SR 954.1 ↩
Fassung gemäss des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 53;BBl 2020 6885). ↩
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (AS 2013 585;BBl 2012 3639). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631;BBl 2015 8901). ↩
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Ist das Kapital variabel (d.h. nicht im Voraus bestimmt; vgl. Art. 36 Abs. 1 KAG), so wird die Anlage – etwa eine SICAV mit variabler Anteilszahl – in den zitierten Entscheiden als kollektive Anlage mit variablem Kapital angesehen und steuerlich nach dem Transparenzprinzip (Art. 10 Abs. 2 DBG) behandelt; sie wird somit nicht den juristischen Personen gleichgestellt.
“Im Übrigen hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, es treffe – wie die Beschwerdeführerin ausführe – zu, dass kein Geldfluss (in die Schweiz) stattgefunden habe (Erwägung 3a/bb des angefochtenen Entscheides). Deshalb stellt sich auch nicht die Frage nach der minimalen Ausschüttungsquote, ab welcher ein Fonds aus steuerlicher Sicht nicht mehr als thesaurierend gilt (vgl. Erwägung 3b/cc des angefochtenen Entscheides). Unbestritten ist zwischen den Beteiligten, dass es sich beim Fund nicht um einen Fonds mit direktem Grundbesitz handelt. Die Beschwerdeführerin bestreitet aber, dass es sich beim Fund um eine SICAV (Société d'investissement à capital variable)-Anlage handle (Ziff. IV/4 der Beschwerde). Steuerlich ist zu unterscheiden zwischen den kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz und Investmentgesellschaften mit festem Kapital, die den juristischen Personen gleichgestellt sind, einerseits (Art. 49 Abs. 2 DBG) und den kollektiven Kapitalanlagen mit variablem Kapital anderseits. Variabel ist das Kapital, wenn es nicht im Voraus bestimmt ist (vgl. Art. 36 Abs. 1 lit. a KAG). Aus dem Jahresbericht und aus dem Prospekt des Fund ergibt sich, dass die Zahl der Anteile variabel ist. Gemäss Factsheet sind sowohl die Zeichnung als auch die Rückgabe von Anteilen wöchentlich möglich. Damit handelt es sich beim Fund offenkundig um eine Anlageform, welche steuerlich nicht den juristischen Personen gleichgestellt ist und entsprechend besteuert wird, sondern der transparenten Besteuerung (Art. 10 Abs. 2 DBG) unterliegt. In tatsächlicher Hinsicht ist damit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin am 31. Dezember 2020 Anteile an einer thesaurierenden kollektiven Kapitalanlage mit variablem Kapital im Privatvermögen hielt, welche sie am 5. November 2020 erworben hatte. Umstritten ist, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin Einkünfte aus ihren Anteilen versteuern muss (dazu nachfolgend Erwägungen 4.1 und 4.2). Umstritten ist sodann, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin von den ihr aus dem Fund zuzurechnenden steuerpflichtigen Einkünften Gewinnungskosten abziehen kann (dazu nachfolgend Erwägungen 4.”
