Der Bundesrat kann für kollektive Kapitalanlagen ein vereinfachtes Bewilligungs- und Genehmigungsverfahren vorsehen.
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Die geheime verwaltungsinterne Beratung nach Art. 17 KAG dient dem Schutz des freien Meinungs‑ und Willensbildungsprozesses der Aufsichtsbehörde. Ein genereller Ausschluss der Akteneinsicht ist damit nicht zwingend; vielmehr ist im Einzelfall durch Interessenabwägung zu entscheiden, welche Akten‑ oder Aktenteile der Geheimhaltung unterliegen.
“E. 4.4 betreffend die Einsicht in Akten eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens im Kanton Basel-Stadt). Diese Überlegung betrifft laufende sowie abgeschlossene Verfahren, da die Gewährung von Akteneinsicht auch Einfluss auf die Untersuchung in zukünftigen Aufsichtsverfahren haben kann. Schliesslich dient insbesondere die geheime Beratung nach Art. 17 KAG dem Schutz des freien verwaltungsinternen Meinungs- und Willensbildungsprozesses der Aufsichtsbehörde (vgl. David Chaksad, a.a.O., S. 212; Bruno Baeriswyl, a.a.O., § 23 N. 16 f.). Deren Mitglieder, teilweise Berufskolleginnen und ‑kollegen der von einem aufsichtsrechtlichen Verfahren betroffenen Person, sollen sich im Rahmen der Beratung frei äussern können. Eine wirksame Disziplinaraufsicht erfordert jedoch nicht zwingend einen generellen Ausschluss des Akteneinsichtsrechts für die gesamten Verfahrensakten. Vielmehr ist im konkreten Fall im Rahmen einer Interessenabwägung (vgl. hinten E. 5.1) zu entscheiden, welche Akten(-teile) nicht zugänglich sein sollen.”
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