Bei einem L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds oder der SICAV sind Ausnahmen von der Pflicht zur Ein- und Auszahlung in bar nach Artikel 78 gestattet, wenn sie in folgenden Dokumenten vorgesehen sind:
- im Fall eines L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds: im Fondsvertrag;
- im Fall eines L-QIF in der Rechtsform der SICAV: im Anlagereglement.