Für jede offene kollektive Kapitalanlage muss gesondert Buch geführt werden. Soweit dieses Gesetz oder die Ausführungsbestimmungen nichts anderes vorsehen, kommen die Artikel 662 ff. des Obligationenrechtes1zur Anwendung.
SR 220 . Heute: Art. 957 ff. OR. ↩
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