Fassung gemäss Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631;BBl 2015 8901). ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631;BBl 2015 8901). ↩
Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631;BBl 2015 8901). ↩
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585;BBl 2012 3639). ↩
SR 210 ↩
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (AS 2013 585;BBl 2012 3639). Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631;BBl 2015 8901). ↩
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (AS 2013 585;BBl 2012 3639). Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631;BBl 2015 8901). ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417;BBl 2015 8901). ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417;BBl 2015 8901). ↩
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585;BBl 2012 3639). ↩
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, mit Wirkung seit 1. März 2013 (AS 2013 585;BBl 2012 3639). ↩
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Nach der zitierten Rechtsprechung kann offenbleiben, ob ein ausländischer Fonds im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b KAG in der Schweiz «angeboten» wird; steuerrechtlich wird ein solcher Fonds wegen der Gleichstellungsregeln jedenfalls so behandelt, als unterläge er dem eidgenössischen Kollektivanlagengesetz.
“Auf die Beschwerden ist unter dem nachstehenden Vorbehalt einzutreten. Auf das Begehren, es seien die Einspracheentscheide vom 15. Juni 2022 aufzuheben, ist nicht einzutreten, da die angefochtenen Rechtsmittelentscheide der Vorinstanz an deren Stelle getreten sind und sie als mitangefochten gelten (Devolutiveffekt; vgl. BGE 129 II 438 E. 1; BGer, Urteil 2C_352/2018 vom 1. Mai 2020 E. 1.5). II. Direkte Bundessteuer 3. Streitgegenstand Die Beschwerdeführerin hat am 5. November 2020 1'276.7278 Anteile des Fund D.__ erworben. Die Anteile waren am 31. Dezember 2020 Bestandteil ihres – privaten – Wertschriftenvermögens. Der Fund hat den Sitz in St. Vincent und die Grenadinen, deren Aufsichtsbehörde er auch untersteht. Weder Zeichnungsstellen noch Verwahrstelle liegen in der Schweiz (Kurzprospekt vom 1. Juni 2022, Website des Fund, Stand: 5. Oktober 2023). Damit handelt es sich um einen ausländischen Fonds im Sinn von Art. 119 des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz; SR 951.31, KAG). Ob er im Sinn von Art. 2 Abs. 1 lit. b KAG in der Schweiz angeboten wird – davon geht die Vorinstanz aus, weil die Zeichnungsstelle mit Sitz in London die Zeichnungsbestätigung an die Privatadresse der Beschwerdeführerin in X.__ zustellte (vgl. Erwägung 3b/bb des angefochtenen Entscheids) – kann offenbleiben, da der Fund aufgrund der Gleichstellungsregeln steuerlich ohnehin so zu behandeln ist, wie wenn er dem eidgenössischen Kollektivanlagengesetz unterstünde (vgl. dazu nachfolgend Erwägungen 4.1 und 4.2). Der Fund ist nicht als Ausschüttungs-, sondern als Thesaurierungsfonds ausgestaltet. Das ergibt sich klar aus der Beschreibung im Kurzprospekt, wonach die erwirtschafteten Erträge des Fund laufend wieder angelegt, das heisst thesauriert werden, und im von der Beschwerdeführerin eingereichten Factsheet, in welchem der Fund ausdrücklich als thesaurierend bezeichnet wird (act. 3/7). Im Übrigen hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, es treffe – wie die Beschwerdeführerin ausführe – zu, dass kein Geldfluss (in die Schweiz) stattgefunden habe (Erwägung 3a/bb des angefochtenen Entscheides).”
“Streitgegenstand Die Beschwerdeführerin hat am 5. November 2020 1'276.7278 Anteile des Fund D.__ erworben. Die Anteile waren am 31. Dezember 2020 Bestandteil ihres – privaten – Wertschriftenvermögens. Der Fund hat den Sitz in St. Vincent und die Grenadinen, deren Aufsichtsbehörde er auch untersteht. Weder Zeichnungsstellen noch Verwahrstelle liegen in der Schweiz (Kurzprospekt vom 1. Juni 2022, Website des Fund, Stand: 5. Oktober 2023). Damit handelt es sich um einen ausländischen Fonds im Sinn von Art. 119 des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz; SR 951.31, KAG). Ob er im Sinn von Art. 2 Abs. 1 lit. b KAG in der Schweiz angeboten wird – davon geht die Vorinstanz aus, weil die Zeichnungsstelle mit Sitz in London die Zeichnungsbestätigung an die Privatadresse der Beschwerdeführerin in X.__ zustellte (vgl. Erwägung 3b/bb des angefochtenen Entscheids) – kann offenbleiben, da der Fund aufgrund der Gleichstellungsregeln steuerlich ohnehin so zu behandeln ist, wie wenn er dem eidgenössischen Kollektivanlagengesetz unterstünde (vgl. dazu nachfolgend Erwägungen”
“Auf die Beschwerden ist unter dem nachstehenden Vorbehalt einzutreten. Auf das Begehren, es seien die Einspracheentscheide vom 15. Juni 2022 aufzuheben, ist nicht einzutreten, da die angefochtenen Rechtsmittelentscheide der Vorinstanz an deren Stelle getreten sind und sie als mitangefochten gelten (Devolutiveffekt; vgl. BGE 129 II 438 E. 1; BGer, Urteil 2C_352/2018 vom 1. Mai 2020 E. 1.5). II. Direkte Bundessteuer 3. Streitgegenstand Die Beschwerdeführerin hat am 5. November 2020 1'276.7278 Anteile des Fund D.__ erworben. Die Anteile waren am 31. Dezember 2020 Bestandteil ihres – privaten – Wertschriftenvermögens. Der Fund hat den Sitz in St. Vincent und die Grenadinen, deren Aufsichtsbehörde er auch untersteht. Weder Zeichnungsstellen noch Verwahrstelle liegen in der Schweiz (Kurzprospekt vom 1. Juni 2022, Website des Fund, Stand: 5. Oktober 2023). Damit handelt es sich um einen ausländischen Fonds im Sinn von Art. 119 des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz; SR 951.31, KAG). Ob er im Sinn von Art. 2 Abs. 1 lit. b KAG in der Schweiz angeboten wird – davon geht die Vorinstanz aus, weil die Zeichnungsstelle mit Sitz in London die Zeichnungsbestätigung an die Privatadresse der Beschwerdeführerin in X.__ zustellte (vgl. Erwägung 3b/bb des angefochtenen Entscheids) – kann offenbleiben, da der Fund aufgrund der Gleichstellungsregeln steuerlich ohnehin so zu behandeln ist, wie wenn er dem eidgenössischen Kollektivanlagengesetz unterstünde (vgl. dazu nachfolgend Erwägungen 4.1 und 4.2). Der Fund ist nicht als Ausschüttungs-, sondern als Thesaurierungsfonds ausgestaltet. Das ergibt sich klar aus der Beschreibung im Kurzprospekt, wonach die erwirtschafteten Erträge des Fund laufend wieder angelegt, das heisst thesauriert werden, und im von der Beschwerdeführerin eingereichten Factsheet, in welchem der Fund ausdrücklich als thesaurierend bezeichnet wird (act. 3/7). Im Übrigen hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, es treffe – wie die Beschwerdeführerin ausführe – zu, dass kein Geldfluss (in die Schweiz) stattgefunden habe (Erwägung 3a/bb des angefochtenen Entscheides).”