Heute: Einzelunternehmen. ↩
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246;BBl 1993 I 805). Siehe auch die SchlB Änd. 18. März 1994 am Ende dieses BG. ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 52075205;BBl 2006 2829). ↩
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Die Steuerbefreiung nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. e MWSTG ist zwar ihrem Charakter nach auf den Bankenbereich zugeschnitten; sie ist aber nicht auf die in Art. 1 BankG genannten Institute beschränkt. Sie kann auch auf andere im Finanzbereich tätige Unternehmen Anwendung finden, die die in der Bestimmung genannten ausgenommenen Leistungen erbringen.
“Die Steuerausnahme gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. e MWSTG, ist ihrem Charakter nach auf den Bereich der Banken zugeschnitten (vgl. Urteil 2C_488/2017 vom 9. April 2019 E. 2.4.1 mit Hinweisen), auch wenn sie sich nicht auf Banken im Sinne von Art. 1 BankG beschränkt. Der Anwendungsbereich erstreckt sich auf alle Unternehmen, die im Finanzbereich tätig sind und ausgenommene Leistungen erbringen (HARUT CAN/THOMAS PATT/MICHAEL NIETLISPACH, in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015, N. 212 zu Art. 21 MWSTG). Eine Unterstellung der durch die Beschwerdeführerin vorgenommenen Baumverkäufe unter diese Ausnahme ist somit durchaus möglich.”
Nach der Rechtsprechung gilt als gewerbsmässig im Sinne von Art. 1 Abs. 2 BankG auch die öffentliche Empfehlung zur Entgegennahme von Publikumseinlagen, selbst wenn hieraus weniger als 20 Einlagen resultieren. Ausnahmen für bestimmte Arten von Geldern sind in Art. 3a aBankV geregelt.
“5.3.2.1. Die Entgegennahme von Publikumseinlagen, das bankenmässige Passivgeschäft, besteht nach der Rechtsprechung darin, dass ein Unternehmen für eigene Rechnung gewerbsmässig Verpflichtungen gegenüber Dritten eingeht, d.h. selber zum Rückzahlungsschuldner der entsprechenden Leistung wird (BGE 136 II 43 E. 4.2; 132 II 382 E. 6.3.1; mit Hinweisen). Der geltende Art. 5 Abs. 1 BankV definiert Publikumseinlagen als Verbindlichkeiten gegenüber Kundinnen und Kunden. Als Publikumseinlagen gelten grundsätzlich alle entgegengenommenen Fremdmittel. Die Ausnahmen sind in der BankV geregelt (vgl. BGE 136 II 43 E. 4.2 zu Art. 3a Abs. 3 und 4 aBankV; Art. 5 Abs. 1 und 2 BankV; FINMA, Rundschreiben 2008/3, Publikumseinlagen bei Nichtbanken, Rz. 10 und 19). 5.3.2.2. Gewerbsmässig im Sinne von Art. 1 Abs. 2 BankG handelt, wer dauernd mehr als 20 Publikumseinlagen entgegennimmt oder sich öffentlich zur Entgegennahme von Publikumseinlagen empfiehlt, selbst wenn daraus weniger als 20 Einlagen resultieren (Art. 3 Abs. 1 und Art. 3a Abs. 2 aBankV; vgl. auch Art. 6 Abs. 1 BankV; BGE 136 II 43 E. 4.2; 132 II 382 E. 6.3.1; 131 II 306 E. 3.2.1). 5.3.2.3. Nicht als Einlagen gelten gemäss dem gestützt auf Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BankG erlassenen und vorliegend anwendbaren Ausnahmekatalog von Art. 3a Abs. 3 aBankV u.a. Gelder, die eine Gegenleistung aus einem Vertrag auf Übertragung des Eigentums oder aus einem Dienstleistungsvertrag darstellen oder als Sicherheitsleistung übertragen werden (lit.”
