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Soweit die organisatorischen Aufgaben einer Finanzgruppe oder eines Finanzkonglomerats die informierte und dokumentierte Erfassung sowie ein groupweites Reporting von Rechts‑ und Reputationsrisiken umfassen, können diese Pflichten konkret einer Group‑/Konzern‑Reporting‑Funktion (etwa dem Head of Legal & Compliance) zufallen. Unterlässt eine solche verantwortliche Stelle die erforderliche Erfassung und das zugehörige Reporting, kann dies — je nach Aufgaben- und Verantwortungslage — zu individueller Verantwortlichkeit führen.
“Nach der zutreffenden Ansicht der Vorinstanz wäre eine informierte und dokumentierte Erfassung der mit den SWF-Geschäftsbeziehungen verbundenen Risiken in seinen Aufgabenbereich gefallen. Die Vorinstanz hat ihre Ansicht zu Recht damit begründet, dass der Beschwerdeführer Head of Legal & Compliance auf Gruppen- und Einzelinstitutsebene und Chairman des ORCC gewesen sei, sowie damit, dass der Beschwerdeführer eine fallspezifische Verantwortung für die Informationsbeschaffung bzw. die Entscheide und Einschätzungen bezüglich der Rechts- und Reputationsrisiken gehabt habe. Die Vorinstanz hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass das vom Beschwerdeführer zu koordinierende Reporting über die Risiken im SWF-Geschäft lückenhaft gewesen sei und er massgebliche Risikofaktoren und Verdachtsmomente ausgeblendet habe, welche ihm entweder bekannt gewesen seien oder hätten bekannt sein müssen. Dass die Vorinstanz die individuelle Zurechenbarkeit zum Beschwerdeführer hinsichtlich der Verletzung des Organisationserfordernisses der Bank, konkret der ungenügenden Erfassung, Begrenzung und Überwachung der Rechts- und Reputationsrisiken gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. a und Art. 3f Abs. 2 BankG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 1 Bst. c BankV (bzw. Art. 9 Abs. 2 und Art. 14a Abs. 1 Bst. c aBankV) sowie Art. 6 aGwV-FINMA bejaht hat, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Vorgeworfene Verletzung von Art. 3 Abs. 2 Bst. c sowie Art. 3f Abs. 1 BankG”
“_______-Geschäftsbeziehungen ungenügend waren und dass sie spätestens im April 2014 zu einer Meldung an die MROS verpflichtet gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hätte aufgrund seiner Position als Head of Legal & Compliance / General Counsel und seiner zumindest teilweisen direkten Involvierung in die SWF/C._______-Geschäftsbeziehungen und der Transaktionen der SWF/C._______-Kunden der B._______ auf vertiefte Abklärungen bestehen und unmissverständlich auf eine Meldung an die MROS hinarbeiten müssen. In diesen Unterlassungen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz, wie bereits erwähnt, zu Recht ein individuelles Fehlverhalten gesehen, das kausal und schuldhaft die schwere Verletzung von aArt. 6 und 9 GwG durch die B._______ mitbewirkt hat. Insofern ist der Beschwerdeführer mitverantwortlich an der schweren Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen durch die B._______. Damit ist in Bezug auf den Beschwerdeführer der von Art. 33 FINMAG vorausgesetzte Tatbestand erfüllt. Vorgeworfene Verletzung von Art. 3 Abs. 2 Bst. a sowie Art. 3f Abs. 2 BankG”
“Die Gefahr, dass die Bank durch eine Mitwirkung an geldwäschereirechtlich möglicherweise verbotenen Vorgänge in straf- und haftungsrechtlich relevante Sachverhalte involviert wird, bildet ein Rechts- und Reputationsrisiko, welches im Rahmen des Risikomanagements der Bank durch geeignete Massnahmen zu erfassen, zu begrenzen und zu überwachen ist. Die damit zusammenhängenden Vorwürfe der Vorinstanz sind vorliegend eng mit den durch die Bank eingegangenen Geldwäschereirisiken hinsichtlich der SWF/C._______-Geschäfte verbunden. Das Ausblenden der Geldwäschereirisiken führte gemäss Ansicht der Vorinstanz nämlich dazu, dass die Bank bzw. der Beschwerdeführer die Rechts- und Reputationsrisiken unzureichend erfasst, begrenzt und überwacht