ausschliesslich qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern offensteht;
für den Fall, dass sie ihre Mittel direkt in Immobilien anlegt, ausschliesslich Anlegerinnen und Anlegern offensteht, die professionelle Kundinnen und Kunden nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben a–h FIDLEG1sind;
gemäss den Vorschriften der Artikel 118g und 118h verwaltet wird; und
weder über eine Bewilligung noch eine Genehmigung der FINMA verfügt und auch nicht von der FINMA beaufsichtigt wird.
Er untersteht diesem Gesetz, soweit dieses nichts anderes bestimmt.