Sieht der Sanierungsplan einen Eingriff in die Rechte der Gläubiger vor, so setzt die FINMA den Gläubigern spätestens mit dessen Genehmigung eine Frist, innert der sie den Sanierungsplan ablehnen können.
Lehnen Gläubiger, die betragsmässig mehr als die Hälfte der aus den Büchern hervorgehenden Forderungen der dritten Klasse nach Artikel 219 Absatz 4 SchKG1vertreten, den Sanierungsplan ab, so ordnet die FINMA den Konkurs nach den Artikeln 33–37g an.
Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Sanierung von systemrelevanten Banken und Gruppengesellschaften von systemrelevanten Finanzgruppen oder -konglomeraten.2
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Stärkung der Stabilität im Finanzsektor) (AS 2012 811;BBl 2011 4717). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Insolvenz und Einlagensicherung), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 732;BBl 2020 6359). ↩
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.