“5.3.2.1. Die Entgegennahme von Publikumseinlagen, das bankenmässige Passivgeschäft, besteht nach der Rechtsprechung darin, dass ein Unternehmen für eigene Rechnung gewerbsmässig Verpflichtungen gegenüber Dritten eingeht, d.h. selber zum Rückzahlungsschuldner der entsprechenden Leistung wird (BGE 136 II 43 E. 4.2; 132 II 382 E. 6.3.1; mit Hinweisen). Der geltende Art. 5 Abs. 1 BankV definiert Publikumseinlagen als Verbindlichkeiten gegenüber Kundinnen und Kunden. Als Publikumseinlagen gelten grundsätzlich alle entgegengenommenen Fremdmittel. Die Ausnahmen sind in der BankV geregelt (vgl. BGE 136 II 43 E. 4.2 zu Art. 3a Abs. 3 und 4 aBankV; Art. 5 Abs. 1 und 2 BankV; FINMA, Rundschreiben 2008/3, Publikumseinlagen bei Nichtbanken, Rz. 10 und 19). 5.3.2.2. Gewerbsmässig im Sinne von Art. 1 Abs. 2 BankG handelt, wer dauernd mehr als 20 Publikumseinlagen entgegennimmt oder sich öffentlich zur Entgegennahme von Publikumseinlagen empfiehlt, selbst wenn daraus weniger als 20 Einlagen resultieren (Art. 3 Abs. 1 und Art. 3a Abs. 2 aBankV; vgl. auch Art. 6 Abs. 1 BankV; BGE 136 II 43 E. 4.2; 132 II 382 E. 6.3.1; 131 II 306 E. 3.2.1). 5.3.2.3. Nicht als Einlagen gelten gemäss dem gestützt auf Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BankG erlassenen und vorliegend anwendbaren Ausnahmekatalog von Art. 3a Abs. 3 aBankV u.a. Gelder, die eine Gegenleistung aus einem Vertrag auf Übertragung des Eigentums oder aus einem Dienstleistungsvertrag darstellen oder als Sicherheitsleistung übertragen werden (lit.”
Der unbefugte Verkauf von Wandelanleihen durch eine Person ohne Mandat kann — wie in der zitierten Rechtssache dargelegt — sowohl den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) als auch die unbewilligte gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen nach Art. 1 Abs. 2 BankG (strafrechtlich relevant nach Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG) erfüllen.
“Ungetreue Geschäftsbesorgung / Entgegennahme vom Publikumseinlagen Die AM._____ AG war mit der treuhänderischen Verwaltung der B._____AG AJ._____ betraut (Urk. 4/5/3). Der Beschuldigte handelte als Geschäftsführer der Zweigstelle Zürich der B._____AG, obschon er gemäss Mandatsvertrag mit der AM._____ AG vom 21. Februar 2013 ausdrücklich nicht berechtigt war, im Namen und auf Rechnung der B._____AG AJ._____ aufzutreten (Urk. 4/5/3 S. 4 Ziff. 5). Durch Missachtung dieser klaren Kompetenzregelung ohne Wissen des Verwal- tungsrates hat er sich gegenüber der B._____AG AJ._____ der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB schuldig gemacht, indem er ohne Wissen und Willen der B._____AG AJ._____ Wandelanleihen dieser Gesellschaft verkaufte. Schliesslich hat sich der Beschuldigte dadurch auch der nach Art. 1 Abs. 2 BankG unerlaubten gewerblichen Entgegennahme von Publikumseinlagen gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a Bankengesetz schuldig gemacht.”
“Ungetreue Geschäftsbesorgung / Entgegennahme vom Publikumseinlagen Die AM._____ AG war mit der treuhänderischen Verwaltung der B._____AG AJ._____ betraut (Urk. 4/5/3). Der Beschuldigte handelte als Geschäftsführer der Zweigstelle Zürich der B._____AG, obschon er gemäss Mandatsvertrag mit der AM._____ AG vom 21. Februar 2013 ausdrücklich nicht berechtigt war, im Namen und auf Rechnung der B._____AG AJ._____ aufzutreten (Urk. 4/5/3 S. 4 Ziff. 5). Durch Missachtung dieser klaren Kompetenzregelung ohne Wissen des Verwal- tungsrates hat er sich gegenüber der B._____AG AJ._____ der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB schuldig gemacht, indem er ohne Wissen und Willen der B._____AG AJ._____ Wandelanleihen dieser Gesellschaft verkaufte. Schliesslich hat sich der Beschuldigte dadurch auch der nach Art. 1 Abs. 2 BankG unerlaubten gewerblichen Entgegennahme von Publikumseinlagen gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a Bankengesetz schuldig gemacht.”
Die Herausgabe von Wandelanleihen ist nach der zitierten Lehre an zahlreiche gesellschaftsrechtliche Voraussetzungen gebunden (u.a. Beschluss über eine bedingte Kapitalerhöhung und damit verbundene Statutenänderung, Einräumung eines Vorzeichnungsrechts, Prüfbericht). Zudem stellt die Quelle fest, dass natürlichen und juristischen Personen, die nicht dem Bankengesetz unterstehen, die gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen untersagt ist (Art. 1 Abs. 2 BankG).
