SR 281.1 ↩
1 commentary
Forderungen aus Kontokorrentsaldi sind keine aussonderungsfähigen Depotwerte. Dementsprechend kommt eine bankenrechtliche Absonderung von Amtes wegen (Art. 37d BankG) nicht in Betracht. Soweit Beträge bereits gemäss Art. 37b Abs. 1 BankG aus den liquiden Aktiven ausbezahlt worden sind (z. B. CHF 100'000), ist eine Aussonderung hinsichtlich dieser bereits ausbezahlten Beträge nicht mehr möglich bzw. nicht zulässig.
“Da Geld beim Hinterlegungsvertrag mit der Hinterlegung in das Alleineigentum des Aufbewahrers übergeht, befindet sich der Saldo des USD-Kontokorrents und damit auch der vorliegend in Frage stehende Betrag von USD (...) der X._______ Ltd. im Alleineigentum der Bank A._______. Die X._______ Ltd. hat kein Eigentum am genannten Betrag, sondern lediglich einen obligatorischen Anspruch in der Höhe des Kontokorrentsaldos. (...) Mangels Aussonderungsgrund ist eine Aussonderung gemäss Art. 242 Abs. 1 SchKG nicht möglich. Eine Prüfung der übrigen Voraussetzungen der Aussonderung im Sinne von Art. 242 Abs. 1 SchKG erübrigt sich damit. Eine bankenrechtliche Absonderung von Amtes wegen im Sinne von Art. 37d BankG würde ein absonderungsfähiges Objekt voraussetzen. Absonderungsfähig gemäss Art. 37d BankG sind lediglich Depotwaren von Kunden. Forderungen von Kunden aus Kontokorrentsaldi stellen keine Depotwerte dar. Eine bankenrechtliche Absonderung von Amtes wegen ist daher auch nicht vorzunehmen. Eine Aussonderung wäre in Bezug auf die im Sinne von Art. 37b Abs. 1 BankG bereits ausbezahlten CHF 100'000.00 im Weiteren nicht mehr erforderlich und auch nicht zulässig ». À titre de conclusion, les liquidateurs retiennent : « Das Begehren der X._______ Ltd. um Aussonderung von USD (...) wird abgewiesen ». Ils ont enfin indiqué les voies de droit : « Gegen diese Verfügung kann binnen 20 Tagen seit Zustellung der Verfügung Klage eingereicht werden (Datum des Poststempels einer schweizerischen Poststelle). Die Klage ist beim Bezirksgericht B._______ (...) anhängig zu machen (Art. 20 Abs. 3 BIV-FINMA i.V.m. § 24 lit. B GOG ZH i.V.m. Art. 198 let. e Ziff. 5 ZPO). Unbenutzter Ablauf dieser Frist gilt als Verzicht auf den Herausagabeanspruch ». A.k Dans un autre courrier également daté du 15 mars 2017, les liquidateurs ont déclaré : « Zu der im Konkursverfahren der Bank A._______ namens der X._______ Ltd. angemeldeten Forderung von USD (...) gemäss Eingabe vom 29. Oktober 2015 haben wir folgende Verfügung getroffen: Die namens der X._______ Ltd. angemeldete Forderung wird im Umfang von CHF 100'000.”
“Da Geld beim Hinterlegungsvertrag mit der Hinterlegung in das Alleineigentum des Aufbewahrers übergeht, befindet sich der Saldo des USD-Kontokorrents und damit auch der vorliegend in Frage stehende Betrag von USD (...) der X._______ Ltd. im Alleineigentum der Bank A._______. Die X._______ Ltd. hat kein Eigentum am genannten Betrag, sondern lediglich einen obligatorischen Anspruch in der Höhe des Kontokorrentsaldos. (...) Mangels Aussonderungsgrund ist eine Aussonderung gemäss Art. 242 Abs. 1 SchKG nicht möglich. Eine Prüfung der übrigen Voraussetzungen der Aussonderung im Sinne von Art. 242 Abs. 1 SchKG erübrigt sich damit. Eine bankenrechtliche Absonderung von Amtes wegen im Sinne von Art. 37d BankG würde ein absonderungsfähiges Objekt voraussetzen. Absonderungsfähig gemäss Art. 37d BankG sind lediglich Depotwaren von Kunden. Forderungen von Kunden aus Kontokorrentsaldi stellen keine Depotwerte dar. Eine bankenrechtliche Absonderung von Amtes wegen ist daher auch nicht vorzunehmen. Eine Aussonderung wäre in Bezug auf die im Sinne von Art. 37b Abs. 1 BankG bereits ausbezahlten CHF 100'000.00 im Weiteren nicht mehr erforderlich und auch nicht zulässig ». À titre de conclusion, les liquidateurs retiennent : « Das Begehren der X._______ Ltd. um Aussonderung von USD (...) wird abgewiesen ». Ils ont enfin indiqué les voies de droit : « Gegen diese Verfügung kann binnen 20 Tagen seit Zustellung der Verfügung Klage eingereicht werden (Datum des Poststempels einer schweizerischen Poststelle). Die Klage ist beim Bezirksgericht B._______ (...) anhängig zu machen (Art. 20 Abs. 3 BIV-FINMA i.V.m. § 24 lit. B GOG ZH i.V.m. Art. 198 let. e Ziff. 5 ZPO). Unbenutzter Ablauf dieser Frist gilt als Verzicht auf den Herausagabeanspruch ». A.k Dans un autre courrier également daté du 15 mars 2017, les liquidateurs ont déclaré : « Zu der im Konkursverfahren der Bank A._______ namens der X._______ Ltd. angemeldeten Forderung von USD (...) gemäss Eingabe vom 29. Oktober 2015 haben wir folgende Verfügung getroffen: Die namens der X._______ Ltd. angemeldete Forderung wird im Umfang von CHF 100'000.”
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