Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417;BBl 2015 8901). ↩
SR 950.1 ↩
Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 3 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417;BBl 2015 8901). ↩
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Mangels einer spezialgesetzlichen Regelung zu Parteikosten im Verfahren nach Art. 21 KAG findet ergänzend das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG) Anwendung. Nach Art. 107 Abs. 3 VRPG besteht im Verwaltungsverfahren kein Anspruch auf Ersatz von Parteikosten; dementsprechend wurden in den zitierten Entscheidungen keine Parteikosten zugesprochen.
“Die Kosten des vorliegenden Verfahrens werden von der Gesuchsgegnerin als unterliegender Partei erhoben (Art. 39 KAG). Eine spezialgesetzliche Regelung betreffend die Parteikosten ist hinsichtlich der Befreiung vom Berufsgeheimnis nicht vorgesehen. Gemäss Art. 21 KAG gilt somit die Regelung des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Nach Art. 107 Abs. 3 VRPG besteht im Verwaltungsverfahren kein Anspruch auf Parteikostenersatz. Entsprechend werden keine Parteikosten gesprochen. Die Anwaltsaufsichtsbehörde entscheidet:”
“Die Kosten des vorliegenden Verfahrens werden von der Gesuchsgegnerin als unterliegender Partei erhoben (Art. 39 KAG). Eine spezialgesetzliche Regelung betreffend die Parteikosten ist hinsichtlich der Befreiung vom Berufsgeheimnis nicht vorgesehen. Gemäss Art. 21 KAG gilt somit die Regelung des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Nach Art. 107 Abs. 3 VRPG besteht im Verwaltungsverfahren kein Anspruch auf Parteikostenersatz. Entsprechend werden keine Parteikosten gesprochen. Die Anwaltsaufsichtsbehörde entscheidet:”
Retrozessionen und andere aus Zielfonds stammende Vermögensvorteile sind der kollektiven Kapitalanlage (bzw. dem betreffenden Dachfonds) gutzuschreiben. Ein Auskunftsanspruch über solche Retrozessionen ergibt sich nicht aus dem Vermögensverwaltungsvertrag zwischen den Parteien; ein solcher Anspruch stünde vielmehr dem Fonds bzw. dem Dachfonds zu.
“Gemäss Art. 21 Abs. 2 KAG (in der damaligen Fassung) dürfen Bewilligungsträger und ihre Beauftragten im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräusserung von Sachen und Rechten für sich wie für Dritte nur die Vergütungen entgegennehmen, die in den Dokumenten vorgesehen sind. Retrozessionen und andere Vermögensvorteile sind der kollektiven Kapitalanlage gutzuschreiben. Damit sind - wie die Beschwerdeführerin und im Wesentlichen auch die Vorinstanz zu Recht geltend machen - allfällige Retrozessionen, die die Beschwerdeführerin von den Zielfonds der beiden Dachfonds erhalten hat, grundsätzlich diesen gutzuschreiben. Nicht stichhaltig ist diesbezüglich der Einwand der Beschwerdegegnerin, sie verlange keine Beträge, die die Beschwerdeführerin den Dachfonds herausgegeben habe, sondern nur solche, welche nicht oder nicht vollständig an die beiden Dachfonds herausgegeben worden seien. Entsprechend besteht auch kein Auskunftsanspruch der Beschwerdegegnerin aus dem Vermögensverwaltungsvertrag zwischen den Parteien. Ein Auskunftsanspruch betreffend diese Retrozessionen hätte vielmehr der Fonds bzw.”
“Gemäss Art. 21 Abs. 2 KAG (in der damaligen Fassung) dürfen Bewilligungsträger und ihre Beauftragten im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräusserung von Sachen und Rechten für sich wie für Dritte nur die Vergütungen entgegennehmen, die in den Dokumenten vorgesehen sind. Retrozessionen und andere Vermögensvorteile sind der kollektiven Kapitalanlage gutzuschreiben. Damit sind - wie die Beschwerdeführerin und im Wesentlichen auch die Vorinstanz zu Recht geltend machen - allfällige Retrozessionen, die die Beschwerdeführerin von den Zielfonds der beiden Dachfonds erhalten hat, grundsätzlich diesen gutzuschreiben. Nicht stichhaltig ist diesbezüglich der Einwand der Beschwerdegegnerin, sie verlange keine Beträge, die die Beschwerdeführerin den Dachfonds herausgegeben habe, sondern nur solche, welche nicht oder nicht vollständig an die beiden Dachfonds herausgegeben worden seien. Entsprechend besteht auch kein Auskunftsanspruch der Beschwerdegegnerin aus dem Vermögensverwaltungsvertrag zwischen den Parteien. Ein Auskunftsanspruch betreffend diese Retrozessionen hätte vielmehr der Fonds bzw.”