“Im Übrigen hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, es treffe – wie die Beschwerdeführerin ausführe – zu, dass kein Geldfluss (in die Schweiz) stattgefunden habe (Erwägung 3a/bb des angefochtenen Entscheides). Deshalb stellt sich auch nicht die Frage nach der minimalen Ausschüttungsquote, ab welcher ein Fonds aus steuerlicher Sicht nicht mehr als thesaurierend gilt (vgl. Erwägung 3b/cc des angefochtenen Entscheides). Unbestritten ist zwischen den Beteiligten, dass es sich beim Fund nicht um einen Fonds mit direktem Grundbesitz handelt. Die Beschwerdeführerin bestreitet aber, dass es sich beim Fund um eine SICAV (Société d'investissement à capital variable)-Anlage handle (Ziff. IV/4 der Beschwerde). Steuerlich ist zu unterscheiden zwischen den kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz und Investmentgesellschaften mit festem Kapital, die den juristischen Personen gleichgestellt sind, einerseits (Art. 49 Abs. 2 DBG) und den kollektiven Kapitalanlagen mit variablem Kapital anderseits. Variabel ist das Kapital, wenn es nicht im Voraus bestimmt ist (vgl. Art. 36 Abs. 1 lit. a KAG). Aus dem Jahresbericht und aus dem Prospekt des Fund ergibt sich, dass die Zahl der Anteile variabel ist. Gemäss Factsheet sind sowohl die Zeichnung als auch die Rückgabe von Anteilen wöchentlich möglich. Damit handelt es sich beim Fund offenkundig um eine Anlageform, welche steuerlich nicht den juristischen Personen gleichgestellt ist und entsprechend besteuert wird, sondern der transparenten Besteuerung (Art. 10 Abs. 2 DBG) unterliegt. In tatsächlicher Hinsicht ist damit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin am 31. Dezember 2020 Anteile an einer thesaurierenden kollektiven Kapitalanlage mit variablem Kapital im Privatvermögen hielt, welche sie am 5. November 2020 erworben hatte. Umstritten ist, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin Einkünfte aus ihren Anteilen versteuern muss (dazu nachfolgend Erwägungen”
Nach Art. 36 Abs. 1 KAG gilt das Kapital als variabel, wenn seine Höhe nicht im Voraus bestimmt ist. Indizien für variabel ausgestaltetes Kapital können u. a. die Möglichkeit von Zeichnung und Rückgabe von Anteilen sein; im vorliegenden Entscheid wurde insbesondere auf Angaben zu wöchentlichen Zeichnungs- und Rückgabemöglichkeiten verwiesen.
“Im Übrigen hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, es treffe – wie die Beschwerdeführerin ausführe – zu, dass kein Geldfluss (in die Schweiz) stattgefunden habe (Erwägung 3a/bb des angefochtenen Entscheides). Deshalb stellt sich auch nicht die Frage nach der minimalen Ausschüttungsquote, ab welcher ein Fonds aus steuerlicher Sicht nicht mehr als thesaurierend gilt (vgl. Erwägung 3b/cc des angefochtenen Entscheides). Unbestritten ist zwischen den Beteiligten, dass es sich beim Fund nicht um einen Fonds mit direktem Grundbesitz handelt. Die Beschwerdeführerin bestreitet aber, dass es sich beim Fund um eine SICAV (Société d'investissement à capital variable)-Anlage handle (Ziff. IV/4 der Beschwerde). Steuerlich ist zu unterscheiden zwischen den kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz und Investmentgesellschaften mit festem Kapital, die den juristischen Personen gleichgestellt sind, einerseits (Art. 49 Abs. 2 DBG) und den kollektiven Kapitalanlagen mit variablem Kapital anderseits. Variabel ist das Kapital, wenn es nicht im Voraus bestimmt ist (vgl. Art. 36 Abs. 1 lit. a KAG). Aus dem Jahresbericht und aus dem Prospekt des Fund ergibt sich, dass die Zahl der Anteile variabel ist. Gemäss Factsheet sind sowohl die Zeichnung als auch die Rückgabe von Anteilen wöchentlich möglich. Damit handelt es sich beim Fund offenkundig um eine Anlageform, welche steuerlich nicht den juristischen Personen gleichgestellt ist und entsprechend besteuert wird, sondern der transparenten Besteuerung (Art. 10 Abs. 2 DBG) unterliegt. In tatsächlicher Hinsicht ist damit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin am 31. Dezember 2020 Anteile an einer thesaurierenden kollektiven Kapitalanlage mit variablem Kapital im Privatvermögen hielt, welche sie am 5. November 2020 erworben hatte. Umstritten ist, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin Einkünfte aus ihren Anteilen versteuern muss (dazu nachfolgend Erwägungen”
