Introduit par le ch. I de l’O du 29 nov. 2023, en vigueur depuis le 1erjanv. 2024 (RO 2023 764). ↩
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RéférenÎ : OEneR art. 63 n. 6 Lors de la détermination des futurs revenus nets, il convient d'établir si l'installation existante peut continuer à fonctionner sans renouvellement. À cet effet, la capacité résiduelle disponible au moment de la demanÞ et son évolution prévisible doivent être déterminées, car la capacité effective de stockage sur la durée d'utilisation résiduelle est déterminante pour le calcul des surcoûts non amortissables et, partant, pour l'éligibilité aux contributions d'investissement.
“Es stellt sich die Frage, ob für die Bemessung der zukünftigen Nettoerträge im Rahmen von Art. 63 Abs. 4 EnFV (in der bis zum 31. März 2019 gültigen Fassung) zu berücksichtigen ist, dass eine Anlage ohne die Erneuerung gegebenenfalls in einem reduzierten Umfang noch weiter betrieben werden kann. Die Bedeutung der fraglichen Verordnungsbestimmung ist mittels Auslegung zu ermitteln.”
“Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich nach dem Gesagten als begründet und ist deshalb gutzuheissen. Die Sache ist zur Neubeurteilung des strittigen Investitionsbeitragsgesuchs im Sinne der Erwägungen an das Bundesamt für Energie zurückzuweisen. Dieses hat zunächst die aufgrund der Schäden an der Staumauer verbleibende Restkapazität im Zeitpunkt der Einreichung des Investitionsbeitragsgesuchs und die aufgrund der prognostizierten Entwicklung des Risses und der Quellreaktion allfällige weitere Reduktion der Speicherkapazität über die durch die Erneuerung erreichte verbleibende Nutzungsdauer festzustellen. Je nach tatsächlicher Speicherkapazität über die Restnutzungsdauer der bestehenden Staumauer ist der Berechnung der nichtamortisierbaren Mehrkosten faktisch die Variante A oder C zugrundezulegen. Die tatsächlichen Gegebenheiten sind demnach ausschlaggebend für die Berechnung der Wirtschaftlichkeit einer erheblichen Erneuerung und damit für den Anspruch auf Investitionsbeiträge gemäss Art. 63 Abs. 4 EnFV (in der bis zum 31. März 2019 gültigen Fassung) i.V.m. Art. 24 Abs. 1 EnG i.V.m. Art. 29 Abs. 2 EnG. Damit erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin.”
Lors du renouvellement d'installations existantes, pour le calcul des surcoûts non amortissables, les entrées de trésorerie réalisables provenant de l'ensemble de la production nette de l'installation sont déterminantes. L'art. 63 al. 4 OEneR permet ainsi de mettre en regard ces entrées de trésorerie liées à l'ensemble de la production nette et les sorties de trésorerie.
“Botschaft zum ersten Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050 [Revision des Energierechts] und zur Volksinitiative "Für den geordneten Ausstieg aus der Atomenergie [Atomausstiegsinitiative]" vom 4. September 2013, BBl 2013 7561, S. 7726 Fn. 86). Die nicht amortisierbaren Mehrkosten ergeben sich aus der Differenz zwischen den kapitalisierten Gestehungskosten für die Elektrizitätsproduktion und dem erzielbaren kapitalisierten Marktpreis (Art. 29 Abs. 2 Satz 2 EnG) bzw. entsprechen dem Nettobarwert aller anrechenbaren Geldabflüsse und aller anzurechnenden Geldzuflüsse (Art. 63 Abs. 1 EnFV). Falls der aus dieser Berechnung resultierende Nettobarwert negativ ist, also nicht amortisierbare Mehrkosten vorliegen und eine Investition nicht wirtschaftlich ist, können die Betreiber grundsätzlich einen Investitionsbeitrag in Anspruch nehmen. Für die Berechnung der nichtamortisierbaren Mehrkosten sind bei Erneuerungen bestehender Anlagen die erzielbaren Geldzuflüsse aus der gesamten Nettoproduktion der Anlage massgebend (Art. 63 Abs. 4 EnFV; in der bis zum 31. März 2019 gültigen Fassung).”
