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OEneR, art. 23 n. 12 Le droit à la rémunération présuppose que, après l'édiction de la décision selon l'art. 22 OEneR, des progrès du projet sont réalisés dans les délais et que l'installation est mise en serviÎ. La «confirmation de principe» n'accorÞ qu'une sécurité d'investissement provisoire; une admission définitive au système de rémunération n'interviendra que si, au moment de la mise en serviÎ, les conditions d'éligibilité sont effectivement remplies.
“Kapitels der Energieförderungsverordnung geregelte Gesuchsverfahren um Teilnahme am Einspeisevergütungssystem wird mit einem Gesuch um Teilnahme nach Art. 21 Abs. 1 EnFV eingeleitet und zielt auf den Erlass einer Verfügung über die Teilnahme im Sinne von Art. 24 EnFV. Mit der «Zusicherung dem Grundsatz nach» wird dem Betreiber oder der Betreiberin einer Anlage nach dem Einreichen des Gesuchs - unter dem Vorbehalt hinreichend zur Verfügung stehender Mittel - die Teilnahme am Vergütungssystem dem Grundsatz nach zugesichert, wenn die Anspruchsvoraussetzungen voraussichtlich gegeben sind (Art. 22 Abs. 1 EnFV). Die Zusicherung dient der Investitionssicherheit der Anlagebetreiberin, indem ihr die Teilnahme am Einspeisevergütungssystem für den Fall zugesichert wird, dass im späteren Zeitpunkt der Inbetriebnahme sämtliche Anforderungen erfüllt werden. Projekte, denen die Einspeisevergütung dem Grundsatz nach zugesichert wurde, sollen in der Folge zügig realisiert und die für sie reservierten Mittel nicht unnötig lange blockiert werden (UVEK, Erläuterungen EnFV, S. 11). Art. 23 Abs. 1 EnFV knüpft den Anspruch auf Vergütung deshalb an das Erzielen von Projektfortschritten sowie die Pflicht zur Inbetriebnahme innerhalb einer vorgesehenen Frist an. Das Erfordernis des Fristenverlängerungsgesuchs gemäss Art. 23 Abs. 3 EnFV erfüllt dabei den Zweck, überprüfen zu können, ob der Gesuchsteller unverschuldeterweise davon abgehalten wurde, die vorgeschriebenen Meldungen rechtzeitig einzureichen (Urteil des BVGer A-5278/2018 vom 29. Januar 2019 E. 5.2). Bei ordentlichem Verfahrensgang werden die Anspruchsvoraussetzungen eines geplanten Projekts demnach zwar bereits bei der Gesucheinreichung geprüft und die Förderung der Anlagebetreiberin dem Grundsatz nach zugesichert. Die definitive Aufnahme in das Vergütungssystem nach Art. 24 Abs. 1 EnFV erfolgt aber nur, sofern die Voraussetzungen auch im Zeitpunkt der Inbetriebnahme gegeben sind (zum Ganzen Urteil des BVGer A-104/2021 vom 25. November 2021 E. 5.4). Nach dem Gesagten nimmt die «Zusicherung dem Grundsatz nach» entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers den definitiven Entscheid der Vorinstanz nicht vorweg.”
“5 der alten Energieverordnung der nationalen Netzgesellschaft den Projektfortschritt zu melden sowie die Anlage in Betrieb zu nehmen und der nationalen Netzgesellschaft zu melden, dass sie die Anlage in Betrieb genommen hat (vgl. Art. 3h Abs. 1 und Abs. 2 aEnV). Gemäss Art. 3h bis Abs. 1 lit. a aEnV fällt die Verbindlichkeit des (positiven) Bescheids dahin, wenn die Antragsstellerin die in den Anhängen 1.1-1.5 der alten Energieverordnung festgelegten Fristen für die Meldung des Projektfortschritts oder der Inbetriebnahme nicht einhält. Die nationale Netzgesellschaft widerruft den (positiven) Bescheid, es sei denn in den Fällen von Art. 3h bis Abs. 1 lit. a, lit. c und lit. d aEnV liegen Gründe vor, für die die Antragstellerin nicht einzustehen hat. Kann aus einem solchen Grund eine in den Anhängen 1.1-1.5 der alten Energieverordnung festgelegte Frist nicht eingehalten werden, kann die nationale Netzgesellschaft sie auf Gesuch hin verlängern (vgl. Art. 3h bis Abs. 2 aEnV). Die gesuchstellende Person muss auch unter der Herrschaft des neuen Rechts nach Erhalt der Verfügung nach Art. 22 EnFV (Zusicherung im Grundsatz nach) fristgerecht Projektfortschritte erzielen sowie die Anlage in Betrieb nehmen (vgl. Art. 23 Abs. 1 EnFV). Die Projektfortschritte und die Inbetriebnahme sowie die je dafür geltenden Fristen sind neuerdings in den Anhängen 1.1-1.5 der Energieförderungsverordnung festgelegt (vgl. Art. 23 Abs. 2 EnFV).”
