(Art. 107 para. 1 let. b VAT Act)
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Gemäss der zitierten Rechtsprechung gehört Art. 152 MWSTV zu den vom Bundesrat im Rahmen des Vorsteuervergütungsverfahrens vorzunehmenden Präzisierungen zum Gegenrecht. Der Bundesrat hat damit die Kompetenz, die Voraussetzungen und das Verfahren im Zusammenhang mit dem Gegenrecht näher zu regeln.
“b MWSTG bestimmt der Bundesrat, unter welchen Voraussetzungen («conditions», «condizioni») den Abnehmern und Abnehmerinnen mit Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland die Steuer auf den an sie im Inland ausgeführten Leistungen bei Gewährung des Gegenrechts durch das Land ihres Wohn- oder Geschäftssitzes vergütet werden kann. Die Norm überträgt dem Bundesrat somit die Kompetenz - bei Vorliegen des Gegenrechts - die Anforderungen zu regeln und das Verfahren zu schaffen, dass es Abnehmern mit Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland ermöglicht, sich die Steuer auf den an sie im Inland erbrachten mehrwertsteuerlichen Leistungen vergüten zu lassen. Der Gesetzgeber hätte das Vorsteuervergütungsverfahren auch selbst regeln können, hat es aber dem Bundesrat überlassen. Die dafür zu regelnden Aspekte gehen über eine reine Aus- oder Weiterführung von Regelungen, die in grundsätzlicher Weise bereits im Gesetz Gestalt angenommen haben (vgl. zur Vollziehungsverordnung E. 1.6.2.1), hinaus. Der Bundesrat hat die folgenden Aspekte als zum «Vorsteuervergütungsverfahren» gehörend betrachtet: Die Regelung der Anspruchsberechtigten (Art. 151 MWSTV), Präzisierungen zum Gegenrecht (Art. 151 Abs. 3; Art. 152 MWSTV), die Regelung des Umfangs der Steuervergütung (Art. 153 MWSTV), der Vergütungsperiode (Art. 154 MWSTV), des Verfahrens (Art. 155 MWSTV, worunter u.a. die Pflicht zur Einreichung der Originalrechnung sowie die Pflicht zur Verwendung eines Formulars geregelt wurde; vgl. auch E. 2.3.4.1-2.3.4.5) sowie des Vergütungszinses (Art. 156 MWSTV).”
“b MWSTG bestimmt der Bundesrat, unter welchen Voraussetzungen («conditions», «condizioni») den Abnehmern und Abnehmerinnen mit Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland die Steuer auf den an sie im Inland ausgeführten Leistungen bei Gewährung des Gegenrechts durch das Land ihres Wohn- oder Geschäftssitzes vergütet werden kann. Die Norm überträgt dem Bundesrat somit die Kompetenz - bei Vorliegen des Gegenrechts - die Anforderungen zu regeln und das Verfahren zu schaffen, dass es Abnehmern mit Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland ermöglicht, sich die Steuer auf den an sie im Inland erbrachten mehrwertsteuerlichen Leistungen vergüten zu lassen. Der Gesetzgeber hätte das Vorsteuervergütungsverfahren auch selbst regeln können, hat es aber dem Bundesrat überlassen. Die dafür zu regelnden Aspekte gehen über eine reine Aus- oder Weiterführung von Regelungen, die in grundsätzlicher Weise bereits im Gesetz Gestalt angenommen haben (vgl. zur Vollziehungsverordnung E. 1.6.2.1), hinaus. Der Bundesrat hat die folgenden Aspekte als zum «Vorsteuervergütungsverfahren» gehörend betrachtet: Die Regelung der Anspruchsberechtigten (Art. 151 MWSTV), Präzisierungen zum Gegenrecht (Art. 151 Abs. 3; Art. 152 MWSTV), die Regelung des Umfangs der Steuervergütung (Art. 153 MWSTV), der Vergütungsperiode (Art. 154 MWSTV), des Verfahrens (Art. 155 MWSTV, worunter u.a. die Pflicht zur Einreichung der Originalrechnung sowie die Pflicht zur Verwendung eines Formulars geregelt wurde; vgl. auch E. 2.3.4.1-2.3.4.5) sowie des Vergütungszinses (Art. 156 MWSTV).”
