10 commentaries
Erfüllt ein Fonds die Voraussetzungen von Art. 119 KAG nicht, gilt er nicht als «ausländische kollektive Kapitalanlage» im Sinne von Art. 17a Abs. 1 Bst. c StG. In diesem Fall ist der Fonds als transparentes Gebilde zu behandeln (etwa mit Blick auf Abgabepflichten wie die Umsatzabgabe).
“Insgesamt ist festzuhalten, dass der Fund die Anforderungen an eine ausländische kollektive Kapitalanlage nach Art. 119 KAG nicht erfüllt, womit er kein befreiter Anleger nach Art. 17a Abs. 1 Bst. c StG ist. Damit ist er in Bezug auf diese Bestimmung als transparentes Gebilde zu behandeln, was zur Folge hat, dass die Beschwerdeführerin als Effektenhändlerin für die durch den Fund getätigten Umsätze die Umsatzabgabe zu entrichten hat.”
Ausländische kollektive Kapitalgesellschaften müssen die für inländische kollektiven Kapitalanlagen wesentlichen Merkmale gemäss Art. 7 KAG aufweisen, damit sie nach Art. 119 KAG als befreite Anleger gelten. Dies gilt auch für im Fürstentum Liechtenstein eingetragene Gesellschaften.
“Art. 17a Abs. 1 Bst. b und c StG verweisen auf das KAG, welches in der Schweiz anwendbar ist, nicht aber in Liechtenstein. Da das Fürstentum Liechtenstein das StG in seiner Gesamtheit übernommen und in Bezug auf diesen Verweis auch keinen Vorbehalt angebracht hat (vgl. E. 2.8.3), erweist sich dieser Umstand aber nicht als relevant. Damit gilt der Verweis in Art. 17a Abs. 1 Bst. b und c StG auf das (schweizerische) KAG auch für kollektive Kapitalgesellschaften, die im Fürstentum Liechtenstein im Handelsregister eingetragen sind. Für eine Anwendung des liechtensteinischen Aufsichtsrechts bleibt diesbezüglich kein Raum. Damit ist der Fund als ausländisches Gebilde zu qualifizieren (E. 3.2.2 ff., insb. E. 3.2.6) und somit zu prüfen, ob er eine kollektive Kapitalanlage gemäss Art. 119 KAG (i.V.m. Art. 17a Abs. 1 Bst. c StG) ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Definition einer kollektiven Kapitalanlage gemäss Art. 119 KAG auf jener für die inländischen (also schweizerischen) kollektiven Kapitalanlagen gemäss Art. 7 KAG aufbaut (vgl. E. 2.7.5). Mit anderen Worten müssen ausländische kollektive Kapitalgesellschaften um als befreite Anleger zu gelten die wesentlichen, auch für inländische (also schweizerische) kollektive Kapitalgesellschaften geltenden Merkmale aufweisen.”
Im Steuerkontext (vgl. Art. 17a StG) werden «ausländische kollektive Kapitalanlagen nach Art. 119 KAG» ausdrücklich zu den von der Abgabe befreiten Anlegern gezählt.
“Art. 17a StG sieht eine Ausnahme von der Steuer vor, die an den an der Transaktion beteiligten Parteien anknüpft. Diese Ausnahme soll die internationale Wettbewerbsfähigkeit des schweizerischen Finanzplatzes verbessern. Davon betroffen ist insbesondere eine bestimmte Zahl institutioneller Anleger (Steiner/Lang, Kommentar StG, Art. 17a N°1). Dazu gehören gemäss Art. 17a Abs. 1 StG unter anderem inländische kollektive Kapitalanlagen nach Art. 7 KAG; Art. 17a Abs. 1 Bst. b StG) sowie ausländische kollektive Kapitalanlagen nach Art. 119 KAG (Art. 17a Abs. 1 Bst. c StG). Ein von der Abgabe befreiter Anleger schuldet die halbe Abgabe nicht, die er aufgrund seiner Teilnahme an der Transaktion entrichten müsste (Art. 17 Abs. 2 StG; vgl. E. 2.5; Urteil des BVGer A-5615/2020 vom 19. Februar 2024 E. 4.1.5.2).”
