Die Anordnungen des Sanierungsplans werden wie folgt wirksam:
bei systemrelevanten Banken und Gruppengesellschaften von systemrelevanten Finanzgruppen oder -konglomeraten: mit Genehmigung des Sanierungsplans;
in allen anderen Fällen: mit unbenutztem Ablauf der Frist nach Artikel 31a Absatz 1.
Die Wirksamkeit tritt direkt ein namentlich für:
die Herabsetzung von bestehendem und die Schaffung von neuem Eigenkapital;
die Wandlung von Fremd- in Eigenkapital;
die Reduktion von Forderungen;
die Übertragung von Grundstücken;
die Begründung oder Übertragung von dinglichen Rechten an Grundstücken oder Änderungen des Gesellschaftskapitals.
Eintragungen in das Grundbuch, das Handelsregister oder in andere Register haben lediglich deklaratorische Wirkung. Sie sind so rasch wie möglich vorzunehmen.
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