Der von der FINMA eingesetzte Untersuchungs- oder Sanierungsbeauftragte oder Konkursliquidator erstellt einen Auszahlungsplan anhand der Einlegerliste nach Artikel 37h Absatz 4 Buchstabe c.
Er ersucht die aus dem Auszahlungsplan ersichtlichen Einleger umgehend um Zahlungsinstruktionen zur Auszahlung der gesicherten Einlagen.
Er sorgt nach Erhalt der Zahlungsinstruktionen dafür, dass die gesicherten Einlagen den Einlegern umgehend, spätestens aber am siebten Arbeitstag nach Erhalt der Instruktion ausbezahlt werden.
Genügt der Betrag, der durch den Träger der Einlagensicherung zur Verfügung gestellt wurde, nicht zur Befriedigung der in den Auszahlungsplan aufgenommenen Forderungen, so erfolgt die umgehende Auszahlung anteilsmässig.
Die Frist nach Absatz 3 verlängert sich oder wird ausgesetzt bei Einlagen, bei denen:
unklare oder komplexe Rechtsansprüche vorliegen;
kein objektiver Bedarf nach einer raschen Auszahlung besteht; oder
ungenaue oder unklare Zahlungsinstruktionen vorliegen.
Die Einlagen nach Absatz 5 werden in der durch die FINMA zu genehmigenden Selbstregulierung näher umschrieben.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.