Für die Gleichstellung einer ausländischen mit einer inländischen kollektiven Kapitalanlage genügt, dass die Voraussetzungen von Art. 119 KAG erfüllt sind. Eine FINMA‑Vertriebsgenehmigung ist hierfür grundsätzlich nicht erforderlich. Liegt eine FINMA‑Bewilligung vor oder untersteht die ausländische Anlageform einer im Ausland anerkannten Aufsicht, so anerkennt die ESTV dies in ihrer Praxis als Indiz dafür, dass es sich um eine kollektive Kapitalanlage.
“Ausgenommen hiervon sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz - im Umfang ihres Grundbesitzes - sowie Investmentgesellschaften mit festem Kapital, die wie übrige juristische Personen bzw. wie Kapitalgesellschaften besteuert werden (Art. 49 Abs. 2 DBG). In Anbetracht der Regelung der ausländischen kollektiven Kapitalanlagen in Art. 119 ff. KAG erfasst Art. 10 Abs. 2 DBG nach der einhelligen Lehre, der zu folgen ist, nicht nur die inländischen, sondern auch ausländische kollektive Kapitalanlagen (vgl. etwa HUNZIKER/MAYER-KNOBEL, in: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 4. Aufl. 2022, N. 8 zu Art. 10 DBG; PETER LOCHER, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Teil I, 2. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 10 DBG; HUGUES SALOMÉ, in: Commentaire romand, LIFD, 2. Aufl. 2017, N. 5 zu Art. 10 DBG). Für die Anwendbarkeit von Art. 10 Abs. 2 DBG und die Gleichstellung der ausländischen mit einer inländischen kollektiven Kapitalanlagen genügt es, wenn die Voraussetzungen von Art. 119 KAG erfüllt sind (vgl. TONI HESS, Steuern kollektiver Kapitalanlagen, 2015, § 4 Rz. 370; STEFAN OESTERHELT, in: Basler Kommentar, KAG, 2. Aufl. 2016, N. 190 zu Vor Art. 1 KAG). Es ist grundsätzlich nicht erforderlich, dass die FINMA den Vertrieb an nicht qualifizierte Anleger gemäss Art. 120 Abs. 1 KAG genehmigt hat. Liegt aber eine solche Bewilligung vor, wird die ausländische Anlageform nach der Praxis der ESTV als kollektive Kapitalanlage anerkannt, die Qualifizierung der FINMA also nicht hinterfragt. Dasselbe gilt, wenn die ausländische Anlageform im Ausland einer anerkannten Aufsicht über kollektive Kapitalanlagen untersteht (vgl. ESTV, Kreisschreiben Nr. 25 "Besteuerung kollektiver Kapitalanlagen und ihrer Anleger" vom 23. Februar 2018 [nachfolgend: ESTV-KS Nr. 25], Anhänge IV und V).”
“Ausgenommen hiervon sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz - im Umfang ihres Grundbesitzes - sowie Investmentgesellschaften mit festem Kapital, die wie übrige juristische Personen bzw. wie Kapitalgesellschaften besteuert werden (Art. 49 Abs. 2 DBG). In Anbetracht der Regelung der ausländischen kollektiven Kapitalanlagen in Art. 119 ff. KAG erfasst Art. 10 Abs. 2 DBG nach der einhelligen Lehre, der zu folgen ist, nicht nur die inländischen, sondern auch ausländische kollektive Kapitalanlagen (vgl. etwa HUNZIKER/MAYER-KNOBEL, in: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 4. Aufl. 2022, N. 8 zu Art. 10 DBG; PETER LOCHER, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Teil I, 2. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 10 DBG; HUGUES SALOMÉ, in: Commentaire romand, LIFD, 2. Aufl. 2017, N. 5 zu Art. 10 DBG). Für die Anwendbarkeit von Art. 10 Abs. 2 DBG und die Gleichstellung der ausländischen mit einer inländischen kollektiven Kapitalanlagen genügt es, wenn die Voraussetzungen von Art. 119 KAG erfüllt sind (vgl. TONI HESS, Steuern kollektiver Kapitalanlagen, 2015, § 4 Rz. 370; STEFAN OESTERHELT, in: Basler Kommentar, KAG, 2. Aufl. 2016, N. 190 zu Vor Art. 1 KAG). Es ist grundsätzlich nicht erforderlich, dass die FINMA den Vertrieb an nicht qualifizierte Anleger gemäss Art. 120 Abs. 1 KAG genehmigt hat. Liegt aber eine solche Bewilligung vor, wird die ausländische Anlageform nach der Praxis der ESTV als kollektive Kapitalanlage anerkannt, die Qualifizierung der FINMA also nicht hinterfragt. Dasselbe gilt, wenn die ausländische Anlageform im Ausland einer anerkannten Aufsicht über kollektive Kapitalanlagen untersteht (vgl. ESTV, Kreisschreiben Nr. 25 "Besteuerung kollektiver Kapitalanlagen und ihrer Anleger" vom 23. Februar 2018 [nachfolgend: ESTV-KS Nr. 25], Anhänge IV und V).”
