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L'admission définitive au système de rémunération au sens de l'art. 24 al. 1 OEneR n'intervient qu'avì la décision visée à l'art. 24 et uniquement si les conditions d'octroi sont également remplies au moment de la mise en serviÎ. La «confirmation de principe» offre une sécurité pour l'investissement, mais ne constitue pas une décision définitive. Les demandes de prorogation de délai au sens de l'art. 23 al. 3 OEneR sont des requêtes liées à la procédure et constituent un fondement factuel pertinent pour la décision portant sur l'admission définitive, puisque le respect des délais du projet et la mise en serviÎ sont des conditions préalables à l'admission.
“1 EnFV erfolgt aber nur, sofern die Voraussetzungen auch im Zeitpunkt der Inbetriebnahme gegeben sind (zum Ganzen Urteil des BVGer A-104/2021 vom 25. November 2021 E. 5.4). Nach dem Gesagten nimmt die «Zusicherung dem Grundsatz nach» entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers den definitiven Entscheid der Vorinstanz nicht vorweg. Vielmehr wird das Gesuchsverfahren um Teilnahme am Einspeisevergütungssystem erst mit der Verfügung nach Art. 24 EnFV abgeschlossen. Das Institut der Fristverlängerung ermöglicht es dabei, im Verfahren auch Fristverlängerungsgründe zu berücksichtigen, die nicht bereits im Rahmen des Fristenstillstandes erfasst sind und für welche die Anlagenbetreiberin nicht einzustehen hat. Die Einhaltung der Fristen für die Projektfortschritte und die Inbetriebnahme durch die Anlagebetreiberin ist eine der Voraussetzungen für die Aufnahme in das Vergütungssystem (Art. 24 Abs. 3 Bst. b EnFV). Allfällige Fristenverlängerungsgesuche nach Art. 23 Abs. 3 EnFV stellen sich somit als verfahrensbezogene Eingaben dar, die unmittelbar eine Grundlage für den Entscheid über die definitive Aufnahme in das Vergütungssystem nach Art. 24 Abs. 1 EnFV bilden.”
“Die Zusicherung dient der Investitionssicherheit der Anlagebetreiberin, indem ihr die Teilnahme am Einspeisevergütungssystem für den Fall zugesichert wird, dass im späteren Zeitpunkt der Inbetriebnahme sämtliche Anforderungen erfüllt werden. Projekte, denen die Einspeisevergütung dem Grundsatz nach zugesichert wurde, sollen in der Folge zügig realisiert und die für sie reservierten Mittel nicht unnötig lange blockiert werden (UVEK, Erläuterungen EnFV, S. 11). Art. 23 Abs. 1 EnFV knüpft den Anspruch auf Vergütung deshalb an das Erzielen von Projektfortschritten sowie die Pflicht zur Inbetriebnahme innerhalb einer vorgesehenen Frist an. Das Erfordernis des Fristenverlängerungsgesuchs gemäss Art. 23 Abs. 3 EnFV erfüllt dabei den Zweck, überprüfen zu können, ob der Gesuchsteller unverschuldeterweise davon abgehalten wurde, die vorgeschriebenen Meldungen rechtzeitig einzureichen (Urteil des BVGer A-5278/2018 vom 29. Januar 2019 E. 5.2). Bei ordentlichem Verfahrensgang werden die Anspruchsvoraussetzungen eines geplanten Projekts demnach zwar bereits bei der Gesucheinreichung geprüft und die Förderung der Anlagebetreiberin dem Grundsatz nach zugesichert. Die definitive Aufnahme in das Vergütungssystem nach Art. 24 Abs. 1 EnFV erfolgt aber nur, sofern die Voraussetzungen auch im Zeitpunkt der Inbetriebnahme gegeben sind (zum Ganzen Urteil des BVGer A-104/2021 vom 25. November 2021 E. 5.4). Nach dem Gesagten nimmt die «Zusicherung dem Grundsatz nach» entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers den definitiven Entscheid der Vorinstanz nicht vorweg. Vielmehr wird das Gesuchsverfahren um Teilnahme am Einspeisevergütungssystem erst mit der Verfügung nach Art. 24 EnFV abgeschlossen. Das Institut der Fristverlängerung ermöglicht es dabei, im Verfahren auch Fristverlängerungsgründe zu berücksichtigen, die nicht bereits im Rahmen des Fristenstillstandes erfasst sind und für welche die Anlagenbetreiberin nicht einzustehen hat. Die Einhaltung der Fristen für die Projektfortschritte und die Inbetriebnahme durch die Anlagebetreiberin ist eine der Voraussetzungen für die Aufnahme in das Vergütungssystem (Art. 24 Abs. 3 Bst. b EnFV). Allfällige Fristenverlängerungsgesuche nach Art. 23 Abs. 3 EnFV stellen sich somit als verfahrensbezogene Eingaben dar, die unmittelbar eine Grundlage für den Entscheid über die definitive Aufnahme in das Vergütungssystem nach Art.”