“Gestützt auf diese zuletzt genannte Verordnungsbestimmung hat das Bundesamt für Energie mit Verfügung vom 22. Januar 2019 die nicht amortisierbaren Mehrkosten nach der Gesuchsversion A beurteilt. Streitig ist, ob Art. 63 Abs. 4 EnFV (in der bis zum 31. März 2019 gültigen Fassung), wonach den Geldabflüssen die Geldzuflüsse aus der gesamten Nettoproduktion gegenüber zu stellen sind (Gesuchsversion A), mit dem übergeordneten Gesetzesrecht vereinbar ist, respektive gestützt auf welche der (im Sachverhalt dargestellten) Gesuchsversionen A - C die Beitragsberechtigung effektiv zu ermitteln ist.”
Citation : OEneR art. 63 n. 4 En cas de nouvelles constructions, les flux de trésorerie réalisables, calculés à partir de la production nette annuelle prévisible, doivent être projetés au niveau du projet. En cas d'extensions, seuls les flux de trésorerie supplémentaires résultant de l'extension sont pris en compte.
“Abschnitt "Bemessungskriterien". Die Bestimmung regelt die Berechnung der nicht amortisierbaren Mehrkosten. In Art. 63 Abs. 1 EnFV wird als Grundsatz festgehalten, dass diese dem Nettobarwert aller anrechenbaren Geldabflüsse und aller anzurechnenden Geldzuflüsse entsprechen. Bei Neubauten ist der aufgrund der jährlich zu erwartenden Nettoproduktion erzielbare Markterlös zu berechnen und den kapitalisierten Gestehungskosten gegenüberzustellen (Erläuternder Bericht zur EnFV, S. 20 f.). Die aufgrund der Investition zu erwartenden Geldzuflüsse werden bei Neubauten somit bezogen auf das konkret zu beurteilende Projekt prognostiziert. Bei Erweiterungen bestehender Anlagen sind nur die aus der Erweiterung resultierenden zusätzlichen Geldzuflüsse massgebend (Art 63 Abs. 3 EnFV [in der bis zum 31. März 2019 gültigen Fassung]; Differenzbetrachtung). Die zur Berechnung der nicht amortisierbaren Mehrkosten heranzuziehenden Geldzuflüsse, die dank der Investition voraussichtlich erzielt werden können, sind demnach bei Erweiterungenebenfalls gestützt auf das jeweils konkrete Projekt zu bemessen.”
Les projets de rénovation qui empêchent au moins une perte partielle de capacité de production ou de stockage (p. ex. protection de la pilotabilité temporelle ou maintien de l’énergie de pointe et hivernale) peuvent, selon la jurisprudenÎ, être susceptibles d’un soutien. Le libellé isolé de l’art. 63 al. 4 OEneR, qui exclurait de fait de telles améliorations partielles, est contraire à l’objectif de la loi sur l’énergie et aux documents afférents dans la mesure où il conduirait à une telle interprétation ; l’importanÎ d’un projet de rénovation pour la transition énergétique ne dépend pas du fait qu’il empêche une mise hors serviÎ complète ou seulement partielle.
“Im vorliegenden Fall verhindert die Erneuerung lediglich einen teilweisen Verlust der Produktions- und/oder Speicherkapazität. Auch wenn der Verzicht auf eine Erneuerung keine signifikanten Auswirkungen auf die Jahresproduktion hätte, würde er sich gerade auf die zeitliche Steuerbarkeit der Produktion der Anlage auswirken und es gingen dadurch für die angestrebte Energiewende besonders wertvolle Spitzen- und Winterenergie verloren. Der isolierte Wortlaut von Art. 63 Abs. 4 EnFV (in der bis zum 31. März 2019 gültigen Fassung) unterstellt Erneuerungen wie der vorliegenden einen abstrakten wirtschaftlichen Nutzen und schliesst dadurch Erneuerungsvorhaben, die lediglich einen Teilverlust der Produktions- und/oder Speicherkapazität verhindern, faktisch von der Berechtigung auf einen Investitionsbeitrag aus. Indessen sehen weder das Energiegesetz noch die dazugehörigen Materialien einen Ausschluss solcher Projekte aus dem Kreis der investitionsbeitragsberechtigten Vorhaben vor. Folglich steht der isolierte Wortlaut der Verordnungsbestimmung im diametralen Widerspruch zur gesetzlichen Zielsetzung. Im Weiteren ist zu bedenken, dass die Bedeutung eines Erneuerungsvorhabens für die gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. c EnG angestrebte Energiewende nicht davon abhängt, ob mit dem Projekt eine vollständige oder bloss eine teilweise Stilllegung der betroffenen Wasserkraftanlage verhindert wird. Ansonsten wäre die Verhinderung eines Komplettverlusts eines kleinen Speichersees grundsätzlich mit den erwähnten Energiezielen konform und dementsprechend förderungswürdig, die Verhinderung eines teilweise wegfallenden grossen Speichervolumens hingegen nicht.”