Als ausländische kollektive Kapitalanlagen gelten nach Art. 119 KAG namentlich Gesellschaften bzw. Vermögen mit Sitz und Hauptverwaltung im Ausland sowie Anlagevehikel, die im Ausland einer Aufsicht über kollektive Kapitalanlagen unterstehen. Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen solche ausländischen kollektiven Kapitalanlagen nach Genehmigung durch die FINMA in der Schweiz angeboten werden.
“Eine Ausnahme von diesem letzten Erfordernis (Sitz und Hauptverwaltung in der Schweiz) ergibt sich aus dem Begriff und der Genehmigungspraxis für ausländische kollektive Kapitalanlagen gemäss Art. 119 ff. KAG. Demgemäss dürfen auch ausländische kollektive Kapitalanlagen in der Schweiz unter bestimmten Voraussetzungen (nach Genehmigung durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht [FINMA] auch nicht qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern) angeboten werden (vgl. Art. 120 Abs. 1 KAG; vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. b KAG, wonach dem Gesetz auch ausländische kollektive Kapitalanlagen unterstellt sind, die in der Schweiz angeboten werden). Die Definition der ausländischen kollektiven Kapitalanlage in Art. 119 KAG baut auf den allgemeinen Bestimmungen, in welchen sich auch eine Legaldefinition der kollektiven Kapitalanlage findet - nämlich in Art. 7 KAG -, auf (Abegglen/Steiner, in: Dedeyan/Eichhorn/Müller [Hrsg.], Kollektivanlagengesetz, 2024 [nachfolgend: Kollektivanlagengesetz], Art. 119 N 1). In der Lehre ist umstritten, ob die Begriffsmerkmale der ausländischen kollektiven Kapitalanlage mit denjenigen der schweizerischen kollektiven Kapitalanlage deckungsgleich sind (m.H.a. die unterschiedlichen Lehrmeinungen: Comtesse/Fischer, in: Bösch/Rayroux/Winzeler/Stupp [Hrsg.], Basler Kommentar, Kollektivanlagengesetz, 2. Aufl. 2016 [nachfolgend: BSK-KAG], Art. 119 N 7, die insbesondere aufgrund der Gesetzessystematik, bei der sowohl die Marginale zu Art. 7 als auch jene zu Art. 119 KAG «Begriff» heissen, davon ausgehen, dass Art. 7 KAG nur als Legaldefinition der schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen gilt, nicht aber der ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, in N 8 dann aber festhalten, dass die beiden Begriffe soweit möglich und unter Berücksichtigung ausländischer Unterschiede und Besonderheiten gleich auszulegen seien, weil ausländische Anlagevehikel ein breiteres Spektrum aufwiesen als schweizerische kollektive Kapitalanlagen; demgegenüber befürwortend, dass schweizerische und ausländische kollektive Kapitalanlagen dieselben Begriffsmerkmale, nämlich Vermögen, gemeinschaftliche Kapitalanlage, Fremdverwaltung sowie gleichmässige Befriedigung der Anlagebedürfnisse voraussetzen: Abegglen/Steiner, Kollektivanlagengesetz, Art.”
“Da sich Sitz und Hauptverwaltung des Funds im Fürstentum Liechtenstein befinden, handelt es sich gemäss Art. 119 KAG (und Art. 7 Abs. 5 KAG e contrario [E. 2.7.4]), also nach dem hier wesentlichen Aufsichtsrecht, um ein ausländisches Gebilde.”