hat, womit der Bank nicht nur eine geldwäschereirechtliche Aufsichtsrechtsverletzung vorzuwerfen sei, sondern auch die Verletzung des Organisationserfordernisses gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. a sowie Art. 3f Abs. 2 BankG. Aus den genannten Bestimmungen ergibt sich im Übrigen i. V. m. Art. 12 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 1 Bst. c BankV (bzw. Art. 9 Abs. 2 und Art. 14a Abs. 1 Bst. c aBankV) sowie Art. 6 aGwV-FINMA die notwendige Bestimmtheit der aufsichtsrechtlichen Handlungspflicht, konkret die Erfordernisse bezüglich Erfassung, Begrenzung und Überwachung von Rechts- und Reputationsrisiken, die für ein Berufsverbot gemäss Art. 33 FINMAG notwendig ist (vgl. E. 4.3). Die Stossrichtung bzw. die Erwartungshaltung der Vorinstanz, dass die Bank ihr Risikomanagement im Zusammenhang mit den SWF-Beziehungen zu verbessern hat, musste der Bank spätestens ab Ende 2013 klar gewesen sein. Mit der Intervention vom 28. Oktober 2013 machte die Vorinstanz die Bank nämlich auf die Risiken im SWF-Geschäft aufmerksam. Zudem wurde im Rahmen des Assessments für das Jahr 2013 die B._______ vor den erheblichen Risiken im Zusammenhang mit den SWF-Beziehungen gewarnt und die Frage aufgeworfen, ob hinsichtlich der besagten Beziehungen die Due Diligence und das Risk-Assessment der Bank adäquat seien.”
Ungenügende Erfassung, Begrenzung und Überwachung von Compliancerisiken kann in die Sanktionsbemessung nach Art. 3f Abs. 2 BankG einfliessen. Nach der zitierten Rechtsprechung ändert das Wegfallen dieses einzelnen Elements den Unrechtsgehalt einer bereits als schwer beurteilten Verletzung nicht notwendigerweise wesentlich.
“_______-Geschäft ist nur untergeordneter Natur und rechtfertigt keine Anpassung der Dauer des Berufsverbots. Auch die im vorliegenden Verfahren offen gelassene Frage der Gewährsverletzung durch den Beschwerdeführer (vgl. E. 7) führt nicht zu einer Verkürzung der Dauer des Berufsverbots, weil die Vorinstanz der behaupteten Gewährsverletzung ohnehin ein schon berücksichtigter Sachverhalt zu Grunde legte. Damit würde auch die bundesverwaltungsgerichtliche Bestätigung der vorinstanzlich behaupteten Gewährsverletzung, die ausschliesslich auf den bereits berücksichtigten Verletzungen der Geldwäschereivorschriften und des Organisationserfordernisses beruht, die Schwere der Verletzung nicht wesentlich zu Ungunsten des Beschwerdeführers beeinflussen. Ebenso ist im Vergleich zur angefochtenen Verfügung zwar die vorgeworfene Verletzung der Erfassung, Begrenzung und Überwachung der Compliancerisiken weggefallen. Es handelt sich hierbei aber lediglich um ein Element der bestätigten schweren Verletzung von Art. 3 Abs. 2 Bst. a und Art. 3f Abs. 2 BankG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 1 Bst. c BankV (bzw. Art. 9 Abs. 2 und Art. 14a Abs. 1 Bst. c aBankV) sowie Art. 6 aGwV-FINMA durch die Bank bzw. den Beschwerdeführer. Eine Bestätigung der ungenügenden Erfassung, Begrenzung und Überwachung der Compliancerisiken durch den Beschwerdeführer hätte daher keinen wesentlichen Einfluss auf den Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Unterlassungen. Die Vorinstanz hat die Dauer des Berufsverbots in der oberen Hälfte der gesetzlich vorgesehenen Dauer angesetzt. Die beträchtlichen Vermögenswerte, die involviert waren, hätten auch eine längere Dauer des Berufsverbots nicht ausgeschlossen. In der Interessenabwägung zwischen dem Regelungszweck des FINMAG und den Nachteilen im wirtschaftlichen Fortkommen des Betroffenen hat sie die persönliche und berufliche Situation des Beschwerdeführers berücksichtigt. Dass die Vorinstanz hierbei wesentliche Punkte nicht oder nicht genügend berücksichtigt habe, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Was die faktische Vorwirkung des Berufsverbotes betrifft, ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass die Dauer des Enforcementverfahrens von 30 Monaten unverhältnismässig gewesen sei.”