“Im Übrigen hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, es treffe – wie die Beschwerdeführerin ausführe – zu, dass kein Geldfluss (in die Schweiz) stattgefunden habe (Erwägung 3a/bb des angefochtenen Entscheides). Deshalb stellt sich auch nicht die Frage nach der minimalen Ausschüttungsquote, ab welcher ein Fonds aus steuerlicher Sicht nicht mehr als thesaurierend gilt (vgl. Erwägung 3b/cc des angefochtenen Entscheides). Unbestritten ist zwischen den Beteiligten, dass es sich beim Fund nicht um einen Fonds mit direktem Grundbesitz handelt. Die Beschwerdeführerin bestreitet aber, dass es sich beim Fund um eine SICAV (Société d'investissement à capital variable)-Anlage handle (Ziff. IV/4 der Beschwerde). Steuerlich ist zu unterscheiden zwischen den kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz und Investmentgesellschaften mit festem Kapital, die den juristischen Personen gleichgestellt sind, einerseits (Art. 49 Abs. 2 DBG) und den kollektiven Kapitalanlagen mit variablem Kapital anderseits. Variabel ist das Kapital, wenn es nicht im Voraus bestimmt ist (vgl. Art. 36 Abs. 1 lit. a KAG). Aus dem Jahresbericht und aus dem Prospekt des Fund ergibt sich, dass die Zahl der Anteile variabel ist. Gemäss Factsheet sind sowohl die Zeichnung als auch die Rückgabe von Anteilen wöchentlich möglich. Damit handelt es sich beim Fund offenkundig um eine Anlageform, welche steuerlich nicht den juristischen Personen gleichgestellt ist und entsprechend besteuert wird, sondern der transparenten Besteuerung (Art. 10 Abs. 2 DBG) unterliegt. In tatsächlicher Hinsicht ist damit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin am 31. Dezember 2020 Anteile an einer thesaurierenden kollektiven Kapitalanlage mit variablem Kapital im Privatvermögen hielt, welche sie am 5. November 2020 erworben hatte. Umstritten ist, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin Einkünfte aus ihren Anteilen versteuern muss (dazu nachfolgend Erwägungen 4.1 und 4.2). Umstritten ist sodann, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin von den ihr aus dem Fund zuzurechnenden steuerpflichtigen Einkünften Gewinnungskosten abziehen kann (dazu nachfolgend Erwägungen 4.”
“Im Übrigen hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, es treffe – wie die Beschwerdeführerin ausführe – zu, dass kein Geldfluss (in die Schweiz) stattgefunden habe (Erwägung 3a/bb des angefochtenen Entscheides). Deshalb stellt sich auch nicht die Frage nach der minimalen Ausschüttungsquote, ab welcher ein Fonds aus steuerlicher Sicht nicht mehr als thesaurierend gilt (vgl. Erwägung 3b/cc des angefochtenen Entscheides). Unbestritten ist zwischen den Beteiligten, dass es sich beim Fund nicht um einen Fonds mit direktem Grundbesitz handelt. Die Beschwerdeführerin bestreitet aber, dass es sich beim Fund um eine SICAV (Société d'investissement à capital variable)-Anlage handle (Ziff. IV/4 der Beschwerde). Steuerlich ist zu unterscheiden zwischen den kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz und Investmentgesellschaften mit festem Kapital, die den juristischen Personen gleichgestellt sind, einerseits (Art. 49 Abs. 2 DBG) und den kollektiven Kapitalanlagen mit variablem Kapital anderseits. Variabel ist das Kapital, wenn es nicht im Voraus bestimmt ist (vgl. Art. 36 Abs. 1 lit. a KAG). Aus dem Jahresbericht und aus dem Prospekt des Fund ergibt sich, dass die Zahl der Anteile variabel ist. Gemäss Factsheet sind sowohl die Zeichnung als auch die Rückgabe von Anteilen wöchentlich möglich. Damit handelt es sich beim Fund offenkundig um eine Anlageform, welche steuerlich nicht den juristischen Personen gleichgestellt ist und entsprechend besteuert wird, sondern der transparenten Besteuerung (Art. 10 Abs. 2 DBG) unterliegt. In tatsächlicher Hinsicht ist damit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin am 31. Dezember 2020 Anteile an einer thesaurierenden kollektiven Kapitalanlage mit variablem Kapital im Privatvermögen hielt, welche sie am 5. November 2020 erworben hatte. Umstritten ist, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin Einkünfte aus ihren Anteilen versteuern muss (dazu nachfolgend Erwägungen 4.1 und 4.2). Umstritten ist sodann, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin von den ihr aus dem Fund zuzurechnenden steuerpflichtigen Einkünften Gewinnungskosten abziehen kann (dazu nachfolgend Erwägungen 4.”
