Verbindlichkeiten, diedie Bank mit Genehmigung der FINMA oder eines von dieser eingesetzten Untersuchungs- oder Sanierungsbeauftragten während der Dauer der Massnahmen nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben e–h oder während eines Sanierungsverfahrens eingehen durfte, werden im Falle einer Konkursliquidation vor allen anderen befriedigt.