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La jurisprudenÎ du Tribunal fédéral précise que l'autorité n'est pas tenue de rappeler séparément (p. ex. par lettre recommandée ou A‑Post Plus) aux demandeurs le délai prévu à l'art. 104 al. 3 OEneR. De même, le Tribunal fédéral a jugé que la conséquenÎ du retard prévue au al. 3 — à savoir que la déclaration vaut demanÞ de paiement unique — n'est pas incompatible avì le principe de la bonne foi ni avì l'art. 9 Cst.
“Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die rechtswirksame Frist vom 30. Juni 2018 zur Ausübung ihres Wahlrechts gemäss Art. 8 EnFV verpasst hat. Die Beschwerdegegnerin ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht gehalten gewesen, die Beschwerdeführerin auf die Frist gemäss Art. 104 Abs. 3 EnFV mit einem Einschreiben oder einem Schreiben unter Verwendung von A-Post Plus hinzuweisen (vgl. E. 7.3 hiervor). Die Verzugsfolge von Art. 104 Abs. 3 EnFV, wonach die Anmeldung der Beschwerdeführerin als Gesuch um Einmalvergütung zu behandeln ist, steht vorliegend ebenfalls nicht im Widerspruch zum Grundsatz von Treu und Glauben, da die Beschwerdeführerin nicht berechtigterweise in die Aufnahme in das Einspeisevergütungsystem hat vertrauen dürfen (vgl. E. 7.2 hiervor). Eine Verletzung von Art. 9 BV liegt nicht vor.”
Le délai visé à l'art. 104 al. 3 OEneR prend effet de par la publication officielle de l'ordonnanÎ; l'OEneR a été publiée le 12 décembre 2017 dans le Recueil officiel et est entrée en vigueur le 1er janvier 2018. Les droits et obligations découlant de cette ordonnanÎ naissent donc à la publication ordinaire (PublG), de sorte qu'aucune notification écrite individuelle distincte n'était requise.
“3 EnFV nicht mit einem Einschreiben oder einem Schreiben unter Verwendung von A-Post Plus hingewiesen habe. Die Beschwerdegegnerin bringt in ihrer Vernehmlassung zu Recht vor, dass die Frist vom 30. Juni 2018 keine behördliche Frist darstelle, die sie hätte wirksam ansetzen müssen. Vielmehr handelt es sich um eine auf der Stufe einer Verordnung verankerte Frist. Rechte und Pflichten, die in einer Verordnung des Bundesrats geregelt sind, entstehen, sobald die Texte nach den Bestimmungen des zweiten Abschnitts des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG; SR 170.512) veröffentlicht worden sind (Amtliche Sammlung des Bundesrechts; vgl. Art. 8 Abs. 1 PublG i.V.m. Art. 2 lit. d PublG). Die Energieförderungsverordnung wurde am 12. Dezember 2017 ordentlich im Sinne von Art. 7 Abs. 1 PublG in der Amtlichen Sammlung publiziert und rechtswirksam auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt (vgl. AS 2017 7031 ff.; vgl. auch Art. 109 EnFV). Die aus Art. 104 Abs. 3 EnFV resultierenden Pflichten sind daher auch ohne ein Schreiben der Beschwerdegegnerin rechtswirksam (vgl. auch Urteil 2C_75/2019 vom 12. November 2019 E. 5.2). Insofern ist auch die Sachverhaltsrüge der Beschwerdeführerin, wonach sie bestreite, das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 8. Dezember 2017 erhalten zu haben, für den Ausgang des Verfahrens nicht massgebend (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG).”
Quiconque ne possèÞ qu’un avis de mise sur liste d’attente (donc pas une décision positive) est soumis aux règles transitoires renforcées de l’art. 104 al. 3 OEneR. L’art. 72 al. 3 LEne et la jurisprudenÎ y afférente confirment que la nouvelle réglementation s’applique également lorsque l’installation était déjà en serviÎ lors de l’entrée en vigueur de la LEne le 1er janvier 2018.