“Eine Wandelanleihe ist eine in einem Wertpapier verbriefte verzinsliche Darlehensforderung, die im Rahmen einer – meist längerfristigen – Anleihe gestückelt öffentlich ausgegeben wird und bei denen die Gläubiger zu im Voraus festgelegten Bedingungen Beteiligungspapiere, Aktien oder Partizipationsscheine, erwerben können (vgl. dazu F ORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL, a.a.O., § 48 N 23- 27). Die Herausgabe solcher Wandelanleihen ist sowohl nach schweizerischem wie auch liechtensteinischem Recht an zahlreiche gesellschaftsrechtliche Vor- schriften geknüpft (Art. 653 ff. OR; Art. 297a ff. PGR Liechtenstein). Vorausset- zung bildet u.a. jeweils ein entsprechender Beschluss der Generalversammlung über eine bedingte Kapitalerhöhung und damit einhergehend eine Statutenände- rung (Art. 297a und 297c PGR bzw. Art. 653b OR), die Einräumung eines Vor- zeichnungsrechts an die bisherigen Aktionäre (Art. 297d PGR bzw. Art. 653c OR) sowie ein Prüfbericht eines Sachverständigen (Art. 297g PGR bzw. Art. 653f OR). Zudem ist es natürlichen und juristischen Personen, welche nicht dem Banken- gesetz unterstehen, untersagt, auf dem Gebiet der Schweiz Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegenzunehmen (Art. 1 Abs. 2 BankG). Dies ist gemäss Art. 1 Abs. 1 BankG nur Banken und Sparkassen vorbehalten. All diese Vorschriften, und weitere mehr, hat der Beschuldigte missachtet und somit in Überschreitung seiner rechtlichen Kompetenzen ungültige Wandelanleihen verkauft.”
Nach Art. 1 Abs. 1 BankG unterstehen dem Gesetz nur Banken, Privatbankiers und Sparkassen. Die Quellen stellen fest, dass Nichtbanken zugleich die gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen in der Schweiz untersagt ist.
“Eine Wandelanleihe ist eine in einem Wertpapier verbriefte verzinsliche Darlehensforderung, die im Rahmen einer – meist längerfristigen – Anleihe gestückelt öffentlich ausgegeben wird und bei denen die Gläubiger zu im Voraus festgelegten Bedingungen Beteiligungspapiere, Aktien oder Partizipationsscheine, erwerben können (vgl. dazu F ORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL, a.a.O., § 48 N 23- 27). Die Herausgabe solcher Wandelanleihen ist sowohl nach schweizerischem wie auch liechtensteinischem Recht an zahlreiche gesellschaftsrechtliche Vor- schriften geknüpft (Art. 653 ff. OR; Art. 297a ff. PGR Liechtenstein). Vorausset- zung bildet u.a. jeweils ein entsprechender Beschluss der Generalversammlung über eine bedingte Kapitalerhöhung und damit einhergehend eine Statutenände- rung (Art. 297a und 297c PGR bzw. Art. 653b OR), die Einräumung eines Vor- zeichnungsrechts an die bisherigen Aktionäre (Art. 297d PGR bzw. Art. 653c OR) sowie ein Prüfbericht eines Sachverständigen (Art. 297g PGR bzw. Art. 653f OR). Zudem ist es natürlichen und juristischen Personen, welche nicht dem Banken- gesetz unterstehen, untersagt, auf dem Gebiet der Schweiz Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegenzunehmen (Art. 1 Abs. 2 BankG). Dies ist gemäss Art. 1 Abs. 1 BankG nur Banken und Sparkassen vorbehalten. All diese Vorschriften, und weitere mehr, hat der Beschuldigte missachtet und somit in Überschreitung seiner rechtlichen Kompetenzen ungültige Wandelanleihen verkauft.”
Natürliche und juristische Personen, die nicht dem BankG unterstehen, dürfen auf dem Gebiet der Schweiz Publikumseinlagen gewerbsmässig nicht entgegennehmen. Die öffentliche Herausgabe von Wandelanleihen unterliegt zudem zahlreichen gesellschaftsrechtlichen Vorschriften; eine Missachtung dieser Vorschriften kann zur Ungültigkeit entsprechender Emissionen führen.
