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Die ERV konkretisiert, was unter «angemessenen Eigenmitteln» zu verstehen ist, indem sie deren Komponenten nennt (insbesondere Mindesteigenmittel, Eigenmittelpuffer, antizyklischer und erweiterter antizyklischer Puffer sowie zusätzliche Eigenmittel). Der Bundesrat hat die ERV gestützt auf Art. 4 Abs. 2 BankG erlassen. Die FINMA ist befugt, Ausführungsvorschriften zu erlassen und kann nach den in der ERV vorgesehenen Regelungen in besonderen Einzelfällen Banken — namentlich systemrelevante Institute — zur Haltung zusätzlicher oder qualitativ höherer Eigenmittel verpflichten bzw. Verschärfungen anordnen.
“Die Schweiz hat die Vorgaben aus der Basler Eigenkapitalvereinbarung im BankG und in der ERV umgesetzt. Banken müssen einzeln und auf konsolidierter Basis über angemessene Eigenmittel verfügen (Art. 4 Abs. 1 BankG). Der Bundesrat bestimmt die Elemente der Eigenmittel und legt die Mindestanforderungen nach Massgabe der Geschäftstätigkeit und der Risiken fest (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BankG). Die FINMA ist ermächtigt, Ausführungsvorschriften zu erlassen (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BankG). Sie kann in besonderen Fällen auch Erleichterungen von den Mindestanforderungen zulassen oder Verschärfungen anordnen (Art. 4 Abs. 3 BankG). Der Bundesrat hat die ERV in Ausübung seiner Kompetenz erlassen. Der Grundsatz in Art. 1 Abs. 1 ERV lautet wie folgt: "Zum Schutz der Gläubiger und der Stabilität des Finanzsystems müssen Banken und Effektenhändler entsprechend ihrer Geschäftstätigkeit und Risiken über angemessene Eigenmittel verfügen und ihre Risiken angemessen begrenzen." Art. 1 Abs. 1 ERV wiederholt in Konkretisierung von Art. 4 Abs. 1 BankG das mit der Eigenmittelunterlegung verfolgte Ziel ("über angemessene Eigenmittel verfügen"). Die angemessenen Eigenmittel setzen sich aus den Mindesteigenmitteln, dem Eigenmittelpuffer, dem antizyklischen Puffer, dem erweiterten antizyklischen Puffer und den hier relevanten zusätzlichen Eigenmitteln zusammen (Art. 41 ERV). Gemäss Art. 131b ERV kann die FINMA unter besonderen Umständen im Einzelfall nach den Kriterien von Art. 45 ERV von systemrelevanten Banken zusätzliche Eigenmittel verlangen oder höhere Qualitätsanforderungen an die Eigenmittel stellen. Art. 45 ERV über die zusätzlichen Eigenmittel führt aus: "Die FINMA kann die Banken unter besonderen Umständen im Einzelfall verpflichten, zusätzliche Eigenmittel zu halten, wenn die Mindesteigenmittel nach Artikel 42 und der Eigenmittelpuffer nach Artikel 43 keine ausreichende Sicherheit gewährleisten namentlich im Verhältnis zu: a. den Geschäftsaktivitäten; b. den eingegangenen Risiken; c. der Geschäftsstrategie; d. der Qualität des Risikomanagements; oder e.”
“Die Schweiz hat die Vorgaben aus der Basler Eigenkapitalvereinbarung im BankG und in der ERV umgesetzt. Banken müssen einzeln und auf konsolidierter Basis über angemessene Eigenmittel verfügen (Art. 4 Abs. 1 BankG). Der Bundesrat bestimmt die Elemente der Eigenmittel und legt die Mindestanforderungen nach Massgabe der Geschäftstätigkeit und der Risiken fest (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BankG). Die FINMA ist ermächtigt, Ausführungsvorschriften zu erlassen (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BankG). Sie kann in besonderen Fällen auch Erleichterungen von den Mindestanforderungen zulassen oder Verschärfungen anordnen (Art. 4 Abs. 3 BankG). Der Bundesrat hat die ERV in Ausübung seiner Kompetenz erlassen. Der Grundsatz in Art. 1 Abs. 1 ERV lautet wie folgt: "Zum Schutz der Gläubiger und der Stabilität des Finanzsystems müssen Banken und Effektenhändler entsprechend ihrer Geschäftstätigkeit und Risiken über angemessene Eigenmittel verfügen und ihre Risiken angemessen begrenzen." Art. 1 Abs. 1 ERV wiederholt in Konkretisierung von Art. 4 Abs. 1 BankG das mit der Eigenmittelunterlegung verfolgte Ziel ("über angemessene Eigenmittel verfügen"). Die angemessenen Eigenmittel setzen sich aus den Mindesteigenmitteln, dem Eigenmittelpuffer, dem antizyklischen Puffer, dem erweiterten antizyklischen Puffer und den hier relevanten zusätzlichen Eigenmitteln zusammen (Art.”
