Abrogé par le ch. I de l’O du 20 nov. 2024, avec effet au 1erjanv. 2025 (RO 2024 708). ↩
9 commentaries
La «garantie de principe» vise à assurer la sécurité des investissements : lorsqu'il ressort de l'examen d'une demanÞ que les conditions d'admissibilité seront vraisemblablement remplies et que des moyens suffisants sont disponibles, la participation est garantie en principe à l'exploitant de l'installation (sous réserve de la disponibilité des moyens et du respect ultérieur de l'ensemble des conditions). Cette garantie implique en outre une réalisation rapiÞ du projet ; le droit à la rémunération est dès lors subordonné à l'atteinte d'étapes de réalisation du projet et à la mise en serviÎ dans les délais (y compris la possibilité de réexaminer les demandes de prolongation de délai).
“Kapitels der Energieförderungsverordnung geregelte Gesuchsverfahren um Teilnahme am Einspeisevergütungssystem wird mit einem Gesuch um Teilnahme nach Art. 21 Abs. 1 EnFV eingeleitet und zielt auf den Erlass einer Verfügung über die Teilnahme im Sinne von Art. 24 EnFV. Mit der «Zusicherung dem Grundsatz nach» wird dem Betreiber oder der Betreiberin einer Anlage nach dem Einreichen des Gesuchs - unter dem Vorbehalt hinreichend zur Verfügung stehender Mittel - die Teilnahme am Vergütungssystem dem Grundsatz nach zugesichert, wenn die Anspruchsvoraussetzungen voraussichtlich gegeben sind (Art. 22 Abs. 1 EnFV). Die Zusicherung dient der Investitionssicherheit der Anlagebetreiberin, indem ihr die Teilnahme am Einspeisevergütungssystem für den Fall zugesichert wird, dass im späteren Zeitpunkt der Inbetriebnahme sämtliche Anforderungen erfüllt werden. Projekte, denen die Einspeisevergütung dem Grundsatz nach zugesichert wurde, sollen in der Folge zügig realisiert und die für sie reservierten Mittel nicht unnötig lange blockiert werden (UVEK, Erläuterungen EnFV, S. 11). Art. 23 Abs. 1 EnFV knüpft den Anspruch auf Vergütung deshalb an das Erzielen von Projektfortschritten sowie die Pflicht zur Inbetriebnahme innerhalb einer vorgesehenen Frist an. Das Erfordernis des Fristenverlängerungsgesuchs gemäss Art. 23 Abs. 3 EnFV erfüllt dabei den Zweck, überprüfen zu können, ob der Gesuchsteller unverschuldeterweise davon abgehalten wurde, die vorgeschriebenen Meldungen rechtzeitig einzureichen (Urteil des BVGer A-5278/2018 vom 29. Januar 2019 E. 5.2). Bei ordentlichem Verfahrensgang werden die Anspruchsvoraussetzungen eines geplanten Projekts demnach zwar bereits bei der Gesucheinreichung geprüft und die Förderung der Anlagebetreiberin dem Grundsatz nach zugesichert.”
