951.26Covid-19-SBüGEmergency Federal Act19.12.2020Originalquelle
Der Bund übernimmt die Verwaltungskosten, die den Bürgschaftsorganisationen durch die Verwaltung, Überwachung und Abwicklung der nach der Covid-19-SBüV1gewährten Bürgschaften sowie durch die Bewirtschaftung der auf sie übergegangenen Forderungen und der Verlust- und Pfandausfallscheine im Zusammenhang mit den nach der genannten Verordnung gewährten Krediten entstehen.
Die Verwaltungskosten umfassen auch die Kosten für:
die Sachwalterin oder den Sachwalter nach Artikel 8 Absatz 4;
den Beizug Dritter nach Artikel 9;
die Verhinderung, Bekämpfung und Verfolgung von Missbrauch nach Artikel 10.
Verteilt die Bürgschaftsorganisation einen allfälligen Reinertrag an die Eigentümerinnen und Eigentümer, so kürzt der Bund die Beteiligung an den Verwaltungskosten der betroffenen Organisation im Folgejahr um die Höhe des verteilten Reinertrags.