Die FINMA kann in besonderen Fällen Erleichterungen von den Mindestanforderungen zulassen oder Verschärfungen anordnen.
“Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG; SR 952.0) müssen die Banken einzeln und auf konsolidierter Basis über angemessene Eigenmittel und Liquidität verfügen. Der Bundesrat bestimmt die Elemente der Eigenmittel und der Liquidität. Er legt die Mindestanforderungen nach Massgabe der Geschäftstätigkeit und der Risiken fest. Die FINMA ist ermächtigt, Ausführungsvorschriften zu erlassen (vgl. Art. 4 Abs. 2 BankG). Die FINMA kann in besonderen Fällen Erleichterungen von den Mindestanforderungen zulassen oder Verschärfungen anordnen (vgl. Art. 4 Abs. 3 BankG). Unter anderem gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 4 Abs. 2 BankG hat der Bundesrat die Verordnung vom 1. Juni 2012 über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser (Eigenmittelverordnung, ERV; SR 952.03) erlassen.”
“Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG; SR 952.0) müssen die Banken einzeln und auf konsolidierter Basis über angemessene Eigenmittel und Liquidität verfügen. Der Bundesrat bestimmt die Elemente der Eigenmittel und der Liquidität. Er legt die Mindestanforderungen nach Massgabe der Geschäftstätigkeit und der Risiken fest. Die FINMA ist ermächtigt, Ausführungsvorschriften zu erlassen (vgl. Art. 4 Abs. 2 BankG). Die FINMA kann in besonderen Fällen Erleichterungen von den Mindestanforderungen zulassen oder Verschärfungen anordnen (vgl. Art. 4 Abs. 3 BankG). Unter anderem gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 4 Abs. 2 BankG hat der Bundesrat die Verordnung vom 1. Juni 2012 über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser (Eigenmittelverordnung, ERV; SR 952.03) erlassen.”
Art. 4 Abs. 2 BankG statuiert, dass der Bundesrat die Elemente der Eigenmittel und der Liquidität sowie die Mindestanforderungen bestimmt und die FINMA ermächtigt ist, Ausführungsvorschriften zu erlassen. Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat unter anderem die Eigenmittelverordnung (ERV) erlassen.
“Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG; SR 952.0) müssen die Banken einzeln und auf konsolidierter Basis über angemessene Eigenmittel und Liquidität verfügen. Der Bundesrat bestimmt die Elemente der Eigenmittel und der Liquidität. Er legt die Mindestanforderungen nach Massgabe der Geschäftstätigkeit und der Risiken fest. Die FINMA ist ermächtigt, Ausführungsvorschriften zu erlassen (vgl. Art. 4 Abs. 2 BankG). Die FINMA kann in besonderen Fällen Erleichterungen von den Mindestanforderungen zulassen oder Verschärfungen anordnen (vgl. Art. 4 Abs. 3 BankG). Unter anderem gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 4 Abs. 2 BankG hat der Bundesrat die Verordnung vom 1. Juni 2012 über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser (Eigenmittelverordnung, ERV; SR 952.03) erlassen.”
Art. 4 Abs. 3 BankG ermöglicht der FINMA in besonderen Fällen, Anforderungen zu verschärfen oder Erleichterungen zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die FINMA dabei institutsspezifische Annahmen—beispielsweise eine unterstellte Zinsbindungsdauer—bei der Berechnung zusätzlicher Eigenmittel als zulässiges Berechnungsinstrument heranziehen kann.
“Zudem muss der Vorinstanz bei der Wahl der aufsichtsrechtlichen Parameter-Annahmen zur objektivierten Beurteilung der eingegangenen Risiken gemäss Art. 45 Bst. b ERV ein gewisser Spielraum verbleiben, um internationale Entwicklung nachvollziehen und institutsspeifisch agieren zu können. Eine Normierung der Arbeitsinstrumente könnten dem genannten Ziel entgegenstehen. Wichtig erscheint insgesamt, dass in Art. 45 Bst. b ERV die wesentliche Wertung (ausreichende Eigenmittel im Verhältnis zu den eingegangenen Risiken) und der Mechanismus (Verschärfung der Eigenmittelanforderungen) als generell-abstrakte Norm festgehalten sind. Nach dem Gesagten stellt Art. 45 ERV eine rechtssatzmässige Grundlage dar, die es der FINMA ermöglicht, gegenüber der Beschwerdeführerin zusätzliche Eigenmittel festzulegen, wofür als Hilfsmittel für die Berechnung der Eigenkapitalsensitivität das Heranziehen einer durch die Vorinstanz unterstellten Zinsbindungsdauer nicht ausgeschlossen ist. Art. 45 Bst. b ERV seinerseits beruht auf einem Gesetz im formellen Sinn (Art. 4 Abs. 3 BankG) und konkretisiert dieses. Das Legalitätsprinzip ist gewahrt.”
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