“Im Übrigen hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, es treffe – wie die Beschwerdeführerin ausführe – zu, dass kein Geldfluss (in die Schweiz) stattgefunden habe (Erwägung 3a/bb des angefochtenen Entscheides). Deshalb stellt sich auch nicht die Frage nach der minimalen Ausschüttungsquote, ab welcher ein Fonds aus steuerlicher Sicht nicht mehr als thesaurierend gilt (vgl. Erwägung 3b/cc des angefochtenen Entscheides). Unbestritten ist zwischen den Beteiligten, dass es sich beim Fund nicht um einen Fonds mit direktem Grundbesitz handelt. Die Beschwerdeführerin bestreitet aber, dass es sich beim Fund um eine SICAV (Société d'investissement à capital variable)-Anlage handle (Ziff. IV/4 der Beschwerde). Steuerlich ist zu unterscheiden zwischen den kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz und Investmentgesellschaften mit festem Kapital, die den juristischen Personen gleichgestellt sind, einerseits (Art. 49 Abs. 2 DBG) und den kollektiven Kapitalanlagen mit variablem Kapital anderseits. Variabel ist das Kapital, wenn es nicht im Voraus bestimmt ist (vgl. Art. 36 Abs. 1 lit. a KAG). Aus dem Jahresbericht und aus dem Prospekt des Fund ergibt sich, dass die Zahl der Anteile variabel ist. Gemäss Factsheet sind sowohl die Zeichnung als auch die Rückgabe von Anteilen wöchentlich möglich. Damit handelt es sich beim Fund offenkundig um eine Anlageform, welche steuerlich nicht den juristischen Personen gleichgestellt ist und entsprechend besteuert wird, sondern der transparenten Besteuerung (Art. 10 Abs. 2 DBG) unterliegt. In tatsächlicher Hinsicht ist damit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin am 31. Dezember 2020 Anteile an einer thesaurierenden kollektiven Kapitalanlage mit variablem Kapital im Privatvermögen hielt, welche sie am 5. November 2020 erworben hatte. Umstritten ist, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin Einkünfte aus ihren Anteilen versteuern muss (dazu nachfolgend Erwägungen 4.1 und 4.2). Umstritten ist sodann, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin von den ihr aus dem Fund zuzurechnenden steuerpflichtigen Einkünften Gewinnungskosten abziehen kann (dazu nachfolgend Erwägungen 4.”
Wird eine Verletzung der Berufsregeln festgestellt, besteht gemäss Art. 36 Abs. 1 KAG weder Anspruch auf Parteikostenersatz noch auf Parteientschädigung. Unabhängig davon können die Verfahrenskosten dem Disziplinarbeklagten gemäss Art. 35 Abs. 1 KAG auferlegt werden.
“Die Verfahrenskosten bestimmt auf CHF 2'000.00 sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Disziplinarbeklagten gemäss Art. 35 Abs. 1 KAG aufzuerlegen. Wird eine Verletzung der Berufsregeln festgestellt, hat die Anwältin oder der Anwalt weder Anspruch auf Parteikostenersatz noch auf Parteientschädigung (Art. 36 Abs. 1 KAG). Die Anwaltsaufsichtsbehörde entscheidet:”
“Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Disziplinarbeklagten gemäss Art. 35 Abs. 1 KAG die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2'500.00 aufzuerlegen. Wird eine Verletzung der Berufsregeln festgestellt, hat die Disziplinarbeklagte gemäss Art. 36 Abs. 1 KAG weder Anspruch auf Parteikostenersatz noch auf Parteientschädigung. Die Anwaltsaufsichtsbehörde entscheidet:”
“Vorliegend wurde eine Verletzung von Art. 12 lit. g BGFA sowie Art. 12 lit. a BGFA festgestellt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Disziplinarbeklagten aufzuerlegen (Art. 35 Abs. 1 KAG). Gemäss Art. 36 Abs. 1 KAG besteht weder Anspruch auf Parteikostenersatz noch auf Parteientschädigung. Die Anwaltsaufsichtsbehörde entscheidet:”
Bei ausländischen offenen kollektiven Kapitalanlagen, die einer SICAV nach Art. 36 KAG vergleichbar sind, sind deren Erträge und Vermögen für die Besteuerung anteilsmässig den Anlegern zuzurechnen (steuerliche Transparenz).