“Kapitels der Energieförderungsverordnung geregelte Gesuchsverfahren um Teilnahme am Einspeisevergütungssystem wird mit einem Gesuch um Teilnahme nach Art. 21 Abs. 1 EnFV eingeleitet und zielt auf den Erlass einer Verfügung über die Teilnahme im Sinne von Art. 24 EnFV. Mit der «Zusicherung dem Grundsatz nach» wird dem Betreiber oder der Betreiberin einer Anlage nach dem Einreichen des Gesuchs - unter dem Vorbehalt hinreichend zur Verfügung stehender Mittel - die Teilnahme am Vergütungssystem dem Grundsatz nach zugesichert, wenn die Anspruchsvoraussetzungen voraussichtlich gegeben sind (Art. 22 Abs. 1 EnFV). Die Zusicherung dient der Investitionssicherheit der Anlagebetreiberin, indem ihr die Teilnahme am Einspeisevergütungssystem für den Fall zugesichert wird, dass im späteren Zeitpunkt der Inbetriebnahme sämtliche Anforderungen erfüllt werden. Projekte, denen die Einspeisevergütung dem Grundsatz nach zugesichert wurde, sollen in der Folge zügig realisiert und die für sie reservierten Mittel nicht unnötig lange blockiert werden (UVEK, Erläuterungen EnFV, S. 11). Art. 23 Abs. 1 EnFV knüpft den Anspruch auf Vergütung deshalb an das Erzielen von Projektfortschritten sowie die Pflicht zur Inbetriebnahme innerhalb einer vorgesehenen Frist an. Das Erfordernis des Fristenverlängerungsgesuchs gemäss Art. 23 Abs. 3 EnFV erfüllt dabei den Zweck, überprüfen zu können, ob der Gesuchsteller unverschuldeterweise davon abgehalten wurde, die vorgeschriebenen Meldungen rechtzeitig einzureichen (Urteil des BVGer A-5278/2018 vom 29. Januar 2019 E. 5.2). Bei ordentlichem Verfahrensgang werden die Anspruchsvoraussetzungen eines geplanten Projekts demnach zwar bereits bei der Gesucheinreichung geprüft und die Förderung der Anlagebetreiberin dem Grundsatz nach zugesichert.”
Au plus tard quatre ans après l'accord de principe visé à l'art. 22 OEneR, une déclaration d'avancement du projet doit être déposée. Cette déclaration doit contenir la demanÞ de concession ou la demanÞ de permis de construire déposée auprès de l'autorité compétente.
OEneR art. 22 n. 7 Au plus tard dix ans après l'octroi de la promesse de soutien, une deuxième déclaration d'avancement du projet doit être soumise. Elle doit contenir au minimum les indications suivantes : autorisation de construire devenue définitive ; concession ; notification du projet au gestionnaire de réseau ainsi que sa prise de position ; éventuelles modifications par rapport aux renseignements fournis dans la demanÞ ; date prévue de mise en serviÎ.
“EnFV). Spätestens zehn Jahre nach der Zusicherung dem Grundsatz nach (Art. 22 EnFV) ist eine zweite Projektfortschrittsmeldung einzureichen; diese hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: rechtskräftige Baubewilligung, Konzession, die Meldung des Projekts beim Netzbetreiber sowie dessen Stellungnahme dazu, allfällige Änderungen gegenüber den im Gesuch gemachten Angaben, geplantes Inbetriebnahmedatum (vgl. Anhang”
“EnFV). Spätestens zehn Jahre nach der Zusicherung dem Grundsatz nach (Art. 22 EnFV) ist eine zweite Projektfortschrittsmeldung einzureichen; diese hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: rechtskräftige Baubewilligung, Konzession, die Meldung des Projekts beim Netzbetreiber sowie dessen Stellungnahme dazu, allfällige Änderungen gegenüber den im Gesuch gemachten Angaben, geplantes Inbetriebnahmedatum (vgl. Anhang”
“EnFV). Spätestens zehn Jahre nach der Zusicherung dem Grundsatz nach (Art. 22 EnFV) ist eine zweite Projektfortschrittsmeldung einzureichen; diese hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: rechtskräftige Baubewilligung, Konzession, die Meldung des Projekts beim Netzbetreiber sowie dessen Stellungnahme dazu, allfällige Änderungen gegenüber den im Gesuch gemachten Angaben, geplantes Inbetriebnahmedatum (vgl. Anhang”
La «confirmation de principe» mentionnée à l'art. 22 OEneR correspond à l'ancienne décision positive de la société nationale de réseau. Pour l'ordre de prise en compte des demandes, la date de dépôt est déterminante.
