Die SICAV muss eine Depotbank nach den Artikeln 72–74 beiziehen.
Die FINMA kann in begründeten Fällen Ausnahmen von dieser Pflicht bewilligen, sofern:
die SICAV ausschliesslich qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern offensteht;
ein oder mehrere Institute, welche einer gleichwertigen Aufsicht unterstehen, die mit der Abwicklung verbundenen Transaktionen vornehmen und für solche Transaktionen spezialisiert sind («Prime Broker»); und
sichergestellt ist, dass die «Prime Broker» oder die zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden der «Prime Broker» der FINMA alle Auskünfte und Unterlagen erteilen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt.
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