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Bei amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten bedarf eine Substitution der Zustimmung des Gerichts oder der verfahrensleitenden Behörde (Art. 8 Abs. 2 KAG).
“Regeln zur Substitution durch Praktikantinnen und Praktikanten, denen Anwältinnen und Anwälte die praktische Ausbildung, welche für die Anwaltsprüfung verlangt ist, vermitteln, finden sich in Art. 8 KAG. So ist eine Substitution zwar grundsätzlich zulässig, bei amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten bedarf sie jedoch der Zustimmung des Gerichts oder der verfahrensleitenden Behörde (Art. 8 Abs. 2 KAG). Verletzung von Art. 12 lit. g BGFA im vorliegenden Fall”
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