“Bei der Anmeldung eines Projekts bei der nationalen Netzgesellschaft müssen bestimmte Unterlagen vorgelegt und Angaben gemacht werden, damit die nationale Netzgesellschaft überprüfen kann, ob die Anspruchsvoraussetzungen voraussichtlich gegeben sind (vgl. Art. 3g Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 aEnV). Sie teilt der Antragsstellerin das Resultat der Prüfung in einem Bescheid mit (vgl. Art. 3g Abs. 3 Satz 3 aEnV). Massgebend für die Reihenfolge der Berücksichtigung eines Projekts ist in erster Linie das Anmeldedatum (vgl. Art. 3g bis Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 aEnV). Als Anmeldedatum gilt laut Art. 3g Abs. 2 aEnV das Datum, an dem die vollständige Anmeldung der schweizerischen Post übergeben wurde. Für die nicht berücksichtigten Projekte - ohne positiven Bescheid - führt die nationale Netzgesellschaft je eine Warteliste für Photovoltaikanlagen und eine für die übrigen Erzeugungstechnologien. Die Projekte werden nach dem Datum der Anmeldung in die jeweilige Warteliste aufgenommen (vgl. Art. 3g bis Abs. 2 aEnV). Im Wesentlichen wurden diese Regelungen in die Energieförderungsverordnung übertragen. Der positive Bescheid wird in der Energieförderungsverordnung als "Zusicherung dem Grundsatz nach" bezeichnet (vgl. Art. 22 EnFV). Massgebend für die Reihenfolge der Berücksichtigung der Gesuche ist nach wie vor das Einreichedatum (vgl. Art. 18 Abs. 1 EnFV und Art. 49 Abs. 1 EnFV; zur Warteliste vgl. Art. 19 EnFV und Art. 50 EnFV; zum Gesuchsverfahren vgl. Art. 21 ff. EnFV).”
OEneR art. 22 N. 5 L'accord «de principe» correspond à l'ancienne décision positive. La date de dépôt est déterminante pour l'ordre de prise en compte. Les projets non retenus, sans accord, sont inscrits, selon leur date d'inscription, sur une liste d'attente distincte pour les installations photovoltaïques et sur une autre pour les autres technologies de production.
“Bei der Anmeldung eines Projekts bei der nationalen Netzgesellschaft müssen bestimmte Unterlagen vorgelegt und Angaben gemacht werden, damit die nationale Netzgesellschaft überprüfen kann, ob die Anspruchsvoraussetzungen voraussichtlich gegeben sind (vgl. Art. 3g Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 aEnV). Sie teilt der Antragsstellerin das Resultat der Prüfung in einem Bescheid mit (vgl. Art. 3g Abs. 3 Satz 3 aEnV). Massgebend für die Reihenfolge der Berücksichtigung eines Projekts ist in erster Linie das Anmeldedatum (vgl. Art. 3g bis Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 aEnV). Als Anmeldedatum gilt laut Art. 3g Abs. 2 aEnV das Datum, an dem die vollständige Anmeldung der schweizerischen Post übergeben wurde. Für die nicht berücksichtigten Projekte - ohne positiven Bescheid - führt die nationale Netzgesellschaft je eine Warteliste für Photovoltaikanlagen und eine für die übrigen Erzeugungstechnologien. Die Projekte werden nach dem Datum der Anmeldung in die jeweilige Warteliste aufgenommen (vgl. Art. 3g bis Abs. 2 aEnV). Im Wesentlichen wurden diese Regelungen in die Energieförderungsverordnung übertragen. Der positive Bescheid wird in der Energieförderungsverordnung als "Zusicherung dem Grundsatz nach" bezeichnet (vgl. Art. 22 EnFV). Massgebend für die Reihenfolge der Berücksichtigung der Gesuche ist nach wie vor das Einreichedatum (vgl. Art. 18 Abs. 1 EnFV und Art. 49 Abs. 1 EnFV; zur Warteliste vgl. Art. 19 EnFV und Art. 50 EnFV; zum Gesuchsverfahren vgl. Art. 21 ff. EnFV).”