Citation : OEneR art. 23 n. 11 L'art. 23 al. 3 OEneR est en vigueur depuis le 1er avril 2019 ; selon la jurisprudenÎ, cette disposition s'applique également aux demandes déjà pendantes ainsi qu'aux événements de délai intervenus avant son entrée en vigueur.
“Die Energieförderungsverordnung stand zwar bei der Einreichung des dritten Gesuchs um Fristerstreckung am 25. September 2017 sowie bei der Fällung des Widerrufbescheids der Swissgrid AG am 13. Oktober 2017 noch nicht in Kraft. Wie bereits dargelegt (vgl. E. 4.1 hiervor), findet vorliegend - wie korrekterweise bereits im Verfahren der ElCom (Verfügung vom 5. Mai 2020) und der Vorinstanz (Urteil vom 8. März 2021) - indes das neue Recht Anwendung. Damit ist für die Beurteilung der Fristerstreckung entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen nicht Art. 3h bis aEnV, sondern der seit dem 1. April 2019 in Kraft stehende Art. 23 Abs. 3 EnFV einschlägig.”
OEneR art. 23 n. 10 En cas de non-respect des délais fixés dans les annexes 1.1–1.5 concernant l'avancement du projet ou la mise en serviÎ, le gestionnaire national du réseau peut retirer la garantie accordée. Selon la jurisprudenÎ, la prolongation d'un tel délai n'est possible que sur requête, lorsque des motifs existent qui ne sont pas imputables à la requérante.
“5 der alten Energieverordnung festgelegten Fristen für die Meldung des Projektfortschritts oder der Inbetriebnahme nicht einhält. Die nationale Netzgesellschaft widerruft den (positiven) Bescheid, es sei denn in den Fällen von Art. 3h bis Abs. 1 lit. a, lit. c und lit. d aEnV liegen Gründe vor, für die die Antragstellerin nicht einzustehen hat. Kann aus einem solchen Grund eine in den Anhängen 1.1-1.5 der alten Energieverordnung festgelegte Frist nicht eingehalten werden, kann die nationale Netzgesellschaft sie auf Gesuch hin verlängern (vgl. Art. 3h bis Abs. 2 aEnV). Die gesuchstellende Person muss auch unter der Herrschaft des neuen Rechts nach Erhalt der Verfügung nach Art. 22 EnFV (Zusicherung im Grundsatz nach) fristgerecht Projektfortschritte erzielen sowie die Anlage in Betrieb nehmen (vgl. Art. 23 Abs. 1 EnFV). Die Projektfortschritte und die Inbetriebnahme sowie die je dafür geltenden Fristen sind neuerdings in den Anhängen 1.1-1.5 der Energieförderungsverordnung festgelegt (vgl. Art. 23 Abs. 2 EnFV).”
“5 der alten Energieverordnung festgelegten Fristen für die Meldung des Projektfortschritts oder der Inbetriebnahme nicht einhält. Die nationale Netzgesellschaft widerruft den (positiven) Bescheid, es sei denn in den Fällen von Art. 3h bis Abs. 1 lit. a, lit. c und lit. d aEnV liegen Gründe vor, für die die Antragstellerin nicht einzustehen hat. Kann aus einem solchen Grund eine in den Anhängen 1.1-1.5 der alten Energieverordnung festgelegte Frist nicht eingehalten werden, kann die nationale Netzgesellschaft sie auf Gesuch hin verlängern (vgl. Art. 3h bis Abs. 2 aEnV). Die gesuchstellende Person muss auch unter der Herrschaft des neuen Rechts nach Erhalt der Verfügung nach Art. 22 EnFV (Zusicherung im Grundsatz nach) fristgerecht Projektfortschritte erzielen sowie die Anlage in Betrieb nehmen (vgl. Art. 23 Abs. 1 EnFV). Die Projektfortschritte und die Inbetriebnahme sowie die je dafür geltenden Fristen sind neuerdings in den Anhängen 1.1-1.5 der Energieförderungsverordnung festgelegt (vgl. Art. 23 Abs. 2 EnFV).”