Für die Gewährung der Steuervergütung an ausländische Unternehmen verlangt die Rechtsprechung, dass der Ansässigkeitsstaat des Antragsstellers ein entsprechendes Gegenrecht gewährt (vgl. BVGer A-2036/2022 und A-2037/2022; Art. 152 MWSTV).
“seine Unternehmereigenschaft im Land seines Wohn- oder Geschäftssitzes oder Betriebsstätte nachweist (Art. 151 Abs. 1 MWSTV). Zudem setzt die Steuervergütung an ausländische Unternehmen voraus, dass der Ansässigkeitsstaat des Antragsstellers ein entsprechendes Gegenrecht gewährt (Art. 107 Abs. 1 Bst. b MWSTG, Art. 151 Abs. 3 MWSTV und Art. 152 MWSTV). Der Anspruch auf Steuervergütung bleibt gemäss Art. 151 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 151 Abs. 2 MWSTV gewahrt, wenn die Person nach Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG von der Steuerpflicht befreit ist und nicht auf diese Befreiung verzichtet. Befreit von der Steuerpflicht ist ein Unternehmen mit Sitz im Ausland, das im Inland, unabhängig vom Umsatz ausschliesslich eine oder mehrere der folgenden Leistungen erbringt:”
“seine Unternehmereigenschaft im Land seines Wohn- oder Geschäftssitzes oder Betriebsstätte nachweist (Art. 151 Abs. 1 MWSTV). Zudem setzt die Steuervergütung an ausländische Unternehmen voraus, dass der Ansässigkeitsstaat des Antragsstellers ein entsprechendes Gegenrecht gewährt (Art. 107 Abs. 1 Bst. b MWSTG, Art. 151 Abs. 3 MWSTV und Art. 152 MWSTV). Der Anspruch auf Steuervergütung bleibt gemäss Art. 151 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 151 Abs. 2 MWSTV gewahrt, wenn die Person nach Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG von der Steuerpflicht befreit ist und nicht auf diese Befreiung verzichtet. Befreit von der Steuerpflicht ist ein Unternehmen mit Sitz im Ausland, das im Inland, unabhängig vom Umsatz ausschliesslich eine oder mehrere der folgenden Leistungen erbringt:”
Die ESTV führt gemäss Art. 152 Abs. 2 MWSTV eine Länderliste der Staaten, mit denen eine Gegenrechtserklärung ausgetauscht wurde. Auf dieser Länderliste (Stand 8. November 2023) ist unter anderem Österreich aufgeführt.
“Die Steuervergütung setzt voraus, dass der Staat des Wohn- oder Geschäftssitzes beziehungsweise der Betriebsstätte des antragstellenden ausländischen Unternehmens ein entsprechendes Gegenrecht gewährt (Art. 107 Abs. 1 Bst. b MWSTG, Art. 151 Abs. 3 MWSTV und Art. 152 MWSTV). Gemäss Art. 152 Abs. 1 MWSTV gilt das Gegenrecht als gewährt, wenn: a. Unternehmen mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz im betreffenden ausländischen Staat für die auf dort bezogenen Leistungen bezahlte Mehrwertsteuer ein Vergütungsanspruch zusteht, der bezüglich Umfang und Einschränkungen dem Vorsteuerabzugsrecht entspricht, das im ausländischen Staat ansässige Unternehmen geniessen; b. im betreffenden ausländischen Staat keine mit der schweizerischen Mehrwertsteuer vergleichbare Steuer erhoben wird; oder c. im betreffenden ausländischen Staat eine andere Art von Umsatzsteuer als die schweizerische Mehrwertsteuer erhoben wird, die Unternehmen mit Wohn- oder Geschäftssitz im ausländischen Staat gleich belastet wie Unternehmen mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz. Die ESTV führt eine Liste mit den Staaten, mit denen eine Gegenrechtserklärung ausgetauscht wurde (Art. 152 Abs. 2 MWSTV). Österreich ist auf dieser Liste aufgeführt (Länderliste [Stand 8. November 2023]; abrufbar über www.estv.admin.ch > MWST > Formulare > VAT Refund > Länderliste; abgerufen am 3. Februar 2025).”
