Banken liquidieren nachrichtenlose Vermögenswerte nach 50 Jahren, wenn sich die berechtigte Person auf vorgängige Publikation hin nicht meldet. Die Liquidation nachrichtenloser Vermögenswerte von höchstens 500 Franken kann ohne vorgängige Publikation erfolgen.
Mit der Liquidation erlischt der Anspruch der berechtigten Person.
Der Erlös der Liquidation fällt an den Bund.
Der Bundesrat regelt die Publikation und Liquidation nachrichtenloser Vermögenswerte.
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