951.26Covid-19-SBüGEmergency Federal Act19.12.2020Originalquelle
Die Erklärung eines teilweisen oder vollständigen Rangrücktritts der Kreditgeberin für einen nach der Covid-19-SBüV1verbürgten Kredit ist nur gültig, wenn die Bürgschaftsorganisation dem Rangrücktritt vorgängig zugestimmt hat.
Die Zustimmung zu einem Rangrücktritt kann die Bürgschaftsorganisation im Rahmen von Nachlassverfahren, von aussergerichtlichen finanziellen Sanierungen mit dem Ziel der Fortführung des wesentlichen Teils des Unternehmens und von im Handelsregister eingetragenen Liquidationen erteilen,wenn dadurch die finanziellen Risiken für den Bund nicht erhöht werden.
Die Bürgschaftsorganisation kann mit der Kreditgeberin unter der Voraussetzung nach Absatz 2 auch eine vorzeitige Honorierung der Bürgschaft vereinbaren.
Der Bundesrat kann zur Vereinheitlichung der Praxis der Bürgschaftsorganisationen oder zur Wahrung der Interessen des Bundes Vorschriften zum Rangrücktritt und zur vorzeitigen Honorierung der Bürgschaften erlassen.