“N 35, dass unter anderem Anlageformen als solche gelten, welche im Ausland einer Aufsicht über kollektive Kapitalanlagen unterstehen. Auf die weiteren, alternativen Möglichkeiten, was als ausländische kollektive Kapitalanlage gilt, ist hier nicht einzugehen. Da der vorliegend zu beurteilende Fund unbestrittenermassen in Liechtenstein einer Aufsicht über kollektive Kapitalanlage untersteht und es um die Anwendung von Art. 17a Abs. 1 StG geht, der in seinem Bst. c auf Art. 119 KAG verweist, führt die Anwendung des KS Nr. 12 - und zwar insbesondere aufgrund von dessen Ziff.”
Für die Frage, wann eine kollektive Kapitalanlage als «ausländisch» gilt, ist auf das Aufsichtsrecht (KAG) abzustellen; Art. 119 KAG ist hierfür massgeblich. In der Lehre besteht Streit, ob die Begriffsmerkmale von Art. 119 KAG mit denen der inländischen kollektiven Kapitalanlage in Art. 7 KAG vollständig übereinstimmen. Gleichwohl wird in der Literatur empfohlen, die Auslegung der ausländischen kollektiven Kapitalanlage — soweit möglich und unter Berücksichtigung ausländischer Besonderheiten — an den Merkmalen der schweizerischen kollektiven Kapitalanlage in Art. 7 KAG auszurichten.
“Art. 17a Abs. 1 Bst. b und c StG lauten wie folgt: «Von der Abgabe nach Artikel 17 Absatz 2 befreit sind: [...] b. inländische kollektive Kapitalanlagen nach Artikel 7 KAG[...]; c. ausländische kollektive Kapitalanlagen nach Artikel 119 KAG; [...]» Der Wortlaut deutet eher darauf hin, dass die Begriffe «inländische kollektive Kapitalanlagen» einerseits und «ausländische kollektive Kapitalanlagen» andererseits jeweils zusammenhängende Wortgruppen bilden und für diese gesamthaft auf Art. 7 bzw. Art. 119 KAG verwiesen wird (so wohl auch Steiner/Lang, Kommentar StG, Art. 17a N 9 und 11, die festhalten, der Begriff der inländischen kollektiven Kapitalanlage sei im Bereich des Stempelabgabenrechts identisch mit jenem gemäss KAG; in Bezug auf ausländische kollektive Kapitalanlangen nehme die Norm zur Umschreibung der betroffenen Anlageinstrumente ebenfalls direkt Bezug auf das KAG). Aus der vom Gesetzgeber gewählten Formulierung ergibt sich demnach, dass sich nach dem Aufsichtsrecht (vgl. E. 3.2) bestimmt, was als inländische und was als ausländische kollektive Kapitalanlage gilt.”
“1 KAG; vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. b KAG, wonach dem Gesetz auch ausländische kollektive Kapitalanlagen unterstellt sind, die in der Schweiz angeboten werden). Die Definition der ausländischen kollektiven Kapitalanlage in Art. 119 KAG baut auf den allgemeinen Bestimmungen, in welchen sich auch eine Legaldefinition der kollektiven Kapitalanlage findet - nämlich in Art. 7 KAG -, auf (Abegglen/Steiner, in: Dedeyan/Eichhorn/Müller [Hrsg.], Kollektivanlagengesetz, 2024 [nachfolgend: Kollektivanlagengesetz], Art. 119 N 1). In der Lehre ist umstritten, ob die Begriffsmerkmale der ausländischen kollektiven Kapitalanlage mit denjenigen der schweizerischen kollektiven Kapitalanlage deckungsgleich sind (m.H.a. die unterschiedlichen Lehrmeinungen: Comtesse/Fischer, in: Bösch/Rayroux/Winzeler/Stupp [Hrsg.], Basler Kommentar, Kollektivanlagengesetz, 2. Aufl. 2016 [nachfolgend: BSK-KAG], Art. 119 N 7, die insbesondere aufgrund der Gesetzessystematik, bei der sowohl die Marginale zu Art. 7 als auch jene zu Art. 119 KAG «Begriff» heissen, davon ausgehen, dass Art. 7 KAG nur als Legaldefinition der schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen gilt, nicht aber der ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, in N 8 dann aber festhalten, dass die beiden Begriffe soweit möglich und unter Berücksichtigung ausländischer Unterschiede und Besonderheiten gleich auszulegen seien, weil ausländische Anlagevehikel ein breiteres Spektrum aufwiesen als schweizerische kollektive Kapitalanlagen; demgegenüber befürwortend, dass schweizerische und ausländische kollektive Kapitalanlagen dieselben Begriffsmerkmale, nämlich Vermögen, gemeinschaftliche Kapitalanlage, Fremdverwaltung sowie gleichmässige Befriedigung der Anlagebedürfnisse voraussetzen: Abegglen/Steiner, Kollektivanlagengesetz, Art. 119 N 4 und 13 m.w.H.; vgl. auch Dedeyan/Eichhorn/Wächli, Kollektivanlagengesetz, Art. 7 N 3 f.).”
