Zu ihrer Verbindlichkeit bedürfen der Aufnahme in die Statuten Bestimmungen über:
die Dauer;
die Einschränkung des Aktionärskreises auf qualifizierte Anlegerinnen und Anleger und die damit verbundene Beschränkung der Übertragbarkeit der Aktien (Art. 40 Abs. 3);
die Kategorien von Aktien und die damit verbundenen Rechte;
die Delegation der Geschäftsführung und der Vertretung sowie deren Modalitäten (Art. 51);
die Abstimmung auf dem Korrespondenzweg.
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