“_______-Geschäft ist nur untergeordneter Natur und rechtfertigt keine Anpassung der Dauer des Berufsverbots. Auch die im vorliegenden Verfahren offen gelassene Frage der Gewährsverletzung durch den Beschwerdeführer (vgl. E. 7) führt nicht zu einer Verkürzung der Dauer des Berufsverbots, weil die Vorinstanz der behaupteten Gewährsverletzung ohnehin ein schon berücksichtigter Sachverhalt zu Grunde legte. Damit würde auch die bundesverwaltungsgerichtliche Bestätigung der vorinstanzlich behaupteten Gewährsverletzung, die ausschliesslich auf den bereits berücksichtigten Verletzungen der Geldwäschereivorschriften und des Organisationserfordernisses beruht, die Schwere der Verletzung nicht wesentlich zu Ungunsten des Beschwerdeführers beeinflussen. Ebenso ist im Vergleich zur angefochtenen Verfügung zwar die vorgeworfene Verletzung der Erfassung, Begrenzung und Überwachung der Compliancerisiken weggefallen. Es handelt sich hierbei aber lediglich um ein Element der bestätigten schweren Verletzung von Art. 3 Abs. 2 Bst. a und Art. 3f Abs. 2 BankG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 1 Bst. c BankV (bzw. Art. 9 Abs. 2 und Art. 14a Abs. 1 Bst. c aBankV) sowie Art. 6 aGwV-FINMA durch die Bank bzw. den Beschwerdeführer. Eine Bestätigung der ungenügenden Erfassung, Begrenzung und Überwachung der Compliancerisiken durch den Beschwerdeführer hätte daher keinen wesentlichen Einfluss auf den Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Unterlassungen. Die Vorinstanz hat die Dauer des Berufsverbots in der oberen Hälfte der gesetzlich vorgesehenen Dauer angesetzt. Die beträchtlichen Vermögenswerte, die involviert waren, hätten auch eine längere Dauer des Berufsverbots nicht ausgeschlossen. In der Interessenabwägung zwischen dem Regelungszweck des FINMAG und den Nachteilen im wirtschaftlichen Fortkommen des Betroffenen hat sie die persönliche und berufliche Situation des Beschwerdeführers berücksichtigt. Dass die Vorinstanz hierbei wesentliche Punkte nicht oder nicht genügend berücksichtigt habe, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Was die faktische Vorwirkung des Berufsverbotes betrifft, ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass die Dauer des Enforcementverfahrens von 30 Monaten unverhältnismässig gewesen sei.”
Finanzgruppen müssen ihr Risikomanagement gruppenweit ausgestalten; dies umfasst nach der Rechtsprechung auch grenzüberschreitende Geschäfte und Risiken.
