Die Banken sorgen für die Sicherung der privilegierten Einlagen nach Artikel 37a Absatz 1 bei schweizerischen Geschäftsstellen. Banken müssen sich zu diesem Zweck vor der Entgegennahme solcher Einlagen der Selbstregulierung der Banken anschliessen.
Die Selbstregulierung unterliegt der Genehmigung durch die FINMA.
Die Selbstregulierung wird genehmigt, wenn sie:
gewährleistet, dass der Träger der Einlagensicherung die gesicherten Einlagen dem von der FINMA eingesetzten Untersuchungs- oder Sanierungsbeauftragten oder Konkursliquidator innert sieben Arbeitstagen auszahlt, nachdem er die Mitteilung der FINMA über die Anordnung der Konkursliquidation oder einer zu treffenden Schutzmassnahme nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben e−h erhalten hat;
vorsieht, dass die Banken zu Beiträgen in der Höhe von insgesamt 1,6 Prozent der Gesamtsumme der gesicherten Einlagen, mindestens aber 6 Milliarden Franken verpflichtet sind;
sicherstellt, dass jede Bank im Umfang der Hälfte ihrer Beitragsverpflichtungen auf Dauer:
1. leicht verwertbare Wertschriften von hoher Qualität oder Schweizerfranken in bar bei einer sicheren Drittverwahrungsstelle hinterlegt, oder
2. dem Träger der Einlagensicherung Bardarlehen gewährt;
d. jede Bank dazu verpflichtet, dass sie im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit die notwendigen Vorbereitungen trifft, die dem Untersuchungs- oder Sanierungsbeauftragten oder Konkursliquidator die Erstellung eines Auszahlungsplans, die Kontaktierung der Einleger sowie die Auszahlung gemäss Artikel 37j erlauben.
Zu den Vorbereitungen nach Absatz 3 Buchstabe d gehört insbesondere die Bereitstellung:
einer angemessenen Infrastruktur;
standardisierter Prozesse;
einer Einlegerliste mit den gemäss Absatz 1 gesicherten Einlagen;
einer summarischen Aufstellung mit den übrigen gemäss Artikel 37a Absatz 1 privilegierten Einlagen.
Der Bundesrat kann die Anforderungen gemäss Absatz 3 Buchstabe b anpassen, sofern besondere Umstände dies erfordern.
Genügt die Selbstregulierung den Anforderungen nach den Absätzen 1−4 nicht, so regelt der Bundesrat die Einlagensicherung in einer Verordnung. Er bezeichnet namentlich den Träger der Einlagensicherung und legt die Beiträge der Banken fest.
Die Auswirkungen der Finanzierungsformen gemäss Absatz 3 Buchstabe c auf die Liquiditäts- und Eigenmittelanforderungen sind zu neutralisieren, indem die verschiedenen Finanzierungformen nach Möglichkeit gleichwertig zu behandeln sind. Der Bundesrat erlässt die technischen Ausführungsbestimmungen.
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