(Art. 12 para. 1 VAT Act)
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Nach Verwaltungspraxis liegt eine Subvention nur vor, wenn drei kumulative Voraussetzungen erfüllt sind: (1) Die Leistung wird von der «öffentlichen Hand» ausgerichtet; hierzu zählen die autonomen Dienststellen von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie die übrigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts, wie in Art. 12 Abs. 1 MWSTG und Art. 12 Abs. 2 MWSTV genannt. (2) Der Beitragszahler erhält keine konkrete Gegenleistung vom Begünstigten. (3) Die Auszahlung beruht grundsätzlich auf einer gesetzlichen Grundlage (z. B. Gesetz, Verordnung, Reglement, Beschluss oder Erlass).
“5; 133 V 346 E. 5.4.2; Urteile des BVGer A-5045/2021 vom 15. August 2023 E. 1.3.4; A-6558/2020 vom 13. April 2022 E. 2.7). Gemäss Verwaltungspraxis liegt eine Subvention demnach vor, wenn folgende drei Bedingungen kumulativ erfüllt sind (MWST-Info 05 Subventionen und Spenden [nachfolgend: MWST-Info 05], Ziff. 1.1, publiziert am 22. Mai 2013 und letztmals geändert am 17. September 2019; abrufbar unter www.gate.estv.admin.ch/mwst-webpublikati-onen/public/pages/taxInfos/tableOfContent.xhtml > MWST-Infos > 05 Subventionen und Spenden; zuletzt abgerufen am 10. Mai 2024). die Subvention wird von der öffentlichen Hand ausgerichtet; als öffentliche Hand gelten die autonomen Dienststellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie die übrigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts wie in- oder ausländische Körperschaften (z.B. Zweckverbände von Gemeinwesen), rechtlich selbstständige Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie einfache Gesellschaften im Gemeinwesen (Art. 12 Abs. 1 MWSTG und Art. 12 Abs. 2 MWSTV); der Beitragszahler erhält keine konkrete Gegenleistung vom Begünstigten; die Subvention wird grundsätzlich aufgrund einer gesetzlichen Grundlage (Gesetz, Verordnung, Reglement, Beschluss, Erlass, usw.) ausgerichtet.”
“Gemäss Verwaltungspraxis liegt eine Subvention demnach vor, wenn folgende drei Bedingungen kumulativ erfüllt sind (MWST-Info 05 Subventionen und Spenden [nachfolgend: MI 05], Ziff. 1.1, publiziert am 22. Mai 2013 und geändert am 6. Juli 2013, nochmals geändert am 17. September 2019; https://www.gate.estv.admin.ch/Mehrwertsteuer/MWST Fachinformationen/Webbasierte Publikationen/Webbasierte Publikationen MWST/MWST-Infos/05 Subventionen und Spenden, abgerufen am 4. Februar 2022; vgl. auch Urteil des BVGer A-2566/2020 vom 11. November 2021 [angefochten vor BGer] E. 2.5.1.2): Die Subvention wird von der öffentlichen Hand ausgerichtet; als öffentliche Hand gelten die autonomen Dienststellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie die übrigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts wie in- oder ausländische Körperschaften (z.B. Zweckverbände von Gemeinwesen), rechtlich selbstständige Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie einfache Gesellschaften im Gemeinwesen (Art. 12 Abs. 1 MWSTG und Art. 12 Abs. 2 MWSTV); der Beitragszahler erhält keine konkrete Gegenleistung vom Begünstigten; die Subvention wird grundsätzlich aufgrund einer gesetzlichen Grundlage ausgerichtet (Gesetz, Verordnung, Reglement, Beschluss, Erlass, usw.).”
“2; Felix Geiger, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: Kommentar MWSTG 2019], Art. 18 N 11). Gemäss Verwaltungspraxis liegt eine Subvention demnach vor, wenn folgende drei Bedingungen kumulativ erfüllt sind (MWST-Info 05 Subventionen und Spenden [MI 05; webbasierte Fassung, eingesehen am 2. März 2022], Ziff. 1.1; zur zeitlichen Wirkung von Praxisfestlegungen: MWST-Info 20 Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen [MI 20; webbasierte Fassung, eingesehen am 2. März 2022], Ziff. 1 und 2.4.2): - Die Subvention wird von der öffentlichen Hand ausgerichtet; als öffentliche Hand gelten die autonomen Dienststellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie die übrigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts wie in- oder ausländische Körperschaften (z.B. Zweckverbände von Gemeinwesen), rechtlich selbstständige Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie einfache Gesellschaften im Gemeinwesen (Art. 12 Abs. 1 MWSTG und Art. 12 Abs. 2 MWSTV); - der Beitragszahler erhält keine konkrete Gegenleistung vom Begünstigten; - die Subvention wird grundsätzlich aufgrund einer gesetzlichen Grundlage ausgerichtet (Gesetz, Verordnung, Reglement, Beschluss, Erlass, usw.).”