OEneR art. 23 ch. 9 La confirmation accordée en principe n'entraîne pas une admission définitive au système de rémunération ; un droit définitif à la rémunération ne naît que si les conditions sont également réunies au moment de la mise en serviÎ.
“Kapitels der Energieförderungsverordnung geregelte Gesuchsverfahren um Teilnahme am Einspeisevergütungssystem wird mit einem Gesuch um Teilnahme nach Art. 21 Abs. 1 EnFV eingeleitet und zielt auf den Erlass einer Verfügung über die Teilnahme im Sinne von Art. 24 EnFV. Mit der «Zusicherung dem Grundsatz nach» wird dem Betreiber oder der Betreiberin einer Anlage nach dem Einreichen des Gesuchs - unter dem Vorbehalt hinreichend zur Verfügung stehender Mittel - die Teilnahme am Vergütungssystem dem Grundsatz nach zugesichert, wenn die Anspruchsvoraussetzungen voraussichtlich gegeben sind (Art. 22 Abs. 1 EnFV). Die Zusicherung dient der Investitionssicherheit der Anlagebetreiberin, indem ihr die Teilnahme am Einspeisevergütungssystem für den Fall zugesichert wird, dass im späteren Zeitpunkt der Inbetriebnahme sämtliche Anforderungen erfüllt werden. Projekte, denen die Einspeisevergütung dem Grundsatz nach zugesichert wurde, sollen in der Folge zügig realisiert und die für sie reservierten Mittel nicht unnötig lange blockiert werden (UVEK, Erläuterungen EnFV, S. 11). Art. 23 Abs. 1 EnFV knüpft den Anspruch auf Vergütung deshalb an das Erzielen von Projektfortschritten sowie die Pflicht zur Inbetriebnahme innerhalb einer vorgesehenen Frist an. Das Erfordernis des Fristenverlängerungsgesuchs gemäss Art. 23 Abs. 3 EnFV erfüllt dabei den Zweck, überprüfen zu können, ob der Gesuchsteller unverschuldeterweise davon abgehalten wurde, die vorgeschriebenen Meldungen rechtzeitig einzureichen (Urteil des BVGer A-5278/2018 vom 29. Januar 2019 E. 5.2). Bei ordentlichem Verfahrensgang werden die Anspruchsvoraussetzungen eines geplanten Projekts demnach zwar bereits bei der Gesucheinreichung geprüft und die Förderung der Anlagebetreiberin dem Grundsatz nach zugesichert. Die definitive Aufnahme in das Vergütungssystem nach Art. 24 Abs. 1 EnFV erfolgt aber nur, sofern die Voraussetzungen auch im Zeitpunkt der Inbetriebnahme gegeben sind (zum Ganzen Urteil des BVGer A-104/2021 vom 25. November 2021 E. 5.4). Nach dem Gesagten nimmt die «Zusicherung dem Grundsatz nach» entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers den definitiven Entscheid der Vorinstanz nicht vorweg.”
Si la durée maximale prévue du délai est déjà écoulée, une prolongation ultérieure n'est plus envisageable ; une prolongation ne peut être accordée que jusqu'à la durée maximale du délai prévu (cf. art. 23 al. 3 OEneR).
“EnFV ist spätestens vier Jahre nach der Zusicherung dem Grundsatz nach respektive nach dem positiven Bescheid eine Projektfortschrittsmeldung einzureichen. Kann die gesuchstellende Person die Fristen für die Projektfortschritte und die Inbetriebnahme aus anderen Gründen, für die sie nicht einzustehen hat, nicht einhalten, so kann die Vollzugsstelle diese auf Gesuch hin um maximal die Dauer der vorgesehenen Frist verlängern (vgl. Art. 23 Abs. 3 EnFV). Nach dem neuen Recht ist folglich die (erste) Projektfortschrittsmeldung allerspätestens acht Jahre nach der Zusicherung dem Grundsatz nach respektive nach dem positiven Bescheid einzureichen. In der vorliegenden Angelegenheit hat die Beschwerdeführerin am 16. September 2008 beziehungsweise am 14. November 2008 für die drei Projekte positive Bescheide erhalten. Die Beschwerdeführerin hätte folglich spätestens im September und November 2016 die erste Projektfortschrittsmeldung einreichen müssen. Eine solche (erste) Meldung hat die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen nicht vorgenommen. Im Ergebnis ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Widerruf der positiven Bescheide bestätigt hat. Eine Erstreckung der Fristen ist nicht mehr möglich.”
