Zurück zum Gesetz

Art. 23bis

952.0BankGFederal Act01.03.1935Originalquelle
  1. Gliedert eine Bank wesentliche Funktionen auf andere natürliche oder juristische Personen aus, so unterstehen diese der Auskunfts- und Meldepflicht nach Artikel 29 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 20071.
  2. Die FINMA kann bei diesen Personen jederzeit Prüfungen vornehmen.

Footnotes

  1. SR 956.1

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.