951.26Covid-19-SBüGEmergency Federal Act19.12.2020Originalquelle
Die Bürgschaftsorganisation überweist wiedereingebrachte Forderungsbeträge halbjährlich an den Bund.
Sie kann dabei die marktüblichen Kosten, die bei der Wiedereinbringung entstehen, mit Ausnahme der Verwaltungskosten nach Artikel 14 von den wiedereingebrachten Forderungsbeträgen abziehen.
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