Die Gründung der SICAV richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechtes1über die Gründung der Aktiengesellschaft; ausgenommen sind die Bestimmungen über die Sacheinlagen, die Sachübernahmen und die besonderen Vorteile.
Der Bundesrat legt fest, wie hoch die Mindesteinlage im Zeitpunkt der Gründung einer SICAV sein muss.2