“Eine Wandelanleihe ist eine in einem Wertpapier verbriefte verzinsliche Darlehensforderung, die im Rahmen einer – meist längerfristigen – Anleihe gestückelt öffentlich ausgegeben wird und bei denen die Gläubiger zu im Voraus festgelegten Bedingungen Beteiligungspapiere, Aktien oder Partizipationsscheine, erwerben können (vgl. dazu F ORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL, a.a.O., § 48 N 23- 27). Die Herausgabe solcher Wandelanleihen ist sowohl nach schweizerischem wie auch liechtensteinischem Recht an zahlreiche gesellschaftsrechtliche Vor- schriften geknüpft (Art. 653 ff. OR; Art. 297a ff. PGR Liechtenstein). Vorausset- zung bildet u.a. jeweils ein entsprechender Beschluss der Generalversammlung über eine bedingte Kapitalerhöhung und damit einhergehend eine Statutenände- rung (Art. 297a und 297c PGR bzw. Art. 653b OR), die Einräumung eines Vor- zeichnungsrechts an die bisherigen Aktionäre (Art. 297d PGR bzw. Art. 653c OR) sowie ein Prüfbericht eines Sachverständigen (Art. 297g PGR bzw. Art. 653f OR). Zudem ist es natürlichen und juristischen Personen, welche nicht dem Banken- gesetz unterstehen, untersagt, auf dem Gebiet der Schweiz Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegenzunehmen (Art. 1 Abs. 2 BankG). Dies ist gemäss Art. 1 Abs. 1 BankG nur Banken und Sparkassen vorbehalten. All diese Vorschriften, und weitere mehr, hat der Beschuldigte missachtet und somit in Überschreitung seiner rechtlichen Kompetenzen ungültige Wandelanleihen verkauft.”
Nach der Rechtsprechung sind Anleihen nur dann von der Regel des Art. 1 Abs. 2 BankG ausgenommen, wenn der Emissionsprospekt die im Obligationenrecht (insbesondere Art. 1156 i.V.m. Art. 652a OR) vorgesehenen Mindestangaben gesamthaft zugänglich macht. Fehlen diese vorgeschriebenen Elemente oder Teile davon, liegen keine Anleihensobligationen im Sinne der Ausnahmeregel vor, sondern gewöhnliche Publikumseinlagen. Entscheidend ist nicht primär die Effektenform, sondern ob tatsächlich Anleihensobligationen vorliegen, was die Einhaltung der genannten OR-Vorschriften voraussetzt.
“Es hielt dazu fest, nur sofern die vom Obligationenrecht vorgeschriebenen Mindestinformationen gesamthaft zugänglich gemacht würden, seien Anleihen vom Geltungsbereich des Bankengesetzes ausgenommen. Würden die nach aArt. 1156 i.V.m. aArt. 652a OR vorgeschriebenen Elemente oder Teile davon fehlen, handle es sich nicht mehr um Anleihensobligationen im Sinne von Art. 3a Abs. 3 lit. b aBankV (und Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BankG), sondern um gewöhnliche Publikumseinlagen. Die Information des Publikums durch die notwendigen Angaben im Prospekt solle einen gleichwertigen Schutz bieten, wie ihn die Aufsicht der FINMA gewährleisten würde; es rechtfertige sich nur in diesem Fall, die Anleihensobligation vom Geltungsbereich des Bankengesetzes auszunehmen (Urteil, a.a.O., E. 5.2.3). Davon abzuweichen besteht kein Anlass, da dies ohne Zweifel dem Sinne und Zweck von Art. 1 Abs. 2 BankG entspricht. Die bundesrätliche Verordnung beruht folglich auf einer ausreichenden Gesetzesgrundlage. Sie widerspricht der Bestimmung von Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BankG nicht, sondern präzisiert diese lediglich. Dem Bundesgerichtsentscheid 2C_860/2017 vom 5. März 2018 und dem angefochtenen Entscheid der Vorinstanz liegt entgegen der Kritik des Beschwerdeführers ein identischer Sachverhalt zugrunde. Dass eine Wandlungserklärung erfolgte, stellt das Bundesgericht im Urteil 2C_860/2017 vom 5. März 2018 nicht infrage. Ebenso wenig überging das Bundesgericht, dass die Wandlung im Emissionsprospekt vom 20. September 2005 vorgesehen war (vgl. Urteil, a.a.O., E. 5.1.1). 5.3.2.5. Die Vorinstanz legt im angefochtenen Entscheid dar, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 3a Abs. 3 und 4 aBankV berufen kann. Weder lagen synallagmatische Verträge vor, noch waren die Voraussetzungen von aArt. 1156 OR erfüllt. Beim Produkt des Beschwerdeführers handelte es sich daher nicht um Anleihensobligationen im Sinne des Gesetzes, sondern um ein anderes Finanzinstrument bzw.”