“Bei der Anmeldung eines Projekts bei der nationalen Netzgesellschaft müssen bestimmte Unterlagen vorgelegt und Angaben gemacht werden, damit die nationale Netzgesellschaft überprüfen kann, ob die Anspruchsvoraussetzungen voraussichtlich gegeben sind (vgl. Art. 3g Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 aEnV). Sie teilt der Antragsstellerin das Resultat der Prüfung in einem Bescheid mit (vgl. Art. 3g Abs. 3 Satz 3 aEnV). Massgebend für die Reihenfolge der Berücksichtigung eines Projekts ist in erster Linie das Anmeldedatum (vgl. Art. 3g bis Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 aEnV). Als Anmeldedatum gilt laut Art. 3g Abs. 2 aEnV das Datum, an dem die vollständige Anmeldung der schweizerischen Post übergeben wurde. Für die nicht berücksichtigten Projekte - ohne positiven Bescheid - führt die nationale Netzgesellschaft je eine Warteliste für Photovoltaikanlagen und eine für die übrigen Erzeugungstechnologien. Die Projekte werden nach dem Datum der Anmeldung in die jeweilige Warteliste aufgenommen (vgl. Art. 3g bis Abs. 2 aEnV). Im Wesentlichen wurden diese Regelungen in die Energieförderungsverordnung übertragen. Der positive Bescheid wird in der Energieförderungsverordnung als "Zusicherung dem Grundsatz nach" bezeichnet (vgl. Art. 22 EnFV). Massgebend für die Reihenfolge der Berücksichtigung der Gesuche ist nach wie vor das Einreichedatum (vgl. Art. 18 Abs. 1 EnFV und Art. 49 Abs. 1 EnFV; zur Warteliste vgl. Art. 19 EnFV und Art. 50 EnFV; zum Gesuchsverfahren vgl. Art. 21 ff. EnFV).”
La garantie sert à assurer la sécurité des investissements des exploitants d'installations. Toutefois, en cas de retard dans la réalisation du projet, elle peut entraîner une immobilisation prolongée des fonds réservés au projet ; l'art. 23 OEneR et la procédure de prolongation des délais visent à y remédier.
“Kapitels der Energieförderungsverordnung geregelte Gesuchsverfahren um Teilnahme am Einspeisevergütungssystem wird mit einem Gesuch um Teilnahme nach Art. 21 Abs. 1 EnFV eingeleitet und zielt auf den Erlass einer Verfügung über die Teilnahme im Sinne von Art. 24 EnFV. Mit der «Zusicherung dem Grundsatz nach» wird dem Betreiber oder der Betreiberin einer Anlage nach dem Einreichen des Gesuchs - unter dem Vorbehalt hinreichend zur Verfügung stehender Mittel - die Teilnahme am Vergütungssystem dem Grundsatz nach zugesichert, wenn die Anspruchsvoraussetzungen voraussichtlich gegeben sind (Art. 22 Abs. 1 EnFV). Die Zusicherung dient der Investitionssicherheit der Anlagebetreiberin, indem ihr die Teilnahme am Einspeisevergütungssystem für den Fall zugesichert wird, dass im späteren Zeitpunkt der Inbetriebnahme sämtliche Anforderungen erfüllt werden. Projekte, denen die Einspeisevergütung dem Grundsatz nach zugesichert wurde, sollen in der Folge zügig realisiert und die für sie reservierten Mittel nicht unnötig lange blockiert werden (UVEK, Erläuterungen EnFV, S. 11). Art. 23 Abs. 1 EnFV knüpft den Anspruch auf Vergütung deshalb an das Erzielen von Projektfortschritten sowie die Pflicht zur Inbetriebnahme innerhalb einer vorgesehenen Frist an. Das Erfordernis des Fristenverlängerungsgesuchs gemäss Art. 23 Abs. 3 EnFV erfüllt dabei den Zweck, überprüfen zu können, ob der Gesuchsteller unverschuldeterweise davon abgehalten wurde, die vorgeschriebenen Meldungen rechtzeitig einzureichen (Urteil des BVGer A-5278/2018 vom 29. Januar 2019 E. 5.2). Bei ordentlichem Verfahrensgang werden die Anspruchsvoraussetzungen eines geplanten Projekts demnach zwar bereits bei der Gesucheinreichung geprüft und die Förderung der Anlagebetreiberin dem Grundsatz nach zugesichert.”
Selon la décision citée, l'installation doit, en principe, être mise en serviÎ au plus tard douze ans après l'octroi (cf. art. 22 OEneR).
L'«engagement de principe» mentionné à l'art. 22 al. 1 OEneR correspond à la décision positive OENu selon l'ancien droit (voir explications OEneR, nov. 2017).