Triagetätigkeiten sind nach den Gerichtsakten marktfähig und werden von Dritten angeboten; sie stehen somit in Wettbewerb zu privaten Anbietern. Die Gesundheitsdirektion hat für die Triagetätigkeit keine Verfügungskompetenz übertragen. Die betroffene Organisation ist zudem weder organisatorisch noch funktional in die Gesundheitsdirektion eingegliedert (Art. 12 Abs. 1 MWSTV).
“] eine ähnliche funktionierende Notfallnummer für nicht lebensbedrohliche Notfälle mit Triagetätigkeit, wobei diese nach eigenen Angaben finanziell unabhängig ist ([...] Über uns Inhalt Unser Modell - unsere Qualität [zuletzt besucht am 25. Februar 2025]). Mit der SOS-Ärzte F._______ AG bestand gemäss dem Vertragsnachtrag vom 16./25. April 2019 eine Zusammenarbeit (Stellen der Triageärzte nachts sowie Hausbesuche durch die SOS-Ärzte F._______). Daraus erhellt, dass die Triagetätigkeit durchaus marktfähig und unternehmerisch ist und es Dritte gibt, die über die entsprechende Infrastruktur verfügen, um eine derartige Aufgabe zu übernehmen. Betreffend Triagetätigkeit steht die Beschwerdeführerin 1 bzw. die C._______ AG somit im Wettbewerb mit Tätigkeiten privater Anbieter. In Bezug auf die Triagetätigkeit hat die Gesundheitsdirektion der Beschwerdeführerin 1 zudem auch keine Verfügungskompetenz übertragen. Keine der Beschwerdeführerinnen ist ausserdem organisatorisch oder funktional in die Gesundheitsdirektion eingegliedert (Art. 12 Abs. 1 MWSTV; vgl. Urteil des BVGer A-187/2021 vom 12. Februar 2022 E. 2.1.1). Vielmehr versteht sich die Beschwerdeführerin 1 nach eigenen Angaben als selbständiger Berufsverband der diplomierten Ärztinnen und Ärzte, die im Kanton [...] niedergelassen und/oder berufstätig sind sowie als Verband der anerkannten ärztlichen Fachgesellschaften und ärztlichen Berufsverbänden im Kanton [...]. Sie bezeichnet sich selbst als Vertreterin der [...] Ärztegesellschaft - und nicht etwa der Gesundheitsdirektion wie von den Beschwerdeführerinnen geltend gemacht - gegenüber der Bevölkerung, den Behörden und anderen Institutionen sowie als Mitgliedgesellschaft der Verbindung der Schweizer Ärzte, die sich auf deren Statuten und Standesordnung und die darauf beruhenden allgemeinverbindlichen Beschlüsse «verpflichtet» ([...] > Gesellschaft [zuletzt besucht am: 25. Februar 2025]). Entgegen den Beschwerdeführerinnen handelt es sich somit bei der Beschwerdeführerin 1 nicht um eine Art «ausgelagerte Dienststelle» der Gesundheitsdirektion.”