“Denn die steuerliche Transparenz der kollektiven Kapitalanlagen mit Ausnahme der Investmentgesellschaften mit festem Kapital (SICAF) und der kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz ergibt sich bereits daraus, dass das Gesetz nur für letztere eine separate Besteuerung vorsieht (vgl. Art. 49 Abs. 2 DBG; ESTV-KS Nr. 25, Ziff. 3.1; TONI HESS, Steuern kollektiver Kapitalanlagen, 2015, § 10 Rz. 6; STEFAN OESTERHELT, in: Basler Kommentar, KAG, 2. Aufl. 2016, N. 5 zu Vor Art. 1 KAG). Die Beschwerdeführerin stellt dies zu Recht nicht infrage. Ebenfalls zu Recht bezweifelt sie nicht, dass auch ausländische offene kollektive Kapitalanlagen (Art. 119 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen [KAG; SR 951.31]) steuerlich transparent und ihr Einkommen und Vermögen also grundsätzlich den Anlegern zuzurechnen sind (vgl. dazu Urteil 9C_757/2023 vom 9. Dezember 2024E. 4.1, zur Publikation vorgesehen; ESTV-KS Nr. 25). Bei der streitbetroffenen ausländischen Investmentgesellschaft, an der die Beschwerdeführerin beteiligt ist, handelt es sich unbestrittenermassen um eine mit einer SICAV nach Art. 36 KAG vergleichbare, ausländische offene kollektive Kapitalanlage gemäss Art. 119 Abs. 1 KAG. Ihre Erträge und ihr Vermögen sind also für die Besteuerung anteilsmässig der Beschwerdeführerin zuzurechnen.”
“Denn die steuerliche Transparenz der kollektiven Kapitalanlagen mit Ausnahme der Investmentgesellschaften mit festem Kapital (SICAF) und der kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz ergibt sich bereits daraus, dass das Gesetz nur für letztere eine separate Besteuerung vorsieht (vgl. Art. 49 Abs. 2 DBG; ESTV-KS Nr. 25, Ziff. 3.1; TONI HESS, Steuern kollektiver Kapitalanlagen, 2015, § 10 Rz. 6; STEFAN OESTERHELT, in: Basler Kommentar, KAG, 2. Aufl. 2016, N. 5 zu Vor Art. 1 KAG). Die Beschwerdeführerin stellt dies zu Recht nicht infrage. Ebenfalls zu Recht bezweifelt sie nicht, dass auch ausländische offene kollektive Kapitalanlagen (Art. 119 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen [KAG; SR 951.31]) steuerlich transparent und ihr Einkommen und Vermögen also grundsätzlich den Anlegern zuzurechnen sind (vgl. dazu Urteil 9C_757/2023 vom 9. Dezember 2024E. 4.1, zur Publikation vorgesehen; ESTV-KS Nr. 25). Bei der streitbetroffenen ausländischen Investmentgesellschaft, an der die Beschwerdeführerin beteiligt ist, handelt es sich unbestrittenermassen um eine mit einer SICAV nach Art. 36 KAG vergleichbare, ausländische offene kollektive Kapitalanlage gemäss Art. 119 Abs. 1 KAG. Ihre Erträge und ihr Vermögen sind also für die Besteuerung anteilsmässig der Beschwerdeführerin zuzurechnen.”
