Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 21 mai 2025, en vigueur depuis le 1erjuil. 2025 (RO 2025 383). ↩
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OEneR art. 48 ch. 2 — Pour les installations d'une puissanÎ supérieure à 10 MW, la contribution à l'investissement pour des rénovations substantielles ne dépasse pas 20 % des coûts d'investissement pris en compte.
“Der Investitionsbeitrag für Wasserkraftanlagen nach Art. 24 Abs. 1 lit. b EnG wird im Einzelfall durch das Bundesamt für Energie bestimmt (Art. 26 Abs.1 EnG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 EnFV). Bei Anlagen mit einer Leistung von mehr als 10 MW beträgt der Investitionsbeitrag für erhebliche Erneuerungen höchstens 20 % der anrechenbaren Investitionskosten (Art. 48 Abs. 3 lit. b EnFV). Bei der Festlegung der Ansätze und bei deren allfälliger Anpassung ist sicherzustellen, dass die Investitionsbeiträge die nicht amortisierbaren Mehrkosten nicht übersteigen (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 EnG). Mit anderen Worten sollen nur Projekte, die selbst nicht wirtschaftlich sind, in den Genuss von Investitionsbeiträgen kommen und dadurch sog. Mitnahmeeffekte verhindert werden (vgl. Botschaft zum ersten Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050 [Revision des Energierechts] und zur Volksinitiative "Für den geordneten Ausstieg aus der Atomenergie [Atomausstiegsinitiative]" vom 4. September 2013, BBl 2013 7561, S. 7726 Fn. 86). Die nicht amortisierbaren Mehrkosten ergeben sich aus der Differenz zwischen den kapitalisierten Gestehungskosten für die Elektrizitätsproduktion und dem erzielbaren kapitalisierten Marktpreis (Art. 29 Abs. 2 Satz 2 EnG) bzw. entsprechen dem Nettobarwert aller anrechenbaren Geldabflüsse und aller anzurechnenden Geldzuflüsse (Art. 63 Abs. 1 EnFV). Falls der aus dieser Berechnung resultierende Nettobarwert negativ ist, also nicht amortisierbare Mehrkosten vorliegen und eine Investition nicht wirtschaftlich ist, können die Betreiber grundsätzlich einen Investitionsbeitrag in Anspruch nehmen.”
RéférenÎ : OEneR art. 48 n. 1 Les contributions d'investissement doivent être fixées de manière à couvrir les surcoûts non amortissables. Par conséquent, elles ne doivent bénéficier qu'aux projets qui, sans contribution, ne seraient pas économiquement viables, afin d'éviter des effets d'aubaine indus.
“Der Investitionsbeitrag für Wasserkraftanlagen nach Art. 24 Abs. 1 lit. b EnG wird im Einzelfall durch das Bundesamt für Energie bestimmt (Art. 26 Abs.1 EnG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 EnFV). Bei Anlagen mit einer Leistung von mehr als 10 MW beträgt der Investitionsbeitrag für erhebliche Erneuerungen höchstens 20 % der anrechenbaren Investitionskosten (Art. 48 Abs. 3 lit. b EnFV). Bei der Festlegung der Ansätze und bei deren allfälliger Anpassung ist sicherzustellen, dass die Investitionsbeiträge die nicht amortisierbaren Mehrkosten nicht übersteigen (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 EnG). Mit anderen Worten sollen nur Projekte, die selbst nicht wirtschaftlich sind, in den Genuss von Investitionsbeiträgen kommen und dadurch sog. Mitnahmeeffekte verhindert werden (vgl. Botschaft zum ersten Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050 [Revision des Energierechts] und zur Volksinitiative "Für den geordneten Ausstieg aus der Atomenergie [Atomausstiegsinitiative]" vom 4. September 2013, BBl 2013 7561, S. 7726 Fn. 86). Die nicht amortisierbaren Mehrkosten ergeben sich aus der Differenz zwischen den kapitalisierten Gestehungskosten für die Elektrizitätsproduktion und dem erzielbaren kapitalisierten Marktpreis (Art.”