Citation : OEneR art. 23 ch. 7 Les demandes de prolongation de délai sont des actes de procédure. Elles sont directement pertinentes pour la décision relative à l'admission définitive au régime de rémunération, puisque le respect des délais de projet et de mise en serviÎ constitue une condition préalable à cette admission (voir TAF A-4753/2023, cons. 2).
“Die definitive Aufnahme in das Vergütungssystem nach Art. 24 Abs. 1 EnFV erfolgt aber nur, sofern die Voraussetzungen auch im Zeitpunkt der Inbetriebnahme gegeben sind (zum Ganzen Urteil des BVGer A-104/2021 vom 25. November 2021 E. 5.4). Nach dem Gesagten nimmt die «Zusicherung dem Grundsatz nach» entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers den definitiven Entscheid der Vorinstanz nicht vorweg. Vielmehr wird das Gesuchsverfahren um Teilnahme am Einspeisevergütungssystem erst mit der Verfügung nach Art. 24 EnFV abgeschlossen. Das Institut der Fristverlängerung ermöglicht es dabei, im Verfahren auch Fristverlängerungsgründe zu berücksichtigen, die nicht bereits im Rahmen des Fristenstillstandes erfasst sind und für welche die Anlagenbetreiberin nicht einzustehen hat. Die Einhaltung der Fristen für die Projektfortschritte und die Inbetriebnahme durch die Anlagebetreiberin ist eine der Voraussetzungen für die Aufnahme in das Vergütungssystem (Art. 24 Abs. 3 Bst. b EnFV). Allfällige Fristenverlängerungsgesuche nach Art. 23 Abs. 3 EnFV stellen sich somit als verfahrensbezogene Eingaben dar, die unmittelbar eine Grundlage für den Entscheid über die definitive Aufnahme in das Vergütungssystem nach Art. 24 Abs. 1 EnFV bilden.”
En vertu du nouveau droit, les étapes d'avancement du projet, la mise en serviÎ et les délais applicables y afférents sont fixés dans les annexes 1.1–1.5 de l'OEneR. Après réception de la décision visée à l'art. 22 OEneR, la requérante ou le requérant doit, dans le délai imparti, accomplir les étapes prévues du projet et procéder à la mise en serviÎ de l'installation.
“5 der alten Energieverordnung festgelegten Fristen für die Meldung des Projektfortschritts oder der Inbetriebnahme nicht einhält. Die nationale Netzgesellschaft widerruft den (positiven) Bescheid, es sei denn in den Fällen von Art. 3h bis Abs. 1 lit. a, lit. c und lit. d aEnV liegen Gründe vor, für die die Antragstellerin nicht einzustehen hat. Kann aus einem solchen Grund eine in den Anhängen 1.1-1.5 der alten Energieverordnung festgelegte Frist nicht eingehalten werden, kann die nationale Netzgesellschaft sie auf Gesuch hin verlängern (vgl. Art. 3h bis Abs. 2 aEnV). Die gesuchstellende Person muss auch unter der Herrschaft des neuen Rechts nach Erhalt der Verfügung nach Art. 22 EnFV (Zusicherung im Grundsatz nach) fristgerecht Projektfortschritte erzielen sowie die Anlage in Betrieb nehmen (vgl. Art. 23 Abs. 1 EnFV). Die Projektfortschritte und die Inbetriebnahme sowie die je dafür geltenden Fristen sind neuerdings in den Anhängen 1.1-1.5 der Energieförderungsverordnung festgelegt (vgl. Art. 23 Abs. 2 EnFV).”
“5 der alten Energieverordnung festgelegten Fristen für die Meldung des Projektfortschritts oder der Inbetriebnahme nicht einhält. Die nationale Netzgesellschaft widerruft den (positiven) Bescheid, es sei denn in den Fällen von Art. 3h bis Abs. 1 lit. a, lit. c und lit. d aEnV liegen Gründe vor, für die die Antragstellerin nicht einzustehen hat. Kann aus einem solchen Grund eine in den Anhängen 1.1-1.5 der alten Energieverordnung festgelegte Frist nicht eingehalten werden, kann die nationale Netzgesellschaft sie auf Gesuch hin verlängern (vgl. Art. 3h bis Abs. 2 aEnV). Die gesuchstellende Person muss auch unter der Herrschaft des neuen Rechts nach Erhalt der Verfügung nach Art. 22 EnFV (Zusicherung im Grundsatz nach) fristgerecht Projektfortschritte erzielen sowie die Anlage in Betrieb nehmen (vgl. Art. 23 Abs. 1 EnFV). Die Projektfortschritte und die Inbetriebnahme sowie die je dafür geltenden Fristen sind neuerdings in den Anhängen 1.1-1.5 der Energieförderungsverordnung festgelegt (vgl. Art. 23 Abs. 2 EnFV).”
