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Art. 100

951.31KAGFederal Act01.01.2007Originalquelle
  1. Die Gesellschaft entsteht durch die Eintragung in das Handelsregister.
  2. Die Anmeldung der einzutragenden Tatsachen oder ihre Änderung müssen von allen Komplementären beim Handelsregister unterzeichnet oder schriftlich mit beglaubigten Unterschriften eingereicht werden.

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