951.26Covid-19-SBüGEmergency Federal Act19.12.2020Originalquelle
Die Bürgschaftsorganisation trifft nach der Ziehung der Bürgschaft durch die Kreditgeberin oder der vorzeitigen Honorierung der Bürgschaft bei der Bewirtschaftung der auf sie übergegangenen Forderung alle notwendigen Vorkehrungen, um den an die Kreditgeberin geleisteten Betrag wiedereinzubringen; insbesondere:
treibt sie vermögensrechtliche Ansprüche ein;
wehrt sie unbegründete vermögensrechtliche Ansprüche ab; und
bewirtschaftet sie die Verlust- und Pfandausfallscheine.
Die Bürgschaftsorganisation hat unter der Voraussetzung nach Artikel 7 Absatz 2 auch nach der Ziehung der Bürgschaft durch die Kreditgeberin oder nach der vorzeitigen Honorierung der Bürgschaft die Möglichkeit zu einem teilweisen oder vollständigen Rangrücktritt.
Wird dieser Rangrücktritt im Einzelfall von der Bürgschaftsorganisation für eine nachhaltige Sanierung der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers als ungeeignet erachtet, so kann die Bürgschaftsorganisation unter derselben Voraussetzung teilweise auf ihre Forderung verzichten.
In einem Nachlassverfahren kann sich die Bürgschaftsorganisation auf Gesuch der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers an den Kosten für das Honorar der Sachwalterin oder des Sachwalters (Art. 293b und 295 des Bundesgesetzes vom 11. April 18891über Schuldbetreibung und Konkurs) im Umfang von höchstens 100 000 Franken beteiligen, wenn dadurch die finanziellen Risiken für den Bund voraussichtlich nicht massgeblich erhöht werden.
Erscheint die Eintreibung von Forderungen als aussichtslos oder stehen Verwaltungsaufwand und Kosten der Bürgschaftsorganisation nicht in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe des ausstehenden Betrags, so kann die Bürgschaftsorganisation:
auf die Geltendmachung der auf sie übergegangenen Forderung gegenüber der Kreditnehmerin oder dem Kreditnehmer verzichten;
einem Nachlassvertrag mit der Kreditnehmerin oder dem Kreditnehmer zustimmen;
der Kreditnehmerin oder dem Kreditnehmer Verlust- und Pfandausfallscheine unter dem Nennwert überlassen.
Der Bundesrat kann zur Vereinheitlichung der Praxis der Bürgschaftsorganisationen oder zur Wahrung der Interessen des Bundes Vorschriften zur Bewirtschaftung der auf die Bürgschaftsorganisationen übergegangenen Forderungen erlassen.