OEneR art. 23 n. 5 Pendant les procédures de recours pendantes en matière d'aménagement, de concessions ou de construction, les délais relatifs à l'avancement du projet et à la mise en serviÎ sont suspendus.
“Die gesuchstellende Person muss nach Erhalt der «Zusicherung dem Grundsatz nach» fristgerecht Projektfortschritte erzielen sowie die Anlage in Betrieb nehmen (Art. 23 Abs. 1 EnFV). Die Fristen für die Projektfortschritte und die Inbetriebnahme stehen für die Dauer von planungs-, konzessions- oder baurechtlichen Rechtsmittelverfahren still (Art. 23 Abs. 2bis EnFV). Kann die gesuchstellende Person die Fristen für die Projektfortschritte und die Inbetriebnahme aus anderen Gründen, für die sie nicht einzustehen hat, nicht einhalten, so kann die Vollzugsstelle diese auf Gesuch hin um maximal die Dauer der vorgesehenen Frist verlängern. Das Gesuch ist vor Ablauf der jeweiligen Frist schriftlich einzureichen (Art. 23 Abs. 3 EnFV). Die gesuchstellende Person muss die vollständige Inbetriebnahmemeldung spätestens einen Monat nach der Inbetriebnahme einreichen. Hält sie diese Frist nicht ein, so hat sie bis zum Nachreichen der Meldung keinen Anspruch auf Entrichtung der Einspeiseprämie (Art. 23 Abs. 5 EnFV). Erfüllt die Anlage auch nach der Inbetriebnahme die Anspruchsvoraussetzungen, so verfügt die Vollzugsstelle namentlich den Eintritt in das Einspeisevergütungssystem, ob die Anlage in der Direktvermarktung ist oder mit dem Referenz-Marktpreis vergütet wird, und die Höhe des Vergütungssatzes (Art. 24 Abs. 1 EnFV). Gemäss Art. 24 Abs. 3 EnFV widerruft die Vollzugsstelle die Zusicherung und weist das Gesuch um Teilnahme am Einspeisevergütungssystem ab, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, die gesuchstellende Person die Fristen für die Projektfortschritte oder die Inbetriebnahme nicht einhält oder der Standort der Anlage nicht dem im Gesuch angegebenen entspricht.”
Citation : OEneR art. 23 n. 4 Le recours en prorogation des délais a pour objet d'examiner si la requérante a été empêchée, de manière non imputable, de respecter les délais relatifs au projet et à la mise en serviÎ, et permet de prendre en compte des motifs de prolongation qui ne sont pas couverts par une suspension des délais.
“Mit der «Zusicherung dem Grundsatz nach» wird dem Betreiber oder der Betreiberin einer Anlage nach dem Einreichen des Gesuchs - unter dem Vorbehalt hinreichend zur Verfügung stehender Mittel - die Teilnahme am Vergütungssystem dem Grundsatz nach zugesichert, wenn die Anspruchsvoraussetzungen voraussichtlich gegeben sind (Art. 22 Abs. 1 EnFV). Die Zusicherung dient der Investitionssicherheit der Anlagebetreiberin, indem ihr die Teilnahme am Einspeisevergütungssystem für den Fall zugesichert wird, dass im späteren Zeitpunkt der Inbetriebnahme sämtliche Anforderungen erfüllt werden. Projekte, denen die Einspeisevergütung dem Grundsatz nach zugesichert wurde, sollen in der Folge zügig realisiert und die für sie reservierten Mittel nicht unnötig lange blockiert werden (UVEK, Erläuterungen EnFV, S. 11). Art. 23 Abs. 1 EnFV knüpft den Anspruch auf Vergütung deshalb an das Erzielen von Projektfortschritten sowie die Pflicht zur Inbetriebnahme innerhalb einer vorgesehenen Frist an. Das Erfordernis des Fristenverlängerungsgesuchs gemäss Art. 23 Abs. 3 EnFV erfüllt dabei den Zweck, überprüfen zu können, ob der Gesuchsteller unverschuldeterweise davon abgehalten wurde, die vorgeschriebenen Meldungen rechtzeitig einzureichen (Urteil des BVGer A-5278/2018 vom 29. Januar 2019 E. 5.2). Bei ordentlichem Verfahrensgang werden die Anspruchsvoraussetzungen eines geplanten Projekts demnach zwar bereits bei der Gesucheinreichung geprüft und die Förderung der Anlagebetreiberin dem Grundsatz nach zugesichert. Die definitive Aufnahme in das Vergütungssystem nach Art. 24 Abs. 1 EnFV erfolgt aber nur, sofern die Voraussetzungen auch im Zeitpunkt der Inbetriebnahme gegeben sind (zum Ganzen Urteil des BVGer A-104/2021 vom 25. November 2021 E. 5.4). Nach dem Gesagten nimmt die «Zusicherung dem Grundsatz nach» entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers den definitiven Entscheid der Vorinstanz nicht vorweg. Vielmehr wird das Gesuchsverfahren um Teilnahme am Einspeisevergütungssystem erst mit der Verfügung nach Art. 24 EnFV abgeschlossen. Das Institut der Fristverlängerung ermöglicht es dabei, im Verfahren auch Fristverlängerungsgründe zu berücksichtigen, die nicht bereits im Rahmen des Fristenstillstandes erfasst sind und für welche die Anlagenbetreiberin nicht einzustehen hat.”