“] eine ähnliche funktionierende Notfallnummer für nicht lebensbedrohliche Notfälle mit Triagetätigkeit, wobei diese nach eigenen Angaben finanziell unabhängig ist ([...] Über uns Inhalt Unser Modell - unsere Qualität [zuletzt besucht am 25. Februar 2025]). Mit der SOS-Ärzte F._______ AG bestand gemäss dem Vertragsnachtrag vom 16./25. April 2019 eine Zusammenarbeit (Stellen der Triageärzte nachts sowie Hausbesuche durch die SOS-Ärzte F._______). Daraus erhellt, dass die Triagetätigkeit durchaus marktfähig und unternehmerisch ist und es Dritte gibt, die über die entsprechende Infrastruktur verfügen, um eine derartige Aufgabe zu übernehmen. Betreffend Triagetätigkeit steht die Beschwerdeführerin 1 bzw. die C._______ AG somit im Wettbewerb mit Tätigkeiten privater Anbieter. In Bezug auf die Triagetätigkeit hat die Gesundheitsdirektion der Beschwerdeführerin 1 zudem auch keine Verfügungskompetenz übertragen. Keine der Beschwerdeführerinnen ist ausserdem organisatorisch oder funktional in die Gesundheitsdirektion eingegliedert (Art. 12 Abs. 1 MWSTV; vgl. Urteil des BVGer A-187/2021 vom 12. Februar 2022 E. 2.1.1). Vielmehr versteht sich die Beschwerdeführerin 1 nach eigenen Angaben als selbständiger Berufsverband der diplomierten Ärztinnen und Ärzte, die im Kanton [...] niedergelassen und/oder berufstätig sind sowie als Verband der anerkannten ärztlichen Fachgesellschaften und ärztlichen Berufsverbänden im Kanton [...]. Sie bezeichnet sich selbst als Vertreterin der [...] Ärztegesellschaft - und nicht etwa der Gesundheitsdirektion wie von den Beschwerdeführerinnen geltend gemacht - gegenüber der Bevölkerung, den Behörden und anderen Institutionen sowie als Mitgliedgesellschaft der Verbindung der Schweizer Ärzte, die sich auf deren Statuten und Standesordnung und die darauf beruhenden allgemeinverbindlichen Beschlüsse «verpflichtet» ([...] > Gesellschaft [zuletzt besucht am: 25. Februar 2025]). Entgegen den Beschwerdeführerinnen handelt es sich somit bei der Beschwerdeführerin 1 nicht um eine Art «ausgelagerte Dienststelle» der Gesundheitsdirektion.”
Leistungen zwischen Bildungs‑ und Forschungsinstitutionen, die an einer Bildungs‑ und Forschungskooperation beteiligt sind, sind von der Steuer ausgenommen, sofern sie im Rahmen der Kooperation erfolgen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kooperation als Mehrwertsteuersubjekt auftritt. Als Bildungs‑ und Forschungsinstitutionen gelten insbesondere: a) vom Bund und den Kantonen gestützte Institutionen des Hochschulwesens, b) gemeinnützige Organisationen (Art. 3 Bst. j MWSTG) sowie Gemeinwesen nach Art. 12 MWSTG und c) öffentliche Spitäler. Unternehmen der Privatwirtschaft gelten nicht als Bildungs‑ oder Forschungsinstitutionen.
“Von der Steuer ausgenommen sind des Weiteren Leistungen zwischen Bildungs- und Forschungsinstitutionen, die an einer Bildungs- und Forschungskooperation beteiligt sind, sofern sie im Rahmen der Kooperation erfolgen, unabhängig davon, ob die Bildungs- und Forschungskooperation als Mehrwertsteuersubjekt auftritt (Art. 12 Abs. 1 MWSTV i.V.m. Art. 13 Abs. 1 MWSTV; seit 1. Januar 2018 in Art. 21 Abs. 2 Ziff. 30 MWSTG [AS 2017 3575]). Als Bildungs- und Forschungsinstitutionen gelten (Art. 13 Abs. 2 MWSTV; seit 1. Januar 2018 in Art. 21 Abs. 7 MWSTG [AS 2017 3575] i.V.m. Art. 38a Abs. 1 MWSTV [AS 2017 6307]): a. Institutionen des Hochschulwesens, die von Bund und Kantonen im Rahmen von Artikel 63a der Bundesverfassung gestützt auf eine gesetzliche Grundlage gefördert werden; b. gemeinnützige Organisationen nach Art. 3 Bst. j MWSTG sowie Gemeinwesen nach Art. 12 MWSTG; c. öffentliche Spitäler ungeachtet ihrer Rechtsform. Unternehmen der Privatwirtschaft gelten nicht als Bildungs- oder Forschungsinstitutionen (Art. 12 Abs. 1 MWSTG i.V.m. Art. 13 Abs. 3 MWSTV; seit 1. Januar 2018 in Art. 21 Abs. 7 MWSTG [AS 2017 3575] i.V.m. Art. 38a Abs. 2 MWSTV [AS 2017 6307]).”