Bei Feststellung einer Verletzung besteht gemäss Art. 36 Abs. 1 KAG kein Anspruch auf Parteikostenersatz oder Parteientschädigung.
“Bei diesem Ergebnis sind gemäss Art. 35 Abs. 1 KAG die Kosten des Disziplinarverfahrens der Disziplinarbeklagten aufzuerlegen. Gemäss Art. 36 Abs. 1 KAG besteht weder Anspruch auf Parteikostenersatz noch auf Parteientschädigung. Die Anwaltsaufsichtsbehörde entscheidet:”
“Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Disziplinarbeklagten gemäss Art. 35 Abs. 1 KAG die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2’000.00 aufzuerlegen. Wird eine Verletzung der Berufsregeln festgestellt, hat der Disziplinarbeklagte gemäss Art. 36 Abs. 1 KAG weder Anspruch auf Parteikostenersatz noch auf Parteientschädigung. Die Anwaltsaufsichtsbehörde entscheidet:”
“Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Disziplinarbeklagten aufzuerlegen (Art. 35 Abs. 1 KAG). Gemäss Art. 36 Abs. 1 KAG besteht weder Anspruch auf Parteikostenersatz noch auf Parteientschädigung. Die Anwaltsaufsichtsbehörde entscheidet:”
Wird eine Verletzung der Berufsregeln festgestellt, hat die betroffene Anwältin oder der betroffene Anwalt weder Anspruch auf Parteikostenersatz noch auf Parteientschädigung (Art. 36 Abs. 1 KAG).
“Die Verfahrenskosten bestimmt auf CHF 2'000.00 sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Disziplinarbeklagten gemäss Art. 35 Abs. 1 KAG aufzuerlegen. Wird eine Verletzung der Berufsregeln festgestellt, hat die Anwältin oder der Anwalt weder Anspruch auf Parteikostenersatz noch auf Parteientschädigung (Art. 36 Abs. 1 KAG). Die Anwaltsaufsichtsbehörde entscheidet:”
“Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Disziplinarbeklagten gemäss Art. 35 Abs. 1 KAG die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2'500.00 aufzuerlegen. Wird eine Verletzung der Berufsregeln festgestellt, hat die Disziplinarbeklagte gemäss Art. 36 Abs. 1 KAG weder Anspruch auf Parteikostenersatz noch auf Parteientschädigung. Die Anwaltsaufsichtsbehörde entscheidet:”
“Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Disziplinarbeklagten gemäss Art. 35 Abs. 1 KAG die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2’000.00 aufzuerlegen. Wird eine Verletzung der Berufsregeln festgestellt, hat der Disziplinarbeklagte gemäss Art. 36 Abs. 1 KAG weder Anspruch auf Parteikostenersatz noch auf Parteientschädigung. Die Anwaltsaufsichtsbehörde entscheidet:”
“Die Verfahrenskosten bestimmt auf CHF 1'500.00 sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Disziplinarbeklagten gemäss Art. 35 Abs. 1 KAG aufzuerlegen. Wird eine Verletzung der Berufsregeln festgestellt, hat die Anwältin oder der Anwalt weder Anspruch auf Parteikostenersatz noch auf Parteientschädigung (Art. 36 Abs. 1 KAG). Die Anwaltsaufsichtsbehörde entscheidet:”
“Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Disziplinarbeklagten gemäss Art. 35 Abs. 1 KAG die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'500.00 aufzuerlegen. Wird eine Verletzung der Berufsregeln festgestellt, hat die Disziplinarbeklagte gemäss Art. 36 Abs. 1 KAG weder Anspruch auf Parteikostenersatz noch auf Parteientschädigung. Die Anwaltsaufsichtsbehörde entscheidet:”
“Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Disziplinarbeklagten gemäss Art. 35 Abs. 1 KAG die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1‘500.00 aufzuerlegen. Wird eine Verletzung der Berufsregeln festgestellt, hat die Anwältin oder der Anwalt weder Anspruch auf Parteikostenersatz noch auf Parteientschädigung (Art. 36 Abs. 1 KAG). Die Anwaltsaufsichtsbehörde entscheidet:”