La prolongation du délai prévue à l'art. 23 al. 3 OEneR permet à l'autorité d'exécution d'examiner des demandes alléguant des obstacles non imputables entravant l'avancement du projet ou la mise en serviÎ. Elle vise ainsi à prendre en compte des motifs dont l'exploitante de l'installation n'est pas responsable, et est liée à «l'assuranÎ de principe» destinée à garantir la sécurité des investissements. L'admission définitive au système de rémunération n'intervient toutefois que si les conditions sont remplies au moment de la mise en serviÎ.
“Mit der «Zusicherung dem Grundsatz nach» wird dem Betreiber oder der Betreiberin einer Anlage nach dem Einreichen des Gesuchs - unter dem Vorbehalt hinreichend zur Verfügung stehender Mittel - die Teilnahme am Vergütungssystem dem Grundsatz nach zugesichert, wenn die Anspruchsvoraussetzungen voraussichtlich gegeben sind (Art. 22 Abs. 1 EnFV). Die Zusicherung dient der Investitionssicherheit der Anlagebetreiberin, indem ihr die Teilnahme am Einspeisevergütungssystem für den Fall zugesichert wird, dass im späteren Zeitpunkt der Inbetriebnahme sämtliche Anforderungen erfüllt werden. Projekte, denen die Einspeisevergütung dem Grundsatz nach zugesichert wurde, sollen in der Folge zügig realisiert und die für sie reservierten Mittel nicht unnötig lange blockiert werden (UVEK, Erläuterungen EnFV, S. 11). Art. 23 Abs. 1 EnFV knüpft den Anspruch auf Vergütung deshalb an das Erzielen von Projektfortschritten sowie die Pflicht zur Inbetriebnahme innerhalb einer vorgesehenen Frist an. Das Erfordernis des Fristenverlängerungsgesuchs gemäss Art. 23 Abs. 3 EnFV erfüllt dabei den Zweck, überprüfen zu können, ob der Gesuchsteller unverschuldeterweise davon abgehalten wurde, die vorgeschriebenen Meldungen rechtzeitig einzureichen (Urteil des BVGer A-5278/2018 vom 29. Januar 2019 E. 5.2). Bei ordentlichem Verfahrensgang werden die Anspruchsvoraussetzungen eines geplanten Projekts demnach zwar bereits bei der Gesucheinreichung geprüft und die Förderung der Anlagebetreiberin dem Grundsatz nach zugesichert. Die definitive Aufnahme in das Vergütungssystem nach Art. 24 Abs. 1 EnFV erfolgt aber nur, sofern die Voraussetzungen auch im Zeitpunkt der Inbetriebnahme gegeben sind (zum Ganzen Urteil des BVGer A-104/2021 vom 25. November 2021 E. 5.4). Nach dem Gesagten nimmt die «Zusicherung dem Grundsatz nach» entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers den definitiven Entscheid der Vorinstanz nicht vorweg. Vielmehr wird das Gesuchsverfahren um Teilnahme am Einspeisevergütungssystem erst mit der Verfügung nach Art. 24 EnFV abgeschlossen. Das Institut der Fristverlängerung ermöglicht es dabei, im Verfahren auch Fristverlängerungsgründe zu berücksichtigen, die nicht bereits im Rahmen des Fristenstillstandes erfasst sind und für welche die Anlagenbetreiberin nicht einzustehen hat.”