“Von der Steuer ausgenommen sind des Weiteren Leistungen zwischen Bildungs- und Forschungsinstitutionen, die an einer Bildungs- und Forschungskooperation beteiligt sind, sofern sie im Rahmen der Kooperation erfolgen, unabhängig davon, ob die Bildungs- und Forschungskooperation als Mehrwertsteuersubjekt auftritt (Art. 12 Abs. 1 MWSTV i.V.m. Art. 13 Abs. 1 MWSTV; seit 1. Januar 2018 in Art. 21 Abs. 2 Ziff. 30 MWSTG [AS 2017 3575]). Als Bildungs- und Forschungsinstitutionen gelten (Art. 13 Abs. 2 MWSTV; seit 1. Januar 2018 in Art. 21 Abs. 7 MWSTG [AS 2017 3575] i.V.m. Art. 38a Abs. 1 MWSTV [AS 2017 6307]): a. Institutionen des Hochschulwesens, die von Bund und Kantonen im Rahmen von Artikel 63a der Bundesverfassung gestützt auf eine gesetzliche Grundlage gefördert werden; b. gemeinnützige Organisationen nach Art. 3 Bst. j MWSTG sowie Gemeinwesen nach Art. 12 MWSTG; c. öffentliche Spitäler ungeachtet ihrer Rechtsform. Unternehmen der Privatwirtschaft gelten nicht als Bildungs- oder Forschungsinstitutionen (Art. 12 Abs. 1 MWSTG i.V.m. Art. 13 Abs. 3 MWSTV; seit 1. Januar 2018 in Art. 21 Abs. 7 MWSTG [AS 2017 3575] i.V.m. Art. 38a Abs. 2 MWSTV [AS 2017 6307]).”
Die Verwaltungspraxis behandelt rechtlich selbstständige Anstalten, Stiftungen und Zweckverbände als Einrichtungen der öffentlichen Hand im Sinne von Art. 12 Abs. 2 MWSTV. Bei solchen Einrichtungen prüft die Praxis, ob die drei kumulativen Kriterien einer Subvention erfüllt sind: die Ausrichtung durch die öffentliche Hand, das Ausbleiben einer konkreten Gegenleistung des Begünstigten sowie eine gesetzliche Grundlage der Auszahlung.
“5; 133 V 346 E. 5.4.2; Urteile des BVGer A-5045/2021 vom 15. August 2023 E. 1.3.4; A-6558/2020 vom 13. April 2022 E. 2.7). Gemäss Verwaltungspraxis liegt eine Subvention demnach vor, wenn folgende drei Bedingungen kumulativ erfüllt sind (MWST-Info 05 Subventionen und Spenden [nachfolgend: MWST-Info 05], Ziff. 1.1, publiziert am 22. Mai 2013 und letztmals geändert am 17. September 2019; abrufbar unter www.gate.estv.admin.ch/mwst-webpublikati-onen/public/pages/taxInfos/tableOfContent.xhtml > MWST-Infos > 05 Subventionen und Spenden; zuletzt abgerufen am 10. Mai 2024). die Subvention wird von der öffentlichen Hand ausgerichtet; als öffentliche Hand gelten die autonomen Dienststellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie die übrigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts wie in- oder ausländische Körperschaften (z.B. Zweckverbände von Gemeinwesen), rechtlich selbstständige Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie einfache Gesellschaften im Gemeinwesen (Art. 12 Abs. 1 MWSTG und Art. 12 Abs. 2 MWSTV); der Beitragszahler erhält keine konkrete Gegenleistung vom Begünstigten; die Subvention wird grundsätzlich aufgrund einer gesetzlichen Grundlage (Gesetz, Verordnung, Reglement, Beschluss, Erlass, usw.) ausgerichtet.”
