Sämtliche mit der übertragenen Forderung verbundenen Vorzugs- und Nebenrechte gehen, ungeachtet anderslautender vertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen, im Zeitpunkt ihrer Abtretung auf die SNB oder, bei der Rückübertragung, auf die Kreditgeberin über. Dies gilt insbesondere für die nach der Covid-19-SBüV1gewährten Solidarbürgschaften.
[AS 2020 1077,1207,1233Art. 21,3799] ↩
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