Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 53;BBl 2020 6885). ↩
1 commentary
Für die kantonale Zuständigkeit kann auf den Ort der ausgeübten beruflichen Tätigkeit abgestellt werden; so entschied die zuständige Aufsichtsbehörde, dass trotz Eintragung im Anwaltsregister des Kantons Aargau die Aufsicht des Kantons Bern zuständig war, weil sich der beanstandete Sachverhalt auf Tätigkeiten im Kanton Bern bezog (Art. 14 BGFA i.V.m. Art. 12 KAG).
“Der Disziplinarbeklagte ist im Anwaltsregister des Kantons Aargau eingetragen, jedoch betrifft der mit Eingabe vom 31. August 2021 beanstandete Sachverhalt seine Tätigkeit im Kanton Bern (Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte) und beschlägt seine Berufsausübung. Damit ist die sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern gegeben (Art. 14 BGFA in Verbindung mit Art. 12 KAG).”
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