“5; 133 V 346 E. 5.4.2; Urteile des BVGer A-5045/2021 vom 15. August 2023 E. 1.3.4; A-6558/2020 vom 13. April 2022 E. 2.7). Gemäss Verwaltungspraxis liegt eine Subvention demnach vor, wenn folgende drei Bedingungen kumulativ erfüllt sind (MWST-Info 05 Subventionen und Spenden [nachfolgend: MWST-Info 05], Ziff. 1.1, publiziert am 22. Mai 2013 und letztmals geändert am 17. September 2019; abrufbar unter www.gate.estv.admin.ch/mwst-webpublikati-onen/public/pages/taxInfos/tableOfContent.xhtml > MWST-Infos > 05 Subventionen und Spenden; zuletzt abgerufen am 10. Mai 2024). die Subvention wird von der öffentlichen Hand ausgerichtet; als öffentliche Hand gelten die autonomen Dienststellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie die übrigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts wie in- oder ausländische Körperschaften (z.B. Zweckverbände von Gemeinwesen), rechtlich selbstständige Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie einfache Gesellschaften im Gemeinwesen (Art. 12 Abs. 1 MWSTG und Art. 12 Abs. 2 MWSTV); der Beitragszahler erhält keine konkrete Gegenleistung vom Begünstigten; die Subvention wird grundsätzlich aufgrund einer gesetzlichen Grundlage (Gesetz, Verordnung, Reglement, Beschluss, Erlass, usw.) ausgerichtet.”
“Die Verwaltungspraxis hat die hiervor erwähnten Kriterien in ihren Weisungen übernommen. Gemäss Verwaltungspraxis liegt eine Subvention demnach vor, wenn folgende drei Bedingungen kumulativ erfüllt sind (MWST-Info 05 Subventionen und Spenden [nachfolgend: MWST-Info 05], Ziff. 1.1, publiziert am 22. Mai 2013 und letztmals geändert am 17. September 2019; abrufbar unter www.gate.estv.admin.ch/mwst-webpublikationen/public/pages/taxInfos/tableOfContent.xhtml > MWST-Infos > 05 Subventionen und Spenden; zuletzt abgerufen am 20. November 2023): Die Subvention wird von der öffentlichen Hand ausgerichtet; als öffentliche Hand gelten die autonomen Dienststellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie die übrigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts wie in- oder ausländische Körperschaften (z.B. Zweckverbände von Gemeinwesen), rechtlich selbstständige Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie einfache Gesellschaften im Gemeinwesen (Art. 12 Abs. 1 MWSTG und Art. 12 Abs. 2 MWSTV); der Beitragszahler erhält keine konkrete Gegenleistung vom Begünstigten; die Subvention wird grundsätzlich aufgrund einer gesetzlichen Grundlage (Gesetz, Verordnung, Reglement, Beschluss, Erlass, usw.) ausgerichtet.”
Die Unterteilung eines Gemeinwesens in Dienststellen richtet sich nach der Gliederung des finanziellen Rechnungswesens (Finanzbuchhaltung). Dies gilt jedoch nur, soweit diese Gliederung dem organisatorischen und funktionalen Aufbau des Gemeinwesens entspricht.
“Steuersubjekte der Gemeinwesen sind die autonomen Dienststellen von Bund, Kantonen und Gemeinden und die übrigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts (Art. 12 Abs. 1 MWSTG). Gemäss Art. 12 Abs. 1 MWSTV richtet sich die Unterteilung eines Gemeinwesens in Dienststellen dabei nach der Gliederung des finanziellen Rechnungswesens (Finanzbuchhaltung), soweit dieses dem organisatorischen und funktionalen Aufbau des Gemeinwesens entspricht. Ein Steuersubjekt eines Gemeinwesens ist von der Steuerpflicht befreit, solange nicht mehr als Fr. 25'000.- Umsatz pro Jahr aus steuerbaren Leistungen an Nichtgemeinwesen stammen. Stammen mehr als Fr. 25'000.- des Umsatzes aus steuerbaren Leistungen an Nichtgemeinwesen, so bleibt es solange von der Steuerpflicht befreit, als sein Umsatz aus steuerbaren Leistungen an Nichtgemeinwesen und an andere Gemeinwesen Fr. 100'000.- im Jahr nicht übersteigt. Der Umsatz bemisst sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer (Art. 12 Abs. 3 MWSTG).”
Nach der Verwaltungspraxis (MWST-Info 05) gelten Einrichtungen des öffentlichen Rechts (vgl. Art. 12 Abs. 1 MWSTG und Art. 12 Abs. 2 MWSTV) als Teil der öffentlichen Hand. Eine Leistung gilt demnach als Subvention, wenn kumulativ erfüllt sind: (1) sie wird von der öffentlichen Hand ausgerichtet; (2) der Beitragszahler erhält keine konkrete Gegenleistung vom Begünstigten; und (3) die Leistung erfolgt grundsätzlich aufgrund einer gesetzlichen Grundlage (z. B. Gesetz, Verordnung, Reglement, Beschluss, Erlass).
