(Art. 30 VAT Act)
The correction of the input tax deduction may be calculated:
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Gemäss Art. 65 MWSTV kann die Korrektur des Vorsteuerabzugs entweder nach dem effektiven Verwendungszweck, anhand von von der ESTV festgelegten Pauschalen oder gestützt auf eigene Berechnungen vorgenommen werden.
“Die Korrektur des Vorsteuerabzuges kann gemäss Art. 65 MWSTV berechnet werden nach dem effektiven Verwendungszweck (lit. a), anhand von Pauschalmethoden mit von der ESTV festgelegten Pauschalen (lit.”
Bei Anwendung von Pauschalmethoden sind die von der ESTV festgelegten Pauschalen massgebend.
“Die Korrektur des Vorsteuerabzuges kann gemäss Art. 65 MWSTV berechnet werden nach dem effektiven Verwendungszweck (lit. a), anhand von Pauschalmethoden mit von der ESTV festgelegten Pauschalen (lit.”
Art. 65 MWSTV gestattet die Berechnung der Korrektur des Vorsteuerabzugs nach drei Methoden: nach dem effektiven Verwendungszweck (Bst. a), mittels von der ESTV festgelegter Pauschalen (Bst. b) oder gestützt auf eigene Berechnungen (Bst. c).
Stützt die steuerpflichtige Person die Korrektur des Vorsteuerabzugs auf eigene Berechnungen, sind die den Berechnungen zugrunde liegenden Sachverhalte umfassend zu belegen und eine Plausibilitätsprüfung vorzunehmen (vgl. Art. 67 MWSTV). Die Korrektur muss sachgerecht sein und den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalls entsprechen.
“Die Korrektur des Vorsteuerabzuges kann gemäss Art. 65 MWSTV berechnet werden nach dem effektiven Verwendungszweck (Bst. a der Bestimmung), anhand von Pauschalmethoden mit von der ESTV festgelegten Pauschalen (Bst. b der Bestimmung) oder gestützt auf eigene Berechnungen (Bst. c der Bestimmung). Stützt die steuerpflichtige Person die Korrektur des Vorsteuerabzugs auf eigene Berechnungen, hat sie gemäss Art. 67 MWSTV die Sachverhalte, die ihren Berechnungen zugrunde liegen, umfassend zu belegen sowie eine Plausibilitätsprüfung durchführen. Nach der Rechtsprechung muss die Korrektur des Vorsteuerabzugs jedenfalls sachgerecht sein und den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalls soweit als möglich entsprechen (vgl. [zur Vorsteuerabzugskürzung] Urteil des BVGer A-5049/2020 vom 16. August 2022 E. 2.5 m.w.H.)”
“Die Korrektur des Vorsteuerabzuges kann gemäss Art. 65 MWSTV berechnet werden nach dem effektiven Verwendungszweck (Bst. a der Bestimmung), anhand von Pauschalmethoden mit von der ESTV festgelegten Pauschalen (Bst. b der Bestimmung) oder gestützt auf eigene Berechnungen (Bst. c der Bestimmung). Stützt die steuerpflichtige Person die Korrektur des Vorsteuerabzugs auf eigene Berechnungen, hat sie gemäss Art. 67 MWSTV die Sachverhalte, die ihren Berechnungen zugrunde liegen, umfassend zu belegen sowie eine Plausibilitätsprüfung durchführen. Nach der Rechtsprechung muss die Korrektur des Vorsteuerabzugs jedenfalls sachgerecht sein und den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalls soweit als möglich entsprechen (vgl. [zur Vorsteuerabzugskürzung] Urteil des BVGer A-5049/2020 vom 16. August 2022 E. 2.5 m.w.H.)”
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