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Art. 138c

951.31KAGFederal Act01.01.2007Originalquelle

Für die Anerkennung ausländischer Konkursdekrete und Insolvenzmassnahmen sowie für die Koordination mit ausländischen Insolvenzverfahren gelten die Artikel 37f und 37g des BankG1sinngemäss.

Footnotes

  1. SR 952.0

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