“5; 133 V 346 E. 5.4.2; Urteile des BVGer A-5045/2021 vom 15. August 2023 E. 1.3.4; A-6558/2020 vom 13. April 2022 E. 2.7). Gemäss Verwaltungspraxis liegt eine Subvention demnach vor, wenn folgende drei Bedingungen kumulativ erfüllt sind (MWST-Info 05 Subventionen und Spenden [nachfolgend: MWST-Info 05], Ziff. 1.1, publiziert am 22. Mai 2013 und letztmals geändert am 17. September 2019; abrufbar unter www.gate.estv.admin.ch/mwst-webpublikati-onen/public/pages/taxInfos/tableOfContent.xhtml > MWST-Infos > 05 Subventionen und Spenden; zuletzt abgerufen am 10. Mai 2024). die Subvention wird von der öffentlichen Hand ausgerichtet; als öffentliche Hand gelten die autonomen Dienststellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie die übrigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts wie in- oder ausländische Körperschaften (z.B. Zweckverbände von Gemeinwesen), rechtlich selbstständige Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie einfache Gesellschaften im Gemeinwesen (Art. 12 Abs. 1 MWSTG und Art. 12 Abs. 2 MWSTV); der Beitragszahler erhält keine konkrete Gegenleistung vom Begünstigten; die Subvention wird grundsätzlich aufgrund einer gesetzlichen Grundlage (Gesetz, Verordnung, Reglement, Beschluss, Erlass, usw.) ausgerichtet.”
“Die Verwaltungspraxis hat die hiervor erwähnten Kriterien in ihren Weisungen übernommen. Gemäss Verwaltungspraxis liegt eine Subvention demnach vor, wenn folgende drei Bedingungen kumulativ erfüllt sind (MWST-Info 05 Subventionen und Spenden [nachfolgend: MWST-Info 05], Ziff. 1.1, publiziert am 22. Mai 2013 und letztmals geändert am 17. September 2019; abrufbar unter www.gate.estv.admin.ch/mwst-webpublikationen/public/pages/taxInfos/tableOfContent.xhtml > MWST-Infos > 05 Subventionen und Spenden; zuletzt abgerufen am 20. November 2023): Die Subvention wird von der öffentlichen Hand ausgerichtet; als öffentliche Hand gelten die autonomen Dienststellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie die übrigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts wie in- oder ausländische Körperschaften (z.B. Zweckverbände von Gemeinwesen), rechtlich selbstständige Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie einfache Gesellschaften im Gemeinwesen (Art. 12 Abs. 1 MWSTG und Art. 12 Abs. 2 MWSTV); der Beitragszahler erhält keine konkrete Gegenleistung vom Begünstigten; die Subvention wird grundsätzlich aufgrund einer gesetzlichen Grundlage (Gesetz, Verordnung, Reglement, Beschluss, Erlass, usw.) ausgerichtet.”
“Die Verwaltungspraxis hat diese Kriterien in ihren Weisungen übernommen. Gemäss Verwaltungspraxis liegt eine Subvention demnach vor, wenn folgende drei Bedingungen kumulativ erfüllt sind (MWST-Info 05 Subventionen und Spenden [nachfolgend: MI 05], Ziff. 1.1, publiziert am 22. Mai 2013 und geändert am 6. Juli 2013, nochmals geändert am 17. September 2019; www.gate.estv.admin.ch/ESTV/Mehrwertsteuer/MWST-Fachinformationen/Webbasierte Publikationen/Webbasierte Publikationen MWST/MWST-Infos/05 Subventionen und Spenden; abgerufen am 4. Februar 2022): Die Subvention wird von der öffentlichen Hand ausgerichtet; als öffentliche Hand gelten die autonomen Dienststellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie die übrigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts wie in- oder ausländische Körperschaften (z.B. Zweckverbände von Gemeinwesen), rechtlich selbstständige Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie einfache Gesellschaften im Gemeinwesen (Art. 12 Abs. 1 MWSTG und Art. 12 Abs. 2 MWSTV); der Beitragszahler erhält keine konkrete Gegenleistung vom Begünstigten; die Subvention wird grundsätzlich aufgrund einer gesetzlichen Grundlage ausgerichtet (Gesetz, Verordnung, Reglement, Beschluss, Erlass, usw.).”
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