“Eine Bank untersteht, wie bereits erwähnt, als Bewilligungsinhaberin der Aufsicht der FINMA (Art. 3 Bst. a FINMAG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 BankG). Die Bewilligungsvoraussetzungen, u.a. das Organisationserfordernis (Art. 3 Abs. 2 Bst. a sowie Art. 3f Abs. 2 BankG), sind dauernd einzuhalten. Mit Blick auf das Organisationserfordernis müssen Banken und Finanzgruppen über eine ihrer Geschäftstätigkeit entsprechende Verwaltungsorganisation verfügen (Art. 3 Abs. 2 Bst. a Bank und Art. 3f Abs. 2 BankG). Dazu gehört die Regelung der Grundzüge des Risikomanagements sowie der Zuständigkeit und des Verfahrens für die Bewilligung risikobehafteter Geschäfte in einem Reglement oder internen Richtlinien. Die Bank und die Finanzgruppen müssen dabei jederzeit im Stande sein, ihre Risiken zu erfassen, zu begrenzen und zu überwachen (Art. 12 Abs. 2 sowie Art. 24 Abs. 1 Bst. c BankV; vor dem 1. Januar 2015 galten die analogen Bestimmungen von Art. 9 Abs. 2 bzw. Art. 14a Abs. 1 Bst. c aBankV). Zu diesen Risiken zählen insbesondere die von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung hervorgehobenen Rechts- und Reputationsrisiken (bzw. Imagerisiken). Finanzgruppen sind sodann verpflichtet, gruppenweit auch bei grenzüberschreitenden Geschäften ein adäquates Risikomanagement zu betreiben und müssen als Finanzintermediäre u.”
Bei grossvolumigen Zahlungen an Offshore-Gesellschaften, teilweise ohne Kenntnis des wirtschaftlichen Empfängers und des Investitionszwecks, hätte die Bank eine Risikoanalyse vornehmen und die Transaktionen im Rahmen der Quarterly Reports sorgfältig aufarbeiten müssen. Das Unterlassen dieser Aufarbeitung und Risikoerfassung betrifft die Erfassung, Begrenzung und Überwachung der Rechts‑ und Reputationsrisiken und verstösst damit gegen Art. 3f Abs. 2 BankG (i.V.m. Art. 3 Abs. 2 Bst. a und den genannten BankV-/aGwV-Bestimmungen). Die Vorinstanz hat die Organisationsverletzung angesichts des Umfangs und Risikopotentials des Geschäfts als schwer eingestuft.
“Zusammenfassend zeigt der Vergleich zwischen den im Rahmen der Quarterly Reports gemachten Angaben sowie den Kundenaktivitäten bzw. den tatsächlich stattgefundenen Transaktionen, dass wesentliche Vorgänge, die mit Blick auf die Rechts- und Reputationsrisiken relevant gewesen wären, im Zusammenhang mit dem SWF/C._______-Geschäft der B._______ nicht adäquat erwähnt wurden. Aus Risikosicht hätten die grossvolumigen Zahlungen an Offshore-Gesellschaften, teilweise ohne Kenntnis des wirtschaftlichen Empfängers und des Investitionszwecks, eine Risikoanalyse nach sich ziehen müssen. Dies galt umso mehr, weil auch C._______ Zahlungen erhielt. Die B._______ hätte eine sorgfältige Aufarbeitung der durchgeführten Transaktionen bzw. der zukünftigen Transaktionen der SWF-Kundschaft im Rahmen der Quarterly Reports durchführen müssen. Im Ergebnis war das Verhalten der Bank mit dem Erfordernis an eine angemessene Verwaltungsorganisation, konkret der Erfassung, Begrenzung und Überwachung der Rechts- und Reputationsrisiken gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. a sowie Art. 3f Abs. 2 BankG i. V. m. Art. 12 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 1 Bst. c BankV (bzw. Art. 9 Abs. 2 und Art. 14a Abs. 1 Bst. c aBankV) sowie Art. 6 aGwV-FINMA nicht vereinbar. Nach dem Gesagten ist der Vorwurf der Vorinstanz nicht zu beanstanden, dass die Bank angesichts der finanziellen Bedeutung und des Risikopotentials der SWF-Kunden und aufgrund der Vorgaben in Art. 3 Abs. 2 Bst. a sowie Art. 3f Abs. 2 BankG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 sowie Art. 24 Abs. 1 Bst. c BankV (bzw. Art. 9 Abs. 2 und Art. 14a Abs. 1 Bst. c aBankV) und Art. 6 aGwV-FINMA die mit den SWF-Geschäftsbeziehungen verbundenen Rechts- und Reputationsrisiken ungenügend erfasst, begrenzt und überwacht habe. Angesichts der Vielzahl von Transaktionen und des beträchtlichen Volumens des SWF-Geschäfts ist ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Verletzung des Organisationserfordernisses durch die B._______ als schwer eingestuft hat (vgl. E. 5.5). Die Rolle des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der vorge-worfenen schweren Verletzung des Organisationserfordernisses der Bank”
