951.26Covid-19-SBüGEmergency Federal Act19.12.2020Originalquelle
Die Abtretung von nach der Covid-19-SBüV1verbürgten Krediten und von weiteren Kreditforderungen einer Kreditgeberin an die SNB sowie deren Rückübertragung an die Kreditgeberin bedürfen zu ihrer Gültigkeit keiner besonderen Form. Die SNB regelt die zu übermittelnden Daten und die Art der Übermittlung.
Die Forderung gilt in dem Zeitpunkt als rechtsgültig an die SNB übertragen, in dem diese die Forderung in ihren Systemen erfasst.
Für die Rückübertragung der Forderung an die Kreditgeberin ist derjenige Zeitpunkt massgebend, in welchem die SNB in ihren Systemen die Rückübertragung der Forderung erfasst oder die Forderung löscht.
Die SNB bestätigt der Kreditgeberin den Bestand der übertragenen Kreditforderungen. Diese Bestätigungen haben nur deklaratorische Bedeutung.