Gläubiger und Eigner einer Bank, einer Konzernobergesellschaft oder einer wesentlichen Gruppengesellschaft gemäss Artikel 2bisAbsatz 1 können in den Verfahren nach dem elften und zwölften Abschnitt lediglich Beschwerde führen gegen:
die Genehmigung des Sanierungsplans;
Verwertungshandlungen;
die Genehmigung der Verteilungsliste und der Schlussrechnung.
Verwertungshandlungen des Konkursliquidators gelten als Realakte. Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann darüber von der FINMA eine Verfügung im Sinne von Artikel 25a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19681(VwVG) verlangen.
Die Beschwerde nach Artikel 17 SchKG2ist in diesen Verfahren ausgeschlossen.