Die Anlegerinnen und Anleger erwerben mit Vertragsabschluss beziehungsweise mit der Zeichnung und der Einzahlung in bar:
beim Anlagefonds nach Massgabe der von ihnen erworbenen Fondsanteile eine Forderung gegen die Fondsleitung auf Beteiligung am Vermögen und am Ertrag des Anlagefonds;
bei der SICAV nach Massgabe der von ihnen erworbenen Aktien eine Beteiligung an der Gesellschaft und an deren Bilanzgewinn.
Sie sind grundsätzlich jederzeit berechtigt, die Rücknahme ihrer Anteile und deren Auszahlung in bar zu verlangen. Anteilscheine sind zur Vernichtung zurückzugeben.
Bei kollektiven Kapitalanlagen mit verschiedenen Anteilsklassen regelt der Bundesrat die Einzelheiten.
Die FINMA kann Abweichungen von der Pflicht zur Ein- und Auszahlung in bar gestatten.
Bei kollektiven Kapitalanlagen mit Teilvermögen richten sich die Vermögensrechte nach den Artikeln 93 Absatz 2 und 94 Absatz 2.
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