951.26Covid-19-SBüGEmergency Federal Act19.12.2020Originalquelle
Die Kreditgeberin ist ungeachtet allfälliger vertraglicher oder gesetzlicher Geheimhaltungspflichten verpflichtet, der SNB die Informationen über die abgetretenen Kreditforderungen zu übermitteln und ihr auf Verlangen sämtliche relevanten Unterlagen, einschliesslich der Kreditverträge, zur Verfügung zu stellen.
Die SNB darf darüber hinaus alle zur Durchsetzung ihrer Forderungen notwendigen Auskünfte und Unterlagen bei den Kreditnehmerinnen und Kreditnehmern, den Bürgschaftsorganisationen und den zuständigen Amtsstellen des Bundes und der Kantone einholen.
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