“Dass eine Wandlungserklärung erfolgte, stellt das Bundesgericht im Urteil 2C_860/2017 vom 5. März 2018 nicht infrage. Ebenso wenig überging das Bundesgericht, dass die Wandlung im Emissionsprospekt vom 20. September 2005 vorgesehen war (vgl. Urteil, a.a.O., E. 5.1.1). 5.3.2.5. Die Vorinstanz legt im angefochtenen Entscheid dar, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 3a Abs. 3 und 4 aBankV berufen kann. Weder lagen synallagmatische Verträge vor, noch waren die Voraussetzungen von aArt. 1156 OR erfüllt. Beim Produkt des Beschwerdeführers handelte es sich daher nicht um Anleihensobligationen im Sinne des Gesetzes, sondern um ein anderes Finanzinstrument bzw. gewöhnliche Publikumsanleihen (vgl. Urteil 2C_860/2017 vom 5. März 2018 E. 5.). Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht rechtsgenügend auseinander. Er widerlegt insbesondere nicht, dass die Anforderungen von aArt. 1156 OR nicht erfüllt waren. Unbegründet ist sein Einwand, Effekten seien nie Publikumseinlagen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 BankG. Diese Behauptung findet im Gesetz keine Stütze. Wie dargelegt ist nach der Rechtsprechung nicht die Effekteneigenschaft entscheidend, sondern ob es sich um Anleihensobligationen handelt, was im Tatzeitpunkt die Einhaltung von aArt. 1156 OR voraussetzte. Selbst wenn mit dem Beschwerdeführer das neue Recht zur Gesetzesauslegung herangezogen würde, ergäbe sich daraus nichts Gegenteiliges. Der geltende Art. 5 Abs. 3 BankV verweist auf Art. 64 Abs. 3 FIDLEG, welcher die Anforderungen an den Prospekt regelt. Art. 5 Abs. 3 lit. b BankV verlangt, dass bei Anleihensobligationen die Anforderungen an den Prospekt erfüllt sind. Dass der Beschwerdeführer am 10. Januar 2012 die Wandlung erklärte, ist insoweit unerheblich, als die Anleger vor der Wandlung keine Aktien hielten und die Wandlung im Übrigen nie vollzogen wurde. Die Vorinstanz bejaht nach dem Gesagten zu Recht den objektiven Tatbestand von Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG.”
“Dass eine Wandlungserklärung erfolgte, stellt das Bundesgericht im Urteil 2C_860/2017 vom 5. März 2018 nicht infrage. Ebenso wenig überging das Bundesgericht, dass die Wandlung im Emissionsprospekt vom 20. September 2005 vorgesehen war (vgl. Urteil, a.a.O., E. 5.1.1). 5.3.2.5. Die Vorinstanz legt im angefochtenen Entscheid dar, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 3a Abs. 3 und 4 aBankV berufen kann. Weder lagen synallagmatische Verträge vor, noch waren die Voraussetzungen von aArt. 1156 OR erfüllt. Beim Produkt des Beschwerdeführers handelte es sich daher nicht um Anleihensobligationen im Sinne des Gesetzes, sondern um ein anderes Finanzinstrument bzw. gewöhnliche Publikumsanleihen (vgl. Urteil 2C_860/2017 vom 5. März 2018 E. 5.). Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht rechtsgenügend auseinander. Er widerlegt insbesondere nicht, dass die Anforderungen von aArt. 1156 OR nicht erfüllt waren. Unbegründet ist sein Einwand, Effekten seien nie Publikumseinlagen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 BankG. Diese Behauptung findet im Gesetz keine Stütze. Wie dargelegt ist nach der Rechtsprechung nicht die Effekteneigenschaft entscheidend, sondern ob es sich um Anleihensobligationen handelt, was im Tatzeitpunkt die Einhaltung von aArt. 1156 OR voraussetzte. Selbst wenn mit dem Beschwerdeführer das neue Recht zur Gesetzesauslegung herangezogen würde, ergäbe sich daraus nichts Gegenteiliges. Der geltende Art. 5 Abs. 3 BankV verweist auf Art. 64 Abs. 3 FIDLEG, welcher die Anforderungen an den Prospekt regelt. Art. 5 Abs. 3 lit. b BankV verlangt, dass bei Anleihensobligationen die Anforderungen an den Prospekt erfüllt sind. Dass der Beschwerdeführer am 10. Januar 2012 die Wandlung erklärte, ist insoweit unerheblich, als die Anleger vor der Wandlung keine Aktien hielten und die Wandlung im Übrigen nie vollzogen wurde. Die Vorinstanz bejaht nach dem Gesagten zu Recht den objektiven Tatbestand von Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG.”