“3 hiervor), die exakt den vorliegenden Sachverhalt erfasst. Die Beschwerdeführerin ist eine Betreiberin, die bis zum Inkrafttreten des Energiegesetzes vom 30. September 2016 am 1. Januar 2018 keinen positiven Bescheid erhalten hat und der insbesondere am 26. Juni 2013 mitgeteilt worden ist, ihre Anlage sei auf der Warteliste (Wartelistenbescheid). Sodann hat die Beschwerdeführerin ihre grosse Photovoltaikanlage vor dem Inkrafttreten des neuen Energiegesetzes am 23. Dezember 2013 in Betrieb genommen (vgl. Bst. A hiervor). Art. 72 Abs. 3 EnG sieht ausdrücklich vor, dass das neue Recht auch zur Anwendung gelangt, wenn die betroffene Anlage beim Inkrafttreten des neuen Energiegesetzes am 1. Januar 2018 bereits in Betrieb ist. Wer bloss einen Wartelistenbescheid hat, muss - nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers - die Verschärfungen tragen, die das neue Recht mit sich bringt (vgl. Botschaft EnG, S. 7696 f.; Urteil 2C_821/2019 vom 11. Februar 2020 E. 6.3). In übergangsrechtlicher Hinsicht ist die neurechtliche Bestimmung von Art. 104 Abs. 3 EnFV in der vorliegenden Angelegenheit damit anwendbar.”
“3 hiervor), die exakt den vorliegenden Sachverhalt erfasst. Die Beschwerdeführerin ist eine Betreiberin, die bis zum Inkrafttreten des Energiegesetzes vom 30. September 2016 am 1. Januar 2018 keinen positiven Bescheid erhalten hat und der insbesondere am 26. Juni 2013 mitgeteilt worden ist, ihre Anlage sei auf der Warteliste (Wartelistenbescheid). Sodann hat die Beschwerdeführerin ihre grosse Photovoltaikanlage vor dem Inkrafttreten des neuen Energiegesetzes am 23. Dezember 2013 in Betrieb genommen (vgl. Bst. A hiervor). Art. 72 Abs. 3 EnG sieht ausdrücklich vor, dass das neue Recht auch zur Anwendung gelangt, wenn die betroffene Anlage beim Inkrafttreten des neuen Energiegesetzes am 1. Januar 2018 bereits in Betrieb ist. Wer bloss einen Wartelistenbescheid hat, muss - nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers - die Verschärfungen tragen, die das neue Recht mit sich bringt (vgl. Botschaft EnG, S. 7696 f.; Urteil 2C_821/2019 vom 11. Februar 2020 E. 6.3). In übergangsrechtlicher Hinsicht ist die neurechtliche Bestimmung von Art. 104 Abs. 3 EnFV in der vorliegenden Angelegenheit damit anwendbar.”
Citation : OEneR art. 104 n° 7 L'art. 104 al. 3 OEneR a été adopté conformément au droit tant formel que matériel et s'applique à l'installation photovoltaïque (de granÞ taille) de la recourante.
“Der Bundesrat hat bei der Ausübung seiner Rechtsetzungskompetenzen gemäss Art. 19 Abs. 6 und Abs. 7 EnG seine Bindung an die Delegationsnorm mit Rücksicht auf ihren Wortlaut und ihre Tragweite sowie den Sinn und Zweck des Energiegesetzes gewahrt. Art. 104 Abs. 3 EnFV hält dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 164 BV stand. Die formell und materiell gesetzeskonform erlassene Übergangsbestimmung von Art. 104 Abs. 3 EnFV ist auf die (grosse) Photovoltaikanlage der Beschwerdeführerin anwendbar (vgl. auch E. 5 hiervor).”
Selon la jurisprudenÎ (ATF 2C_254/2021, cons. 7.4), l'administration n'est pas tenue, eu égard au délai prévu à l'art. 104 al. 3 OEneR, d'informer séparément les requérantes et les requérants par lettre recommandée ou par A-Post Plus de ce délai.
“Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die rechtswirksame Frist vom 30. Juni 2018 zur Ausübung ihres Wahlrechts gemäss Art. 8 EnFV verpasst hat. Die Beschwerdegegnerin ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht gehalten gewesen, die Beschwerdeführerin auf die Frist gemäss Art. 104 Abs. 3 EnFV mit einem Einschreiben oder einem Schreiben unter Verwendung von A-Post Plus hinzuweisen (vgl. E. 7.3 hiervor). Die Verzugsfolge von Art. 104 Abs. 3 EnFV, wonach die Anmeldung der Beschwerdeführerin als Gesuch um Einmalvergütung zu behandeln ist, steht vorliegend ebenfalls nicht im Widerspruch zum Grundsatz von Treu und Glauben, da die Beschwerdeführerin nicht berechtigterweise in die Aufnahme in das Einspeisevergütungsystem hat vertrauen dürfen (vgl. E. 7.2 hiervor). Eine Verletzung von Art. 9 BV liegt nicht vor.”
La conséquenÎ du retard prévue à l'art. 104 al. 3 OEneR détermine la manière dont doivent être traitées les inscriptions dont les titulaires n'ont pas exercé le droit d'option jusqu'au 30 juin 2018 ; elle sert à assurer le transfert ordonné de ces inscriptions antérieures vers le régime de rémunération unique. Les prises de position des tribunaux et du Parlement indiquent en outre que le législateur entendait favoriser, autant que possible, le plus grand nombre d'installations photovoltaïques par le biais de la rémunération unique.
“Zu beurteilten bleibt, ob auch die Verzugsfolge von Art. 104 Abs. 3 EnFV, wonach bei unbenutztem Ablauf der Frist, die Anmeldung als Gesuch um Einmalvergütung behandelt wird, innerhalb der gesetzlich übertragenen Regelungskompetenz liegt. Mit der Regelung der Verzugsfolge wird letztlich darüber entschieden, wie mit Anmeldungen (weiter) zu verfahren ist, die ihr Wahlrecht bis zum 30. Juni 2018 nicht ausgeübt haben. Diese Regelung dient damit der geordneten Überführung aller bisherigen Anmeldungen in das neue Regime der Einspeise- und Einmalvergütung (für den Fall der Säumnis). Auch bei der Regelung der Verzugsfolge handelt es sich damit um einen zu regelnden Aspekt des Antragsverfahrens im Sinne von Art. 19 Abs. 7 lit. a EnG. Wie die Vorinstanz zu Recht darauf hinweist (vgl. E. 5.5.4 des angefochtenen Urteils), ist es die Absicht des Gesetzgebers gewesen, möglichst viele Photovoltaikanlagen über die Einmalvergütung zu fördern (vgl. Votum des Kommissionssprechers Ivo Bischofberger; AB 2015 S 950 [10. Sitzung des Ständerats in der Herbstsession 2015 am 22. September 2015]).”
Le délai de six mois (30 juin 2018) doit être compris comme une règle transitoire. Il avait pour but d'apporter rapidement une clarification quant aux grandes installations déjà déclarées en vertu du droit antérieur, lesquelles devaient être traitées dans la procédure de la rémunération pour l'injection et lesquelles dans la procédure de la rémunération unique. Sur le plan systématique, il s'agit d'une application par analogie de l'art. 8 al. 2 OEneR aux projets déjà déclarés. Selon la jurisprudenÎ, ce délai ne soulève pas d'objection au regard du principe de la légalité.