“Die Steuervergütung setzt voraus, dass der Staat des Wohn- oder Geschäftssitzes beziehungsweise der Betriebsstätte des antragstellenden ausländischen Unternehmens ein entsprechendes Gegenrecht gewährt (Art. 107 Abs. 1 Bst. b MWSTG, Art. 151 Abs. 3 MWSTV und Art. 152 MWSTV). Gemäss Art. 152 Abs. 1 MWSTV gilt das Gegenrecht als gewährt, wenn: a. Unternehmen mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz im betreffenden ausländischen Staat für die auf dort bezogenen Leistungen bezahlte Mehrwertsteuer ein Vergütungsanspruch zusteht, der bezüglich Umfang und Einschränkungen dem Vorsteuerabzugsrecht entspricht, das im ausländischen Staat ansässige Unternehmen geniessen; b. im betreffenden ausländischen Staat keine mit der schweizerischen Mehrwertsteuer vergleichbare Steuer erhoben wird; oder c. im betreffenden ausländischen Staat eine andere Art von Umsatzsteuer als die schweizerische Mehrwertsteuer erhoben wird, die Unternehmen mit Wohn- oder Geschäftssitz im ausländischen Staat gleich belastet wie Unternehmen mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz. Die ESTV führt eine Liste mit den Staaten, mit denen eine Gegenrechtserklärung ausgetauscht wurde (Art. 152 Abs. 2 MWSTV). Österreich ist auf dieser Liste aufgeführt (Länderliste [Stand 8. November 2023]; abrufbar über www.estv.admin.ch > MWST > Formulare > VAT Refund > Länderliste; abgerufen am 3. Februar 2025).”
Die Steuervergütung an ausländische Unternehmen setzt voraus, dass der Ansässigkeitsstaat des Antragstellers ein entsprechendes Gegenrecht gewährt; liegt ein solches Gegenrecht nicht vor, besteht kein Anspruch auf Vergütung.
“seine Unternehmereigenschaft im Land seines Wohn- oder Geschäftssitzes oder Betriebsstätte nachweist (Art. 151 Abs. 1 MWSTV). Zudem setzt die Steuervergütung an ausländische Unternehmen voraus, dass der Ansässigkeitsstaat des Antragsstellers ein entsprechendes Gegenrecht gewährt (Art. 107 Abs. 1 Bst. b MWSTG, Art. 151 Abs. 3 MWSTV und Art. 152 MWSTV). Der Anspruch auf Steuervergütung bleibt gemäss Art. 151 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 151 Abs. 2 MWSTV gewahrt, wenn die Person nach Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG von der Steuerpflicht befreit ist und nicht auf diese Befreiung verzichtet. Befreit von der Steuerpflicht ist ein Unternehmen mit Sitz im Ausland, das im Inland, unabhängig vom Umsatz ausschliesslich eine oder mehrere der folgenden Leistungen erbringt:”
“seine Unternehmereigenschaft im Land seines Wohn- oder Geschäftssitzes oder Betriebsstätte nachweist (Art. 151 Abs. 1 MWSTV). Zudem setzt die Steuervergütung an ausländische Unternehmen voraus, dass der Ansässigkeitsstaat des Antragsstellers ein entsprechendes Gegenrecht gewährt (Art. 107 Abs. 1 Bst. b MWSTG, Art. 151 Abs. 3 MWSTV und Art. 152 MWSTV). Der Anspruch auf Steuervergütung bleibt gemäss Art. 151 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 151 Abs. 2 MWSTV gewahrt, wenn die Person nach Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG von der Steuerpflicht befreit ist und nicht auf diese Befreiung verzichtet. Befreit von der Steuerpflicht ist ein Unternehmen mit Sitz im Ausland, das im Inland, unabhängig vom Umsatz ausschliesslich eine oder mehrere der folgenden Leistungen erbringt:”
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