Ausländische offene kollektive Kapitalanlagen im Sinne von Art. 119 Abs. 1 KAG werden in der Praxis grundsätzlich steuerlich transparent behandelt: Einkommen und Vermögen werden anteilsmässig den Anlegern zugerechnet. Dies setzt nicht zuletzt eine von der ESTV anerkannte Aufsicht bzw. entsprechende Einstufung voraus; direkter Grundbesitz kann eine andere (separate) Besteuerung begründen.
“Denn die steuerliche Transparenz der kollektiven Kapitalanlagen mit Ausnahme der Investmentgesellschaften mit festem Kapital (SICAF) und der kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz ergibt sich bereits daraus, dass das Gesetz nur für letztere eine separate Besteuerung vorsieht (vgl. Art. 49 Abs. 2 DBG; ESTV-KS Nr. 25, Ziff. 3.1; TONI HESS, Steuern kollektiver Kapitalanlagen, 2015, § 10 Rz. 6; STEFAN OESTERHELT, in: Basler Kommentar, KAG, 2. Aufl. 2016, N. 5 zu Vor Art. 1 KAG). Die Beschwerdeführerin stellt dies zu Recht nicht infrage. Ebenfalls zu Recht bezweifelt sie nicht, dass auch ausländische offene kollektive Kapitalanlagen (Art. 119 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen [KAG; SR 951.31]) steuerlich transparent und ihr Einkommen und Vermögen also grundsätzlich den Anlegern zuzurechnen sind (vgl. dazu Urteil 9C_757/2023 vom 9. Dezember 2024E. 4.1, zur Publikation vorgesehen; ESTV-KS Nr. 25). Bei der streitbetroffenen ausländischen Investmentgesellschaft, an der die Beschwerdeführerin beteiligt ist, handelt es sich unbestrittenermassen um eine mit einer SICAV nach Art. 36 KAG vergleichbare, ausländische offene kollektive Kapitalanlage gemäss Art. 119 Abs. 1 KAG. Ihre Erträge und ihr Vermögen sind also für die Besteuerung anteilsmässig der Beschwerdeführerin zuzurechnen.”
“Der ausländische Anlagefonds unterliegt in V.________ und den W.________ einer Aufsicht, die von der ESTV anerkannt wird (ESTV, Kreisschreiben Nr. 24 "Kollektive Kapitalanlagen als Gegenstand der Verrechnungssteuer und der Stempelabgaben" vom 20. November 2017, Anhang V), weshalb die Vorinstanz davon ausgegangen ist, dass der ausländische Anlagefonds von Art. 10 Abs. 2 DBG erfasst wird. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese Einschätzung als unzutreffend erscheinen liesse. Insbesondere legt sie nicht dar, weshalb dem ausländischen Anlagefonds die Begriffsmerkmale gemäss Art. 119 Abs. 1 KAG fehlen sollen und es sich nicht um eine offene ausländische kollektive Kapitalanlage handeln soll, die nach Art. 10 Abs. 2 DBG grundsätzlich steuerlich transparent zu behandeln ist. Von vornherein unbehelflich sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin über die Beteiligung des Anlagefonds an einer Beteiligungsholdingsgesellschaft, die diverse Biogasanlagen halte. Dabei handelt es sich nicht um direkten Grundbesitz, der gemäss Art. 10 Abs. 2 und Art. 49 Abs. 2 DBG nicht bei der Beschwerdeführerin zu besteuern wäre.”