“Gemäss Art. 21 Abs. 1 EnFV ist das Gesuch um Teilnahme am Einspeisevergütungssystem bei der Vorinstanz in ihrer Funktion als Vollzugsstelle (vgl. Art. 64 EnG) einzureichen. Sind die Anspruchsvoraussetzungen voraussichtlich erfüllt und stehen genügend Mittel zur Verfügung, so sichert die Vorinstanz die Teilnahme der Anlage am Einspeisevergütungssystem mit einer Verfügung dem Grundsatz nach zu (Art. 22 Abs. 1 EnFV). Diese «Zusicherung dem Grundsatz nach» entspricht dem positiven KEV-Bescheid nach altem Recht (Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK, Erläuterungen zu den Ausführungsbestimmungen zum neuen Energiegesetz und zur Energieförderverordnung, November 2017 [nachfolgend: Erläuterungen EnFV], S. 11; vgl. Art. 3g der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 [SR 730.01; ausser Kraft]).”
“Gemäss Art. 21 Abs. 1 EnFV ist das Gesuch um Teilnahme am Einspeisevergütungssystem bei der Vorinstanz in ihrer Funktion als Vollzugsstelle (vgl. Art. 64 EnG) einzureichen. Sind die Anspruchsvoraussetzungen voraussichtlich erfüllt und stehen genügend Mittel zur Verfügung, so sichert die Vorinstanz die Teilnahme der Anlage am Einspeisevergütungssystem mit einer Verfügung dem Grundsatz nach zu (Art. 22 Abs. 1 EnFV). Diese «Zusicherung dem Grundsatz nach» entspricht dem positiven KEV-Bescheid nach altem Recht (Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK, Erläuterungen zu den Ausführungsbestimmungen zum neuen Energiegesetz und zur Energieförderverordnung, November 2017 [nachfolgend: Erläuterungen EnFV], S. 11; vgl. Art. 3g der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 [SR 730.01; ausser Kraft]).”
La garantie prévue à l'art. 22 OEneR est subordonnée au respect des délais applicables à l'avancement du projet et à la mise en serviÎ. Si un tel délai n'est pas respecté, la portée contraignante de la décision positive cesse ou la décision peut être révoquée. Des exceptions s'appliquent pour des motifs qui ne sont pas imputables à la requérante; dans ces cas, le délai peut être prolongé sur demanÞ.
“5 der alten Energieverordnung der nationalen Netzgesellschaft den Projektfortschritt zu melden sowie die Anlage in Betrieb zu nehmen und der nationalen Netzgesellschaft zu melden, dass sie die Anlage in Betrieb genommen hat (vgl. Art. 3h Abs. 1 und Abs. 2 aEnV). Gemäss Art. 3h bis Abs. 1 lit. a aEnV fällt die Verbindlichkeit des (positiven) Bescheids dahin, wenn die Antragsstellerin die in den Anhängen 1.1-1.5 der alten Energieverordnung festgelegten Fristen für die Meldung des Projektfortschritts oder der Inbetriebnahme nicht einhält. Die nationale Netzgesellschaft widerruft den (positiven) Bescheid, es sei denn in den Fällen von Art. 3h bis Abs. 1 lit. a, lit. c und lit. d aEnV liegen Gründe vor, für die die Antragstellerin nicht einzustehen hat. Kann aus einem solchen Grund eine in den Anhängen 1.1-1.5 der alten Energieverordnung festgelegte Frist nicht eingehalten werden, kann die nationale Netzgesellschaft sie auf Gesuch hin verlängern (vgl. Art. 3h bis Abs. 2 aEnV). Die gesuchstellende Person muss auch unter der Herrschaft des neuen Rechts nach Erhalt der Verfügung nach Art. 22 EnFV (Zusicherung im Grundsatz nach) fristgerecht Projektfortschritte erzielen sowie die Anlage in Betrieb nehmen (vgl. Art. 23 Abs. 1 EnFV). Die Projektfortschritte und die Inbetriebnahme sowie die je dafür geltenden Fristen sind neuerdings in den Anhängen 1.1-1.5 der Energieförderungsverordnung festgelegt (vgl. Art. 23 Abs. 2 EnFV).”
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