OEneR art. 23 n. 2 La prolongation d'un délai n'est accordée que sur demanÞ écrite; la demanÞ doit être déposée avant l'expiration du délai concerné. Si la demanÞ n'est pas introduite dans les délais, aucune prolongation n'est possible.
“Die gesuchstellende Person muss nach Erhalt der «Zusicherung dem Grundsatz nach» fristgerecht Projektfortschritte erzielen sowie die Anlage in Betrieb nehmen (Art. 23 Abs. 1 EnFV). Die Fristen für die Projektfortschritte und die Inbetriebnahme stehen für die Dauer von planungs-, konzessions- oder baurechtlichen Rechtsmittelverfahren still (Art. 23 Abs. 2bis EnFV). Kann die gesuchstellende Person die Fristen für die Projektfortschritte und die Inbetriebnahme aus anderen Gründen, für die sie nicht einzustehen hat, nicht einhalten, so kann die Vollzugsstelle diese auf Gesuch hin um maximal die Dauer der vorgesehenen Frist verlängern. Das Gesuch ist vor Ablauf der jeweiligen Frist schriftlich einzureichen (Art. 23 Abs. 3 EnFV). Die gesuchstellende Person muss die vollständige Inbetriebnahmemeldung spätestens einen Monat nach der Inbetriebnahme einreichen. Hält sie diese Frist nicht ein, so hat sie bis zum Nachreichen der Meldung keinen Anspruch auf Entrichtung der Einspeiseprämie (Art. 23 Abs. 5 EnFV). Erfüllt die Anlage auch nach der Inbetriebnahme die Anspruchsvoraussetzungen, so verfügt die Vollzugsstelle namentlich den Eintritt in das Einspeisevergütungssystem, ob die Anlage in der Direktvermarktung ist oder mit dem Referenz-Marktpreis vergütet wird, und die Höhe des Vergütungssatzes (Art. 24 Abs. 1 EnFV). Gemäss Art. 24 Abs. 3 EnFV widerruft die Vollzugsstelle die Zusicherung und weist das Gesuch um Teilnahme am Einspeisevergütungssystem ab, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, die gesuchstellende Person die Fristen für die Projektfortschritte oder die Inbetriebnahme nicht einhält oder der Standort der Anlage nicht dem im Gesuch angegebenen entspricht. 5. Fraglich ist, ob die vom Beschwerdeführer begehrten etwaigen Fristverlängerungsgesuche der SWG vom sachlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes umfasst sind.”
“EnFV ist spätestens vier Jahre nach der Zusicherung dem Grundsatz nach respektive nach dem positiven Bescheid eine Projektfortschrittsmeldung einzureichen. Kann die gesuchstellende Person die Fristen für die Projektfortschritte und die Inbetriebnahme aus anderen Gründen, für die sie nicht einzustehen hat, nicht einhalten, so kann die Vollzugsstelle diese auf Gesuch hin um maximal die Dauer der vorgesehenen Frist verlängern (vgl. Art. 23 Abs. 3 EnFV). Nach dem neuen Recht ist folglich die (erste) Projektfortschrittsmeldung allerspätestens acht Jahre nach der Zusicherung dem Grundsatz nach respektive nach dem positiven Bescheid einzureichen. In der vorliegenden Angelegenheit hat die Beschwerdeführerin am 16. September 2008 beziehungsweise am 14. November 2008 für die drei Projekte positive Bescheide erhalten. Die Beschwerdeführerin hätte folglich spätestens im September und November 2016 die erste Projektfortschrittsmeldung einreichen müssen. Eine solche (erste) Meldung hat die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen nicht vorgenommen. Im Ergebnis ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Widerruf der positiven Bescheide bestätigt hat. Eine Erstreckung der Fristen ist nicht mehr möglich.”
Le dépôt en temps utile d'une déclaration complète de mise en serviÎ est matériellement pertinent pour le droit à la prime à l'injection : si le délai (un mois après la mise en serviÎ) n'est pas respecté, le droit est suspendu jusqu'à la régularisation de la déclaration. Comme l'indiquent les sources, les art. 23 al. 1-3 OEneR fixent les délais, prévoient la suspension des délais en cas de recours et la possibilité d'une prolongation du délai sur demanÞ ; l'art. 24 OEneR énonÎ les conséquences lorsque les conditions d'octroi du droit ne sont pas remplies.