Zur Begründung aufsichtsrechtlicher Sanktionen wegen Unterlassens ist darzulegen, aus welcher aufsichtsrechtlichen Norm sich die Pflicht zur Vornahme welcher konkreten Handlung ergab und inwiefern diese konkrete Handlung trotz bestehender Rechtspflicht unterlassen wurde.
“Dabei ist zu beachten, dass aufsichtsrechtlich nur pflichtwidrig nicht vorgenommene Handlungen für den Erlass eines Berufsverbots relevant sein können. Eine schwere Verletzung einer aufsichtsrechtlichen Pflicht kann demnach durch eine Unterlassung nur begründet bzw. bewirkt werden, wenn ein Beaufsichtigter eine Handlung, welche durch das Aufsichtsrecht geboten ist, unterlässt. Dabei ist detailliert aufzuzeigen, aus welcher aufsichtsrechtlichen Bestimmung die Pflicht zur Vornahme welcher Handlung fliesst und inwiefern die Bank bzw. der Beschwerdeführer diese spezifische Handlung trotz bestehender rechtlicher Handlungspflicht unterlassen hat (vgl. BGE 142 II 243 E. 3.1; Urteil des BVGer B-3092/2016 vom 25. April 2018 E. 3.4). Konkret ist demnach zu beurteilen, ob die Bank bzw. der Beschwerdeführer die Abklärungspflichten gemäss aArt. 6 GwG und die Meldepflicht gemäss aArt. 9 GwG verletzt hat (vgl. E. 5) sowie ob eine Verletzung des Organisationserfordernisses gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. a und Art. 3f Abs. 2 BankG vorliegt (vgl. E. 6). Die Beurteilung dieser beiden Themenkreise hängt zum Teil voneinander ab. In E. 7 wird zudem auf den Vorwurf der Verletzung des Gewährserfordernisses gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. c und Art. 3f Abs. 1 BankG eingegangen. Vorgeworfene Verletzung von aArt. 6 und 9 GwG”
“Dabei ist zu beachten, dass aufsichtsrechtlich nur pflichtwidrig nicht vorgenommene Handlungen für den Erlass eines Berufsverbots relevant sein können. Eine schwere Verletzung einer aufsichtsrechtlichen Pflicht kann demnach durch eine Unterlassung nur begründet bzw. bewirkt werden, wenn ein Beaufsichtigter eine Handlung, welche durch das Aufsichtsrecht geboten ist, unterlässt. Dabei ist detailliert aufzuzeigen, aus welcher aufsichtsrechtlichen Bestimmung die Pflicht zur Vornahme welcher Handlung fliesst und inwiefern die Bank bzw. der Beschwerdeführer diese spezifische Handlung trotz bestehender rechtlicher Handlungspflicht unterlassen hat (vgl. BGE 142 II 243 E. 3.1; Urteil des BVGer B-3092/2016 vom 25. April 2018 E. 3.4). Konkret ist demnach zu beurteilen, ob die Bank bzw. der Beschwerdeführer die Abklärungspflichten gemäss aArt. 6 GwG und die Meldepflicht gemäss aArt. 9 GwG verletzt hat (vgl. E. 5) sowie ob eine Verletzung des Organisationserfordernisses gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. a und Art. 3f Abs. 2 BankG vorliegt (vgl. E. 6). Die Beurteilung dieser beiden Themenkreise hängt zum Teil voneinander ab. In E. 7 wird zudem auf den Vorwurf der Verletzung des Gewährserfordernisses gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. c und Art. 3f Abs. 1 BankG eingegangen. Vorgeworfene Verletzung von aArt. 6 und 9 GwG”
Die Finanzgruppe bzw. das Finanzkonglomerat muss organisatorisch so ausgestaltet sein, dass ein gruppenweites Risikomanagement gewährleistet ist. Wo Geschäftszweck oder -umfang es erfordern, sind gesonderte Organe für Geschäftsführung einerseits und für Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle andererseits vorzusehen und die Befugnisse zwischen diesen Organen abzugrenzen, damit die Erfassung, Begrenzung und Überwachung aller wesentlichen Risiken sichergestellt werden kann.
