Die für den L-QIF zulässigen Anlagen sind in den folgenden Dokumenten zu regeln:
im Fall eines L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds: im Fondsvertrag;
im Fall eines L-QIF in der Rechtsform der SICAV: im Anlagereglement;
im Fall eines L-QIF in der Form der KmGK: im Gesellschaftsvertrag.
Investiert der L-QIF in alternative Anlagen, so ist auf die besonderen Risiken, die mit diesen Anlagen verbunden sind, in der Bezeichnung, in den Dokumenten nach Absatz 1 sowie in der Werbung hinzuweisen.
Der Bundesrat regelt Anlagetechniken und Anlagebeschränkungen.
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