“Im Zusammenhang mit dem Antragsverfahren hat der Bundesrat für Neuanmeldungen festgelegt, dass die Betreiberinnen von grossen Photovoltaikanlagen mit einer Leistungen (ab 100 kW) bis 50 MW wählen können, ob sie eine Einspeisevergütung oder eine Einmalvergütung beantragen wollen (vgl. Art. 8 Abs. 1 EnFV). Gemäss Art. 8 Abs. 2 EnFV üben sie dieses Wahlrecht mit Einreichung des Gesuchs für die eine oder andere Art der Förderung endgültig aus. Die Einführung dieses Wahlrechts als Element des Antragsverfahrens samt Bestimmung des massgebenden Zeitpunkts für dessen Ausübung auf der Verordnungsstufe ist von der Reichweite der Delegationsnorm gemäss Art. 19 Abs. 7 lit. a EnG ohne Weiteres gedeckt. Die Regelung von Art. 8 EnFV lässt sich jedoch nur bei Photovoltaikanlagen anwenden, die neu angemeldet werden. Für grosse Photovoltaikanlagen, die bereits für die kostendeckende Einspeisevergütung nach bisherigem Recht angemeldet worden sind, kann nicht mehr auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abgestellt werden. Es drängt sich daher eine übergangsrechtliche Regelung auf. Mit der Frist im Sinne von Art. 104 Abs. 3 EnFV soll zeitnah Klarheit darüber geschaffen werden, welche der bereits unter bisherigem Recht angemeldeten Anlagen im Gesuchsverfahren um Aufnahme in das Einspeisevergütungssystem nach Art. 18 ff. EnFV und welche Anlagen im Gesuchsverfahren zur Festsetzung einer Einmalvergütung gemäss Art. 39 ff. EnFV zu behandeln sind. Insofern handelt es sich bei der Frist von Art. 104 Abs. 3 EnFV um einen Aspekt des Antragsverfahrens im Zusammenhang mit dem Einspeisevergütungssystem. Steht es dem Bundesrat zu, für neu angemeldete Anlagen zu bestimmen, wann das Wahlrecht (endgültig) ausgeübt werden muss, liegt es ebenso in seiner Kompetenz, festzulegen, bis zu welchem Zeitpunkt bisher angemeldete Anlagen das Wahlrecht (nachträglich) ausüben müssen. In systematischer Hinsicht handelt es sich bei der Frist von Art. 104 Abs. 3 EnFV (30. Juni 2018) um eine sinngemässe Anwendung von Art. 8 Abs. 2 Satz 1 EnFV bei Neuanmeldungen auf bereits angemeldete Projekte. Die Frist von Art. 104 Abs. 3 EnFV als solche ist unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Gesetzmässigkeit nicht zu beanstanden.”
“Mit der Frist im Sinne von Art. 104 Abs. 3 EnFV soll zeitnah Klarheit darüber geschaffen werden, welche der bereits unter bisherigem Recht angemeldeten Anlagen im Gesuchsverfahren um Aufnahme in das Einspeisevergütungssystem nach Art. 18 ff. EnFV und welche Anlagen im Gesuchsverfahren zur Festsetzung einer Einmalvergütung gemäss Art. 39 ff. EnFV zu behandeln sind. Insofern handelt es sich bei der Frist von Art. 104 Abs. 3 EnFV um einen Aspekt des Antragsverfahrens im Zusammenhang mit dem Einspeisevergütungssystem. Steht es dem Bundesrat zu, für neu angemeldete Anlagen zu bestimmen, wann das Wahlrecht (endgültig) ausgeübt werden muss, liegt es ebenso in seiner Kompetenz, festzulegen, bis zu welchem Zeitpunkt bisher angemeldete Anlagen das Wahlrecht (nachträglich) ausüben müssen. In systematischer Hinsicht handelt es sich bei der Frist von Art. 104 Abs. 3 EnFV (30. Juni 2018) um eine sinngemässe Anwendung von Art. 8 Abs. 2 Satz 1 EnFV bei Neuanmeldungen auf bereits angemeldete Projekte. Die Frist von Art. 104 Abs. 3 EnFV als solche ist unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Gesetzmässigkeit nicht zu beanstanden. Dass die Sechsmonatsfrist gesetzeswidrig kurz wäre, ist weder vom Beschwerdeführer dargetan noch ersichtlich.”
Citation : OEneR art. 104 n. 3 Selon la jurisprudenÎ (ATF 2C_254/2021), le fait de ne pas exercer le droit de choix avant l'expiration du délai du 30 juin 2018 a pour effet que l'inscription est considérée comme une demanÞ d'indemnité forfaitaire.