In der genannten Rechtssache hat die Vorinstanz einen ausländischen Fonds, der einer von der ESTV anerkannten Aufsicht untersteht, als offene ausländische kollektive Kapitalanlage im Sinne von Art. 119 Abs. 1 KAG eingestuft.
“Der ausländische Anlagefonds unterliegt in V.________ und den W.________ einer Aufsicht, die von der ESTV anerkannt wird (ESTV, Kreisschreiben Nr. 24 "Kollektive Kapitalanlagen als Gegenstand der Verrechnungssteuer und der Stempelabgaben" vom 20. November 2017, Anhang V), weshalb die Vorinstanz davon ausgegangen ist, dass der ausländische Anlagefonds von Art. 10 Abs. 2 DBG erfasst wird. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese Einschätzung als unzutreffend erscheinen liesse. Insbesondere legt sie nicht dar, weshalb dem ausländischen Anlagefonds die Begriffsmerkmale gemäss Art. 119 Abs. 1 KAG fehlen sollen und es sich nicht um eine offene ausländische kollektive Kapitalanlage handeln soll, die nach Art. 10 Abs. 2 DBG grundsätzlich steuerlich transparent zu behandeln ist. Von vornherein unbehelflich sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin über die Beteiligung des Anlagefonds an einer Beteiligungsholdingsgesellschaft, die diverse Biogasanlagen halte. Dabei handelt es sich nicht um direkten Grundbesitz, der gemäss Art. 10 Abs. 2 und Art. 49 Abs. 2 DBG nicht bei der Beschwerdeführerin zu besteuern wäre.”
In dem Verfahren wurde der Fonds als Einanlegerfonds bezeichnet; dies wurde im Rahmen der Prüfung nach Art. 119 KAG berücksichtigt.
Einanlegerfonds können auch bei ausländischen kollektiven Kapitalanlagen in Betracht fallen. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich um Gebilde handelt, die eine Entsprechung im schweizerischen Recht aufweisen.
“e FIDLEG) und Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit professioneller Tresorerie (Art. 4 Abs. 3 Bst. f FIDLEG). Der Bundesrat hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und in Art. 5 Abs. 1 der Kollektivanlagenverordnung vom 22. November 2006 (KKV, SR 951.311) festgelegt, dass kollektive Kapitalanlagen über mindestens zwei voneinander unabhängige Anlegerinnen oder Anleger verfügen müssen. Gemäss Art. 5 Abs. 4 KKV sind Einanlegerfonds zulässig, wenn es sich um Anleger im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b, e oder f FIDLEG handelt. Vor dem 1. Januar 2020 ergab sich (seit dem 1. März 2013; AS 2013 585) aus Art. 7 aAbs. 3 in Verbindung mit aArt. 10 Abs. 3 Bst. b und c KAG, dass Einanlegerfonds zulässig waren, wenn es sich bei der Anlegerin um eine beaufsichtigte Versicherungseinrichtung oder öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Vorsorgeeinrichtung mit professioneller Tresorerie handelte. Auf eventuelle diesbezügliche Unterschiede zwischen dem alten und neuen Recht ist hier nicht einzugehen. Nicht eindeutig ist, ob Art. 119 KAG auch bei ausländischen kollektiven Kapitalanlagen Einanlegerfonds einschliesst. Da es keinen Grund gibt, für ausländische kollektive Kapitalanlagen strengere Voraussetzungen vorzusehen als für inländische, ist davon auszugehen, dass auch ausländische kollektive Kapitalanlagen in der Form von Einanlegerfonds vorliegen können (vgl. KS Nr. 24 Ziff. 3.1.1.1). Allerdings muss es sich um Gebilde handeln, die eine Entsprechung im schweizerischen Recht finden (vgl. KS Nr. 24 Ziff. 3.2.2.3; zum Ganzen: oben E. 3.3.2).”
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