(Art. 38 para. 2 VAT Act)
Provided both parties are liable for the tax, the notification procedure may be used:
1 commentary
Das Meldeverfahren (Art. 104 MWSTV) wird in der zitierten Entscheidung als freiwillig bezeichnet.
“Die Beschwerdeführerin wendet des Weiteren ein, die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin führte zu einer Dichotomie der Auslegungen, wonach das, was im Rahmen der Mehrwertsteuer (MWST) als betrieblich angesehen werde, im Rahmen der direkten Steuern nicht als solches anerkannt werde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 MWSTG (SR 641.20) die Vermietung/Verpachtung von Grundstücken grundsätzlich von der MWST ausgenommen ist. Die Beschwerdeführerin hat sich jedoch freiwillig der MWST nach Art. 22 MWSTG unterstellt (Optierung). Auch das von ihr erwähnte Meldeverfahren (mittels Formular 764) nach Art. 38 MWSTG ist gemäss Art. 104 MWSTV (SR 641.201) freiwillig. Die Beschwerdeführerin kann aus den gesetzlichen Bestimmungen der MWST somit nichts zu ihren Gunsten ableiten.”
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