“Zu prüfen ist zunächst, ob der Bundesrat Art. 104 Abs. 3 EnFV in gesetzeskonformer Weise erlassen hat. Gemäss dieser Verordnungsbestimmung mussten die Betreiberinnen von bereits nach bisherigem Recht angemeldeten grossen Photovoltaikanlagen das Wahlrecht von Art. 8 EnFV bis zum 30. Juni 2018 auszuüben ( Frist), ansonsten ihre Anmeldung als Gesuch um Einmalvergütung behandelt wurde ( Verzugsfolge).”
“Soweit sich die Beschwerdeführerin überdies auf Art. 72 Abs. 4 EnG beruft, ist Folgendes zu erwägen: Gemäss dieser Bestimmung können die nach Art. 19 EnG berechtigten Personen, denen bis zum 31. Juli 2013 ein Wartelistenbescheid ausgestellt wurde, am Einspeisevergütungssystem teilnehmen, auch wenn ihre Anlage vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen wurde (vgl. E. 3.3 i.f. hiervor). Damit wollte der Gesetzgeber verhindern, dass den Betreiberinnen mit einem Wartelistenbescheid rein aufgrund des Neuanlage-Stichtags gemäss Art. 19 Abs. 3 EnG ein Nachteil erwächst (vgl. Botschaft EnG, S. 7625 und S. 7697). Art. 72 Abs. 4 EnG setzt indes voraus, dass die Betreiberin nach Art. 19 EnG für die Teilnahme am Einspeisevergütungssystem berechtigt ist. An einer solchen Berechtigung fehlt es, wenn die Betreiberin gemäss Art. 19 Abs. 4 lit. b EnG und Art. 19 Abs. 6 EnG in Verbindung mit Art. 8 EnFV vom Einspeisevergütungssystem ausgeschlossen ist, da sie eine Einmalvergütung beantragt hat. Übergangsrechtlich gilt für diesen Antrag Art. 104 Abs. 3 EnFV. Die Beschwerdeführer hat das Wahlrecht bis zum 30. Juni 2018 nicht ausgeübt, weshalb ihre Anmeldung gestützt auf den - wie dargelegt (vgl. E. 6.1-6.4 hiervor) - gesetzmässig erlassenen Art. 104 Abs. 3 EnFV als Antrag um Einmalvergütung gilt. Die Beschwerdeführerin ist damit keine nach Art. 19 EnG Berechtigte, womit Art. 72 Abs. 4 EnG nicht zum Tragen kommt.”
“Zu prüfen ist zunächst, ob der Bundesrat Art. 104 Abs. 3 EnFV in gesetzeskonformer Weise erlassen hat. Gemäss dieser Verordnungsbestimmung mussten die Betreiberinnen von bereits nach bisherigem Recht angemeldeten grossen Photovoltaikanlagen das Wahlrecht von Art. 8 EnFV bis zum 30. Juni 2018 auszuüben ( Frist), ansonsten ihre Anmeldung als Gesuch um Einmalvergütung behandelt wurde ( Verzugsfolge).”
Le délai visé à l'art. 104 al. 3 OEneR doit être entendu comme une règle transitoire d'organisation des procédures. Il a pour objet de clarifier rapidement, pour les grandes installations photovoltaïques déjà déposées selon le droit antérieur, si celles-ci doivent être, dans la procédure de demanÞ, rattachées au régime de la rémunération à l'injection ou au régime de la rémunération unique. La fixation d'un tel délai relève de la compétenÎ du Conseil fédéral et est, en tant qu'application correspondante de l'élément procédural prévu à l'art. 8 OEneR, couverte par le droit d'ordonnanÎ.