“Die gesuchstellende Person muss nach Erhalt der «Zusicherung dem Grundsatz nach» fristgerecht Projektfortschritte erzielen sowie die Anlage in Betrieb nehmen (Art. 23 Abs. 1 EnFV). Die Fristen für die Projektfortschritte und die Inbetriebnahme stehen für die Dauer von planungs-, konzessions- oder baurechtlichen Rechtsmittelverfahren still (Art. 23 Abs. 2bis EnFV). Kann die gesuchstellende Person die Fristen für die Projektfortschritte und die Inbetriebnahme aus anderen Gründen, für die sie nicht einzustehen hat, nicht einhalten, so kann die Vollzugsstelle diese auf Gesuch hin um maximal die Dauer der vorgesehenen Frist verlängern. Das Gesuch ist vor Ablauf der jeweiligen Frist schriftlich einzureichen (Art. 23 Abs. 3 EnFV). Die gesuchstellende Person muss die vollständige Inbetriebnahmemeldung spätestens einen Monat nach der Inbetriebnahme einreichen. Hält sie diese Frist nicht ein, so hat sie bis zum Nachreichen der Meldung keinen Anspruch auf Entrichtung der Einspeiseprämie (Art. 23 Abs. 5 EnFV). Erfüllt die Anlage auch nach der Inbetriebnahme die Anspruchsvoraussetzungen, so verfügt die Vollzugsstelle namentlich den Eintritt in das Einspeisevergütungssystem, ob die Anlage in der Direktvermarktung ist oder mit dem Referenz-Marktpreis vergütet wird, und die Höhe des Vergütungssatzes (Art. 24 Abs. 1 EnFV). Gemäss Art. 24 Abs. 3 EnFV widerruft die Vollzugsstelle die Zusicherung und weist das Gesuch um Teilnahme am Einspeisevergütungssystem ab, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, die gesuchstellende Person die Fristen für die Projektfortschritte oder die Inbetriebnahme nicht einhält oder der Standort der Anlage nicht dem im Gesuch angegebenen entspricht. 5. Fraglich ist, ob die vom Beschwerdeführer begehrten etwaigen Fristverlängerungsgesuche der SWG vom sachlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes umfasst sind.”
“Die gesuchstellende Person muss nach Erhalt der «Zusicherung dem Grundsatz nach» fristgerecht Projektfortschritte erzielen sowie die Anlage in Betrieb nehmen (Art. 23 Abs. 1 EnFV). Die Fristen für die Projektfortschritte und die Inbetriebnahme stehen für die Dauer von planungs-, konzessions- oder baurechtlichen Rechtsmittelverfahren still (Art. 23 Abs. 2bis EnFV). Kann die gesuchstellende Person die Fristen für die Projektfortschritte und die Inbetriebnahme aus anderen Gründen, für die sie nicht einzustehen hat, nicht einhalten, so kann die Vollzugsstelle diese auf Gesuch hin um maximal die Dauer der vorgesehenen Frist verlängern. Das Gesuch ist vor Ablauf der jeweiligen Frist schriftlich einzureichen (Art. 23 Abs. 3 EnFV). Die gesuchstellende Person muss die vollständige Inbetriebnahmemeldung spätestens einen Monat nach der Inbetriebnahme einreichen. Hält sie diese Frist nicht ein, so hat sie bis zum Nachreichen der Meldung keinen Anspruch auf Entrichtung der Einspeiseprämie (Art. 23 Abs. 5 EnFV). Erfüllt die Anlage auch nach der Inbetriebnahme die Anspruchsvoraussetzungen, so verfügt die Vollzugsstelle namentlich den Eintritt in das Einspeisevergütungssystem, ob die Anlage in der Direktvermarktung ist oder mit dem Referenz-Marktpreis vergütet wird, und die Höhe des Vergütungssatzes (Art. 24 Abs. 1 EnFV). Gemäss Art. 24 Abs. 3 EnFV widerruft die Vollzugsstelle die Zusicherung und weist das Gesuch um Teilnahme am Einspeisevergütungssystem ab, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, die gesuchstellende Person die Fristen für die Projektfortschritte oder die Inbetriebnahme nicht einhält oder der Standort der Anlage nicht dem im Gesuch angegebenen entspricht. 5. Fraglich ist, ob die vom Beschwerdeführer begehrten etwaigen Fristverlängerungsgesuche der SWG vom sachlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes umfasst sind.”