“Die Bank bedarf zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit einer Bewilligung der FINMA; sie darf nicht ins Handelsregister eingetragen werden, bevor diese Bewilligung erteilt ist (Art. 3 Abs. 1 BankG). Die Bewilligung wird u.a. erteilt, wenn die Bank in ihren Statuten, Gesellschaftsverträgen und Reglementen den Geschäftskreis genau umschreibt und die ihrer Geschäftstätigkeit entsprechende Verwaltungsorganisation vorsieht; wo der Geschäftszweck oder der Geschäftsumfang es erfordert, sind besondere Organe für die Geschäftsführung einerseits und für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle anderseits auszuscheiden und die Befugnisse zwischen diesen Organen so abzugrenzen, dass eine sachgemässe Überwachung der Geschäftsführung gewährleistet ist (Art. 3 Abs. 2 lit. a BankG). Liegt eine Finanzgruppe oder ein Finanzkonglomerat vor (vgl. Art. 3c BankG), so muss sie bzw. es so organisiert sein, dass insbesondere alle wesentlichen Risiken erfasst, begrenzt und überwacht werden können (Art. 3f Abs. 2 BankG).”
“Die Bank bedarf zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit einer Bewilligung der FINMA; sie darf nicht ins Handelsregister eingetragen werden, bevor diese Bewilligung erteilt ist (Art. 3 Abs. 1 BankG). Die Bewilligung wird u.a. erteilt, wenn die Bank in ihren Statuten, Gesellschaftsverträgen und Reglementen den Geschäftskreis genau umschreibt und die ihrer Geschäftstätigkeit entsprechende Verwaltungsorganisation vorsieht; wo der Geschäftszweck oder der Geschäftsumfang es erfordert, sind besondere Organe für die Geschäftsführung einerseits und für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle anderseits auszuscheiden und die Befugnisse zwischen diesen Organen so abzugrenzen, dass eine sachgemässe Überwachung der Geschäftsführung gewährleistet ist (Art. 3 Abs. 2 lit. a BankG). Liegt eine Finanzgruppe oder ein Finanzkonglomerat vor (vgl. Art. 3c BankG), so muss sie bzw. es so organisiert sein, dass insbesondere alle wesentlichen Risiken erfasst, begrenzt und überwacht werden können (Art. 3f Abs. 2 BankG).”
Der Head of Legal & Compliance kann für eine Verletzung des Organisationserfordernisses nach Art. 3f Abs. 2 BankG individuell zurechenbar sein, wenn ihm die Erfassung, Begrenzung oder Überwachung wesentlicher Risiken (insbesondere Informationsbeschaffung und Reporting) oblagen und diese Aufgaben ungenügend erfüllt wurden.
