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Die konkursrechtliche Liquidation nach Art. 33 ff. BankG ist eine Massnahme, die bei Insolvenzgefahr angeordnet werden kann. Die Eröffnung der Konkursliquidation gestützt auf Art. 33 BankG genügt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als objektive Bedingung der Strafbarkeit im Sinne von Art. 165 StGB. Die konkursrechtliche Liquidation ist von der aufsichtsrechtlichen Liquidation (Art. 23quinquies BankG) zu unterscheiden.
“Wie das Bundesgericht in jüngerer Vergangenheit festgehalten hat, genügt die Konkurseröffnung gestützt auf Art. 33 BankG als objektive Strafbarkeitsbedingung im Sinne von Art. 165 StGB. Das BankG unterscheidet zunächst die aufsichtsrechtliche (Art. 23quinquies BankG) und die konkursrechtliche Liquidation (Art. 33 ff. BankG). Die aufsichtsrechtliche Liquidation erfolgt (vorbehältlich von Massnahmen nach dem elften Abschnitt des BankG), wenn die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) einer Bank die Bewilligung zum Geschäftsbetrieb entzogen hat oder einer Gesellschaft, die unbewilligt einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen ist, die nachträgliche Erteilung der erforderlichen Bewilligung verweigert. Die konkursrechtliche Liquidation ist demgegenüber eine der in Art. 25 BankG vorgesehenen Massnahmen bei Insolvenzgefahr. Die aufsichtsrechtliche Liquidation erfolgt unter der Aufsicht der FINMA, aber grundsätzlich nach den gesellschaftsrechtlichen Regeln. Dahingegen ist die konkursrechtliche Liquidation unter Vorbehalt der weiteren Bestimmungen des BankG und der abweichenden Verfügungen sowie Anordnungen der FINMA nach den Art.”
Die Konkursliquidation nach Art. 33 BankG entfaltet von Gesetzes wegen die Wirkungen einer richterlichen Konkurseröffnung im Sinne der Art. 197–220 SchKG. Die Eröffnung des Konkurses über eine Bank bleibt hingegen den spezialgesetzlichen Zuständigkeiten der FINMA vorbehalten.
“Besteht keine Aussicht auf Sanierung oder ist diese gescheitert, muss die Konkursliquidation angeordnet werden, wobei dieser von Gesetzes wegen "die Wirkungen einer Konkurseröffnung nach den Art. 197-220 SchKG" zukommen (vgl. Art. 33 f. BankG). Die Eröffnung des Konkurses über eine Bank im Sinne des BankG bleibt nach finanzmarktgesetzlichen Spezialregeln zwar der FINMA vorbehalten (vgl. Art. 173b SchKG i.V.m. Art. 33 ff. BankG; vgl. auch Urteil 2C_352/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 1.2.1 und 4.2). Die Anordnung der Liquidation einer insolventen Bank hat indes das gleiche Ziel und dieselbe rechtliche Wirkung wie die richterliche Eröffnung des Konkurses bei Nichtbanken nach SchKG (vgl. die Botschaft vom 20. November 2002 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen, BBl 2002 8091). Demgegenüber bestimmt Art. 731b OR, dass das Gericht bei einem Organisationsmangel - als ultima ratio - eine Gesellschaft endgültig auflösen und deren Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen kann (Abs. 1bis Ziff. 3). Während der Bankenkonkurs nach Art. 33 BankG nur bei Insolvenzgefahr erfolgen kann, unterscheidet sich die Anordnung der Konkursliquidation gemäss Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR bereits in ihren Voraussetzungen vom Konkursverfahren gemäss SchKG, knüpft sie doch an einen gesellschaftsrechtlichen Auflösungsentscheid und keinen materiellen BGE 148 IV 170 S. 186 Konkursgrund an. Der Gesetzgeber hatte mit Art. 731b Abs. 1 (heute Abs. 1bis) Ziff. 3 OR weder die Grundlage für eine formelle Konkurseröffnung im Sinne von Art. 192 SchKG noch einen neuen Konkursgrund geschaffen; vielmehr zielte er mit der sinngemässen Anwendung der Vorschriften über den Konkurs darauf ab, dass mit einem Organisationsmangel behafteten Gesellschaften unabhängig einer allfälligen Insolvenz zwangsweise die Existenzberechtigung entzogen wird. Zweckbestimmung von Art. 731b OR ist die Einhaltung und Durchsetzung zwingender gesetzlicher Vorgaben hinsichtlich der Organisation einer Gesellschaft, die im öffentlichen Interesse aufgestellt worden sind. Auch wenn die (Behebung und) Sanktionierung von Organisationsmängeln die Interessen verschiedener Anspruchsgruppen, namentlich von Aktionären und Gläubigern, berühren kann, steht sie in erster Linie im Interesse eines funktionierenden Rechtsverkehrs (BGE 138 III 294 E.”
“Aus dieser Rechtsprechung zu Art. 33 BankG können die Beschwerdeführerinnen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die konkursrechtliche Liquidation gemäss Art. 33 ff. BankG ist mit der altrechtlichen Regelung der Konkursliquidation gemäss Art. 731b OR gerade nicht vergleichbar. Unter dem Titel des zwölften Abschnitts des BankG "Konkursliquidation insolventer Banken (Bankenkonkurs)" setzt Erstere zwingend Insolvenzgefahr voraus (vgl. Art. 25 Abs. 1 lit. c BankG). Besteht keine Aussicht auf Sanierung oder ist diese gescheitert, muss die Konkursliquidation angeordnet werden, wobei dieser von Gesetzes wegen "die Wirkungen einer Konkurseröffnung nach den Art. 197-220 SchKG" zukommen (vgl. Art. 33 f. BankG). Die Eröffnung des Konkurses über eine Bank im Sinne des BankG bleibt nach finanzmarktgesetzlichen Spezialregeln zwar der FINMA vorbehalten (vgl. Art. 173b SchKG i.V.m. Art. 33 ff. BankG; vgl. auch Urteil 2C_352/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 1.2.1 und 4.2). Die Anordnung der Liquidation einer insolventen Bank hat indes das gleiche Ziel und dieselbe rechtliche Wirkung wie die richterliche Eröffnung des Konkurses bei Nichtbanken nach SchKG (vgl.”
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