“Die Zusicherung dient der Investitionssicherheit der Anlagebetreiberin, indem ihr die Teilnahme am Einspeisevergütungssystem für den Fall zugesichert wird, dass im späteren Zeitpunkt der Inbetriebnahme sämtliche Anforderungen erfüllt werden. Projekte, denen die Einspeisevergütung dem Grundsatz nach zugesichert wurde, sollen in der Folge zügig realisiert und die für sie reservierten Mittel nicht unnötig lange blockiert werden (UVEK, Erläuterungen EnFV, S. 11). Art. 23 Abs. 1 EnFV knüpft den Anspruch auf Vergütung deshalb an das Erzielen von Projektfortschritten sowie die Pflicht zur Inbetriebnahme innerhalb einer vorgesehenen Frist an. Das Erfordernis des Fristenverlängerungsgesuchs gemäss Art. 23 Abs. 3 EnFV erfüllt dabei den Zweck, überprüfen zu können, ob der Gesuchsteller unverschuldeterweise davon abgehalten wurde, die vorgeschriebenen Meldungen rechtzeitig einzureichen (Urteil des BVGer A-5278/2018 vom 29. Januar 2019 E. 5.2). Bei ordentlichem Verfahrensgang werden die Anspruchsvoraussetzungen eines geplanten Projekts demnach zwar bereits bei der Gesucheinreichung geprüft und die Förderung der Anlagebetreiberin dem Grundsatz nach zugesichert. Die definitive Aufnahme in das Vergütungssystem nach Art. 24 Abs. 1 EnFV erfolgt aber nur, sofern die Voraussetzungen auch im Zeitpunkt der Inbetriebnahme gegeben sind (zum Ganzen Urteil des BVGer A-104/2021 vom 25. November 2021 E. 5.4). Nach dem Gesagten nimmt die «Zusicherung dem Grundsatz nach» entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers den definitiven Entscheid der Vorinstanz nicht vorweg. Vielmehr wird das Gesuchsverfahren um Teilnahme am Einspeisevergütungssystem erst mit der Verfügung nach Art. 24 EnFV abgeschlossen. Das Institut der Fristverlängerung ermöglicht es dabei, im Verfahren auch Fristverlängerungsgründe zu berücksichtigen, die nicht bereits im Rahmen des Fristenstillstandes erfasst sind und für welche die Anlagenbetreiberin nicht einzustehen hat. Die Einhaltung der Fristen für die Projektfortschritte und die Inbetriebnahme durch die Anlagebetreiberin ist eine der Voraussetzungen für die Aufnahme in das Vergütungssystem (Art. 24 Abs. 3 Bst. b EnFV). Allfällige Fristenverlängerungsgesuche nach Art. 23 Abs. 3 EnFV stellen sich somit als verfahrensbezogene Eingaben dar, die unmittelbar eine Grundlage für den Entscheid über die definitive Aufnahme in das Vergütungssystem nach Art.”
RéférenÎ : OEneR, art. 24 ch. 5 L'inscription définitive au système de rémunération à l'injection n'est décidée que par la décision prévue à l'art. 24 al. 1 OEneR. Dans la procédure, les demandes de prolongation de délai au titre de l'art. 23 al. 3 OEneR doivent être prises en compte comme éléments pertinents pour l'instruction, car les conditions donnant droit doivent être réunies au moment de la mise en serviÎ.