“Die Einführung dieses Wahlrechts als Element des Antragsverfahrens samt Bestimmung des massgebenden Zeitpunkts für dessen Ausübung auf der Verordnungsstufe ist von der Reichweite der Delegationsnorm gemäss Art. 19 Abs. 7 lit. a EnG ohne Weiteres gedeckt. Die Regelung von Art. 8 EnFV lässt sich jedoch nur bei Photovoltaikanlagen anwenden, die neu angemeldet werden. Für grosse Photovoltaikanlagen, die bereits für die kostendeckende Einspeisevergütung nach bisherigem Recht angemeldet worden sind, kann nicht mehr auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abgestellt werden. Es drängt sich daher eine übergangsrechtliche Regelung auf. Mit der Frist im Sinne von Art. 104 Abs. 3 EnFV soll zeitnah Klarheit darüber geschaffen werden, welche der bereits unter bisherigem Recht angemeldeten Anlagen im Gesuchsverfahren um Aufnahme in das Einspeisevergütungssystem nach Art. 18 ff. EnFV und welche Anlagen im Gesuchsverfahren zur Festsetzung einer Einmalvergütung gemäss Art. 39 ff. EnFV zu behandeln sind. Insofern handelt es sich bei der Frist von Art. 104 Abs. 3 EnFV um einen Aspekt des Antragsverfahrens im Zusammenhang mit dem Einspeisevergütungssystem. Steht es dem Bundesrat zu, für neu angemeldete Anlagen zu bestimmen, wann das Wahlrecht (endgültig) ausgeübt werden muss, liegt es ebenso in seiner Kompetenz, festzulegen, bis zu welchem Zeitpunkt bisher angemeldete Anlagen das Wahlrecht (nachträglich) ausüben müssen. In systematischer Hinsicht handelt es sich bei der Frist von Art. 104 Abs. 3 EnFV (30. Juni 2018) um eine sinngemässe Anwendung von Art. 8 Abs. 2 Satz 1 EnFV bei Neuanmeldungen auf bereits angemeldete Projekte. Die Frist von Art. 104 Abs. 3 EnFV als solche ist unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Gesetzmässigkeit nicht zu beanstanden. Dass die Sechsmonatsfrist gesetzeswidrig kurz wäre, ist weder vom Beschwerdeführer dargetan noch ersichtlich.”
“Im Zusammenhang mit dem Antragsverfahren hat der Bundesrat für Neuanmeldungen festgelegt, dass die Betreiberinnen von grossen Photovoltaikanlagen mit einer Leistungen (ab 100 kW) bis 50 MW wählen können, ob sie eine Einspeisevergütung oder eine Einmalvergütung beantragen wollen (vgl. Art. 8 Abs. 1 EnFV). Gemäss Art. 8 Abs. 2 EnFV üben sie dieses Wahlrecht mit Einreichung des Gesuchs für die eine oder andere Art der Förderung endgültig aus. Die Einführung dieses Wahlrechts als Element des Antragsverfahrens samt Bestimmung des massgebenden Zeitpunkts für dessen Ausübung auf der Verordnungsstufe ist von der Reichweite der Delegationsnorm gemäss Art. 19 Abs. 7 lit. a EnG ohne Weiteres gedeckt. Die Regelung von Art. 8 EnFV lässt sich jedoch nur bei Photovoltaikanlagen anwenden, die neu angemeldet werden. Für grosse Photovoltaikanlagen, die bereits für die kostendeckende Einspeisevergütung nach bisherigem Recht angemeldet worden sind, kann nicht mehr auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abgestellt werden. Es drängt sich daher eine übergangsrechtliche Regelung auf. Mit der Frist im Sinne von Art. 104 Abs. 3 EnFV soll zeitnah Klarheit darüber geschaffen werden, welche der bereits unter bisherigem Recht angemeldeten Anlagen im Gesuchsverfahren um Aufnahme in das Einspeisevergütungssystem nach Art. 18 ff. EnFV und welche Anlagen im Gesuchsverfahren zur Festsetzung einer Einmalvergütung gemäss Art. 39 ff. EnFV zu behandeln sind. Insofern handelt es sich bei der Frist von Art. 104 Abs. 3 EnFV um einen Aspekt des Antragsverfahrens im Zusammenhang mit dem Einspeisevergütungssystem. Steht es dem Bundesrat zu, für neu angemeldete Anlagen zu bestimmen, wann das Wahlrecht (endgültig) ausgeübt werden muss, liegt es ebenso in seiner Kompetenz, festzulegen, bis zu welchem Zeitpunkt bisher angemeldete Anlagen das Wahlrecht (nachträglich) ausüben müssen. In systematischer Hinsicht handelt es sich bei der Frist von Art. 104 Abs. 3 EnFV (30. Juni 2018) um eine sinngemässe Anwendung von Art. 8 Abs. 2 Satz 1 EnFV bei Neuanmeldungen auf bereits angemeldete Projekte. Die Frist von Art. 104 Abs. 3 EnFV als solche ist unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Gesetzmässigkeit nicht zu beanstanden.”