“_______ im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Verletzung von aArt. 6 GwG (Abklärungspflicht) 5.4 Konkretes Verhalten der B._______ im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Verletzung von aArt. 9 GwG (Meldepflicht) 5.5 Die Schwere der Verletzungen von aArt. 6 und 9 GwG 5.6 Die Rolle des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der vorgeworfenen schweren Verletzung der aArt. 6 und 9 GwG durch die Bank 5.6.1 Rechtsgrundlagen 5.6.2 Individuelle Zurechenbarkeit der Verletzung der geldwäschereirechtlichen Pflichten durch die Bank 5.6.3 Zusammenfassende Würdigung der Rolle des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Verletzung der geldwäschereirechtlichen Pflichten der Bank 5.7 Weitere Einwände des Beschwerdeführers 5.8 Fazit hinsichtlich der vorgeworfenen Verletzungen von aArt. 6 und 9 GwG 6. Vorgeworfene Verletzung von Art. 3 Abs. 2 Bst. a sowie Art. 3f Abs. 2 BankG 6.1 Rechtsgrundlagen 6.2 Konkretes Verhalten der B._______ im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Verletzung von Art. 3 Abs. 2 Bst. a sowie Art. 3f Abs. 2 BankG 6.3 Die Rolle des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der vorgeworfenen schweren Verletzung des Organisationserfordernisses der Bank 7. Vorgeworfene Verletzung von Art. 3 Abs. 2 Bst. c sowie Art. 3f Abs. 1 BankG 8. Weitere Rügen des Beschwerdeführers 9. Verhältnismässigkeit des dreijährigen Berufsverbots 10. Fazit 11. Verfahrenskosten und Parteientschädigung Sachverhalt A. A.a Die Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA (nachfolgend auch: Vorinstanz) eröffnete am 23. Mai 2016 ein Enforcementverfahren gegen A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer). Die Vorinstanz ist nach eigenen Angaben im Rahmen des Verfahrens gegen die B._______ (nachfolgend: B._______ oder Bank) im Kontext der Fälle K._______ und (...) auf Anhaltspunkte gestossen, wonach der Beschwerdeführer in der Funktion als Head of Legal & Compliance / General Counsel der B._______ für die Verletzung von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen der Bank verantwortlich sein könnte. Der relevante Untersuchungszeitraum betrifft schwergewichtig die Jahre 2011 bis 2015.”
“Nach der zutreffenden Ansicht der Vorinstanz wäre eine informierte und dokumentierte Erfassung der mit den SWF-Geschäftsbeziehungen verbundenen Risiken in seinen Aufgabenbereich gefallen. Die Vorinstanz hat ihre Ansicht zu Recht damit begründet, dass der Beschwerdeführer Head of Legal & Compliance auf Gruppen- und Einzelinstitutsebene und Chairman des ORCC gewesen sei, sowie damit, dass der Beschwerdeführer eine fallspezifische Verantwortung für die Informationsbeschaffung bzw. die Entscheide und Einschätzungen bezüglich der Rechts- und Reputationsrisiken gehabt habe. Die Vorinstanz hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass das vom Beschwerdeführer zu koordinierende Reporting über die Risiken im SWF-Geschäft lückenhaft gewesen sei und er massgebliche Risikofaktoren und Verdachtsmomente ausgeblendet habe, welche ihm entweder bekannt gewesen seien oder hätten bekannt sein müssen. Dass die Vorinstanz die individuelle Zurechenbarkeit zum Beschwerdeführer hinsichtlich der Verletzung des Organisationserfordernisses der Bank, konkret der ungenügenden Erfassung, Begrenzung und Überwachung der Rechts- und Reputationsrisiken gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. a und Art. 3f Abs. 2 BankG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 1 Bst. c BankV (bzw. Art. 9 Abs. 2 und Art. 14a Abs. 1 Bst. c aBankV) sowie Art. 6 aGwV-FINMA bejaht hat, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Vorgeworfene Verletzung von Art. 3 Abs. 2 Bst. c sowie Art. 3f Abs. 1 BankG”
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