La juridiction précédente applique l'art. 63 al. 4 OEneR de manière que, pour des raisons d'égalité de traitement, chaque demanÞ doit être examinée sous l'hypothèse qu'une poursuite de l'exploitation sans renouvellement n'est pas possible. Selon cette pratique, il n'importe donc pas de savoir si l'installation pourrait éventuellement encore fonctionner à capacité réduite sans renouvellement.
“Vielmehr rüge die Beschwerdeführerin - so die Vorinstanz weiter -, dass die Anwendung der entsprechenden Bestimmung in ihrem besonderen Einzelfall einen Verstoss gegen übergeordnetes Recht zur Folge hätte. Die Beschwerdeführerin mache dadurch sinngemäss geltend, mit Art. 63 Abs. 4 EnFV (in der bis zum 31. März 2019 gültigen Fassung) sei eine falsche Norm auf ihren Sachverhalt angewendet worden. Laut dem Bundesverwaltungsgericht berufe sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf eine Passage aus dem erläuternden Bericht des eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation vom Februar 2017 zur EnFV, wonach bei Erneuerungen davon ausgegangen werde, dass ein Weiterbetrieb ohne die Erneuerungen nicht möglich sei (vgl. Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, Erläuternder Bericht zur Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien [Energieförderungsverordnung, EnFV], Februar 2017, S. 21 [im Weiteren auch: Erläuternder Bericht zur EnFV]). Daraus leite die Beschwerdeführerin ab, dass Art. 63 Abs. 4 EnFV (in der bis zum 31. März 2019 gültigen Fassung) nicht zur Anwendung gelangen dürfe, da die Anlage Grimselsee ohne die Erneuerung mit einer reduzierten Staukote weiter betrieben werden könne. Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, dass die begrenzten Mittel für die Zusprechung von Investitionsbeiträgen nur zu gewähren seien, wenn ein Projekt für den Weiterbetrieb der Wasserkraftanlage tatsächlich notwendig sei. In diesem Fall seien die Erneuerungsinvestitionen kausal für die Aufrechterhaltung der Geldzuflüsse im bisherigen Umfang. Insofern seien die gesamten Geldzuflüsse den Investitionskosten gegenüberzustellen. Die Aussage im erläuternden Bericht zur EnFV ziele mithin nicht auf die tatsächlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab, sondern diene der allgemeinen Erklärung der anzurechnenden Geldzuflüsse. Damit für alle Gesuche die gleich strengen Voraussetzungen gälten, solle jedes Gesuch so behandelt werden, als ob ein Weiterbetrieb ohne die Erneuerung nicht möglich wäre. Es spiele deshalb, so die Vorinstanz weiter, keine Rolle, ob eine Anlage ohne die Erneuerung gegebenenfalls in einem reduzierten Umfang noch nutzbar wäre.”
Citation : OEneR art. 63 n. 1 Pour la capitalisation des recettes nettes, il ne suffit pas de se fonder uniquement sur les flux monétaires provenant de l'ensemble de la production nette ; la détermination du prix de marché capitalisé exige une appréciation plus large, qui ne se limite pas à cette perspective étroitement circonscrite.
“Zwar legt das Gesetz nicht ausdrücklich fest, wie der kapitalisierte Marktpreis zur Berechnung der nicht amortisierbaren Mehrkosten bestimmt wird. Wenn dazu indessen bloss vom isolierten Wortlaut von Art. 63 Abs. 4 EnFV (in der bis zum 31. März 2019 gültigen Fassung) ausgegangen wird, wonach bei Erneuerungen bestehender Anlagen "die erzielbaren Geldzuflüsse aus der gesamten Nettoproduktion der Anlage massgebend" seien, greift dies, wie im Folgenden zu zeigen sein wird, zu kurz (vgl. auch vorstehende E. 6.2).”
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