RéférenÎ : OEneR art. 104 ch. 1 La priorisation de la rémunération unique opérée par le Conseil fédéral (notamment la fixation/l'augmentation du seuil de puissanÎ de 30 kW) correspond au concept voulu par le législateur, n'est pas, d'un point de vue téléologique, en contradiction avì l'objectif de promotion des énergies renouvelables et sert l'utilisation efficiente de moyens financiers limités. La conséquenÎ en cas de retard prévue à l'art. 104 al. 3 OEneR s'avère ainsi compatible avì le principe de légalité.
“Auch die Kompetenz des Bundesrats die Leistungsgrenze von 30 kW gestützt auf Art. 19 Abs. 6 EnG weiter zu erhöhen ist "Teil des Konzepts 'Einmalvergütung vor Einspeisevergütung'", um Photovoltaikanlagen "künftig vermehrt mittels Einmalvergütungen zu fördern" (Votum des Kommissionssprechers Ivo Bischofberger; AB 2015 S 950 [10. Sitzung des Ständerats in der Herbstsession 2015 am 22. September 2015]). Es entspricht demzufolge dem gesetzgeberisch Gewollten, dass der Bundesrat den Zugang der Betreiberinnen von Photovoltaikanlagen zum System der Einspeisevergütung beschränken kann und die Einmalvergütung priorisieren soll. Diese Priorisierung steht in teleologischer Hinsicht auch nicht im Widerspruch zum Zweck, die Nutzung erneuerbarer Energien zu stärken (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. c EnG), sondern steht vor dem Hintergrund einer breit gefächerten Nutzung (vgl. Art. 1 Abs. 1 EnG) beschränkter finanzieller Mittel (vgl. Art. 35 f. EnG). Nach dem Dargelegten erweist sich auch die Verzugsfolge von Art. 104 Abs. 3 EnFV als mit dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit vereinbar.”
“Auch die Kompetenz des Bundesrats die Leistungsgrenze von 30 kW gestützt auf Art. 19 Abs. 6 EnG weiter zu erhöhen ist "Teil des Konzepts 'Einmalvergütung vor Einspeisevergütung'", um Photovoltaikanlagen "künftig vermehrt mittels Einmalvergütungen zu fördern" (Votum des Kommissionssprechers Ivo Bischofberger; AB 2015 S 950 [10. Sitzung des Ständerats in der Herbstsession 2015 am 22. September 2015]). Es entspricht demzufolge dem gesetzgeberisch Gewollten, dass der Bundesrat den Zugang der Betreiberinnen von Photovoltaikanlagen zum System der Einspeisevergütung beschränken kann und die Einmalvergütung priorisieren soll. Diese Priorisierung steht in teleologischer Hinsicht auch nicht im Widerspruch zum Zweck, die Nutzung erneuerbarer Energien zu stärken (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. c EnG), sondern steht vor dem Hintergrund einer breit gefächerten Nutzung (vgl. Art. 1 Abs. 1 EnG) beschränkter finanzieller Mittel (vgl. Art. 35 f. EnG). Nach dem Dargelegten erweist sich auch die Verzugsfolge von Art. 104 Abs. 3 EnFV als mit dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit vereinbar.”