Die mit den Anlagen verbundenen Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte sind unabhängig und ausschliesslich im Interesse der Anlegerinnen und Anleger auszuüben.
Artikel 685d Absatz 2 des Obligationenrechts1findet auf Anlagefonds keine Anwendung.
Verwaltet eine Fondsleitung mehrere Anlagefonds, so wird die Höhe der Beteiligung im Hinblick auf die prozentmässige Begrenzung nach Artikel 685d Absatz 1 des Obligationenrechts für jeden Anlagefonds einzeln berechnet.
Absatz 3 gilt auch für jedes Teilvermögen einer offenen kollektiven Kapitalanlage im Sinne von Artikel 92 ff.