Nach der zitierten Rechtsprechung werden nach schweizerischem Rechtsverständnis nur Institute mit einer FINMA-Bewilligung als Bank angesehen und können Bankdienstleistungen erbringen. Das Vorliegen einer solchen FINMA-Bankbewilligung war in den entschiedenen Fällen auch entscheidend für die Frage, ob eine Partei in einer Berufshaftpflichtversicherung als «Bank» zu qualifizieren ist.
“der Police aufgeführ- ten Bankdienstleistungen (vgl. act. 3/5 S. 6). Im Deckungsumfang der Berufshaft- pflichtversicherung (sowie in diversen weiteren Bestimmungen der Police) wird zudem ausdrücklich festgehalten, dass lediglich Versicherungsschutz bestehe, sofern Haftpflichtansprüche gegenüber der "versicherten Bank" oder deren Ange- stellten geltend gemacht werden (vgl. act. 3/5 S. 9), worauf die Beklagte zu Recht hinweist (vgl. act. 40 Rz. 93). Gemäss Art. 1 Abs. 4 BankG darf der Ausdruck "Bank" oder "Bankier", allein oder in Wortverbindungen, in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszweckes und in der Geschäftsreklame nur für Institute verwendet werden, die eine Bewilli- gung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht ("FINMA") als Bank erhalten ha- ben (Art. 1 Abs. 4 BankG). Wie die Beklagte zu Recht festhält (vgl. act. 40 Rz. 94), gelten nach schweizerischem Rechtsverständnis demnach nur diejenigen Finanzinstitute als Bank und können auch nur diejenigen Institute Bankdienstlei- tungen erbringen, die über eine entsprechende Bewilligung der FINMA für ihre Geschäftstätigkeit als Bank verfügen. Dass das Vorliegen der erforderlichen FIN- MA-Bankbewilligung begriffsnotwendige Voraussetzung für den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung mit der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Bank war, kann deshalb nicht ernsthaft in Frage gestellt werden bzw. wird von der Klägerin denn an sich auch nicht bestritten (vgl.”
“der Police aufgeführ- ten Bankdienstleistungen (vgl. act. 3/5 S. 6). Im Deckungsumfang der Berufshaft- pflichtversicherung (sowie in diversen weiteren Bestimmungen der Police) wird zudem ausdrücklich festgehalten, dass lediglich Versicherungsschutz bestehe, sofern Haftpflichtansprüche gegenüber der "versicherten Bank" oder deren Ange- stellten geltend gemacht werden (vgl. act. 3/5 S. 9), worauf die Beklagte zu Recht hinweist (vgl. act. 40 Rz. 93). Gemäss Art. 1 Abs. 4 BankG darf der Ausdruck "Bank" oder "Bankier", allein oder in Wortverbindungen, in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszweckes und in der Geschäftsreklame nur für Institute verwendet werden, die eine Bewilli- gung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht ("FINMA") als Bank erhalten ha- ben (Art. 1 Abs. 4 BankG). Wie die Beklagte zu Recht festhält (vgl. act. 40 Rz. 94), gelten nach schweizerischem Rechtsverständnis demnach nur diejenigen Finanzinstitute als Bank und können auch nur diejenigen Institute Bankdienstlei- tungen erbringen, die über eine entsprechende Bewilligung der FINMA für ihre Geschäftstätigkeit als Bank verfügen. Dass das Vorliegen der erforderlichen FIN- MA-Bankbewilligung begriffsnotwendige Voraussetzung für den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung mit der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Bank war, kann deshalb nicht ernsthaft in Frage gestellt werden bzw. wird von der Klägerin denn an sich auch nicht bestritten (vgl. act. 32 Rz. 44). Ebenfalls nicht bestritten wird, dass die Klägerin in der Schweiz über die erforderlichen Bankbewilligungen der FINMA verfügt (act. 19 Rz. 16; act. 32 Rz. 280; act. 40 Rz. 439; act. 20/2). Was in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen "als Bank" in der Schweiz gilt, hat unter einer Police mit weltweitem Geltungsbereich (vgl.”