SR 950.1 ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417;BBl 2015 8901). ↩
SR 961.01 ↩
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (AS 2013 585;BBl 2012 3639). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 53;BBl 2020 6885). ↩
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (AS 2013 585;BBl 2012 3639). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417;BBl 2015 8901). ↩
Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417;BBl 2015 8901). ↩
SR 956.1 ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417;BBl 2015 8901). ↩
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, mit Wirkung seit 1. Juni 2013 (AS 2013 585;BBl 2012 3639). ↩
Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417;BBl 2015 8901). ↩
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.
1 commentary
Einanlegerfonds (kollektive Kapitalanlagen mit nur einer Anlegerin oder einem Anleger) sind nach Art. 7 Abs. 3 KAG unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Der Bundesrat kann die Mindestanzahl der Anleger nach Rechtsform und Adressatenkreis bestimmen; er hat in der Kollektivanlagenverordnung festgelegt, dass grundsätzlich mindestens zwei voneinander unabhängige Anleger erforderlich sind. Einanlegerfonds sind jedoch zulässig für eine einzige qualifizierte Anlegerin oder einen einzigen qualifizierten Anleger im Sinne von Art. 10 Abs. 3 KAG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 Bst. b, e und f FIDLEG (beaufsichtigte Versicherer; öffentlich‑rechtliche Körperschaften/Anstalten/Stiftungen mit professioneller Tresorerie; Vorsorgeeinrichtungen/Pensionskassen mit professioneller Tresorerie).
“Art. 7 Abs. 1 KAG definiert kollektive Kapitalanlagen ganz allgemein als Vermögen, die von Anlegerinnen und Anlegern zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage aufgebracht und für deren Rechnung verwaltet werden, wobei die Anlagebedürfnisse der Anlegerinnen und Anleger in gleichmässiger Weise befriedigt werden. Auch wenn demnach - wie die Bezeichnung bereits suggeriert - grundsätzlich mehrere Anlegerinnen und Anleger in eine kollektive Kapitalanlage investieren müssen, sind kollektive Kapitalanlagen mit nur einer Anlegerin oder einem Anleger unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Der Bundesrat kann nämlich gemäss Art. 7 Abs. 3 KAG die Mindestanzahl der Anlegerinnen und Anleger je nach Rechtsform und Adressatenkreis bestimmen, wobei er eine kollektive Kapitalanlage für eine einzige qualifizierte Anlegerin oder einen einzigen qualifizierten Anleger nach Art. 10 Abs. 3 KAG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 Bst. b, e und f des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018 (FIDLEG, SR 950.1) zulassen kann. Zwischen dem 1. März 2013 (AS 2013 585) und dem 1. Januar 2020 ergab sich aus Art. 7 aAbs. 3 in Verbindung mit aArt. 10 Abs. 3 Bst. b und c KAG, für welche Anlegerinnen und Anleger Einanlegerfonds zulässig waren (dazu auch E. 4.1). Art. 7 Abs. 5 KAG hält schliesslich fest, dass kollektive Kapitalanlagen ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung in der Schweiz haben müssen.”
“Das Erfordernis der Kollektivität findet sich in Art. 7 KAG (vgl. E. 2.7.4 f.). Zu beachten ist aber auch, dass das Gesetz trotz der Bezeichnung «kollektive Kapitalanlagen» solche kennt, die nur einen Anleger haben, sogenannte Einanlegerfonds. Art. 7 Abs. 3 KAG hält (seit dem 1. Januar 2020; AS 2019 4417 4453) dazu fest, dass der Bundesrat kollektive Kapitalanlagen für eine einzige qualifizierte Anlegerin oder einen einzigen qualifizierten Anleger nach Art. 10 Abs. 3 KAG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 Bst. b, e und f FIDLEG zulassen kann. Als qualifizierte Anleger in diesem Sinn gelten demnach beaufsichtigte Versicherungseinrichtungen (Art. 4 Abs. 3 Bst. b FIDLEG), öffentlich-rechtliche Körperschaften mit professioneller Tresorerie (seit dem 1. März 2024 neben den Körperschaften auch Anstalten und Stiftungen: Art. 4 Abs. 3 Bst. e FIDLEG) und Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit professioneller Tresorerie (Art. 4 Abs. 3 Bst. f FIDLEG). Der Bundesrat hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und in Art. 5 Abs. 1 der Kollektivanlagenverordnung vom 22. November 2006 (KKV, SR 951.311) festgelegt, dass kollektive Kapitalanlagen über mindestens zwei voneinander unabhängige Anlegerinnen oder Anleger verfügen müssen. Gemäss Art. 5 Abs. 4 KKV sind Einanlegerfonds zulässig, wenn es sich um Anleger im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b, e oder f FIDLEG handelt. Vor dem 1. Januar 2020 ergab sich (seit dem 1.”