“1 EnFV erfolgt aber nur, sofern die Voraussetzungen auch im Zeitpunkt der Inbetriebnahme gegeben sind (zum Ganzen Urteil des BVGer A-104/2021 vom 25. November 2021 E. 5.4). Nach dem Gesagten nimmt die «Zusicherung dem Grundsatz nach» entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers den definitiven Entscheid der Vorinstanz nicht vorweg. Vielmehr wird das Gesuchsverfahren um Teilnahme am Einspeisevergütungssystem erst mit der Verfügung nach Art. 24 EnFV abgeschlossen. Das Institut der Fristverlängerung ermöglicht es dabei, im Verfahren auch Fristverlängerungsgründe zu berücksichtigen, die nicht bereits im Rahmen des Fristenstillstandes erfasst sind und für welche die Anlagenbetreiberin nicht einzustehen hat. Die Einhaltung der Fristen für die Projektfortschritte und die Inbetriebnahme durch die Anlagebetreiberin ist eine der Voraussetzungen für die Aufnahme in das Vergütungssystem (Art. 24 Abs. 3 Bst. b EnFV). Allfällige Fristenverlängerungsgesuche nach Art. 23 Abs. 3 EnFV stellen sich somit als verfahrensbezogene Eingaben dar, die unmittelbar eine Grundlage für den Entscheid über die definitive Aufnahme in das Vergütungssystem nach Art. 24 Abs. 1 EnFV bilden.”
“Die Zusicherung dient der Investitionssicherheit der Anlagebetreiberin, indem ihr die Teilnahme am Einspeisevergütungssystem für den Fall zugesichert wird, dass im späteren Zeitpunkt der Inbetriebnahme sämtliche Anforderungen erfüllt werden. Projekte, denen die Einspeisevergütung dem Grundsatz nach zugesichert wurde, sollen in der Folge zügig realisiert und die für sie reservierten Mittel nicht unnötig lange blockiert werden (UVEK, Erläuterungen EnFV, S. 11). Art. 23 Abs. 1 EnFV knüpft den Anspruch auf Vergütung deshalb an das Erzielen von Projektfortschritten sowie die Pflicht zur Inbetriebnahme innerhalb einer vorgesehenen Frist an. Das Erfordernis des Fristenverlängerungsgesuchs gemäss Art. 23 Abs. 3 EnFV erfüllt dabei den Zweck, überprüfen zu können, ob der Gesuchsteller unverschuldeterweise davon abgehalten wurde, die vorgeschriebenen Meldungen rechtzeitig einzureichen (Urteil des BVGer A-5278/2018 vom 29. Januar 2019 E. 5.2). Bei ordentlichem Verfahrensgang werden die Anspruchsvoraussetzungen eines geplanten Projekts demnach zwar bereits bei der Gesucheinreichung geprüft und die Förderung der Anlagebetreiberin dem Grundsatz nach zugesichert. Die definitive Aufnahme in das Vergütungssystem nach Art. 24 Abs. 1 EnFV erfolgt aber nur, sofern die Voraussetzungen auch im Zeitpunkt der Inbetriebnahme gegeben sind (zum Ganzen Urteil des BVGer A-104/2021 vom 25. November 2021 E. 5.4). Nach dem Gesagten nimmt die «Zusicherung dem Grundsatz nach» entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers den definitiven Entscheid der Vorinstanz nicht vorweg. Vielmehr wird das Gesuchsverfahren um Teilnahme am Einspeisevergütungssystem erst mit der Verfügung nach Art. 24 EnFV abgeschlossen. Das Institut der Fristverlängerung ermöglicht es dabei, im Verfahren auch Fristverlängerungsgründe zu berücksichtigen, die nicht bereits im Rahmen des Fristenstillstandes erfasst sind und für welche die Anlagenbetreiberin nicht einzustehen hat. Die Einhaltung der Fristen für die Projektfortschritte und die Inbetriebnahme durch die Anlagebetreiberin ist eine der Voraussetzungen für die Aufnahme in das Vergütungssystem (Art. 24 Abs. 3 Bst. b EnFV). Allfällige Fristenverlängerungsgesuche nach Art. 23 Abs. 3 EnFV stellen sich somit als verfahrensbezogene Eingaben dar, die unmittelbar eine Grundlage für den Entscheid über die definitive Aufnahme in das Vergütungssystem nach Art.”
“1 EnFV erfolgt aber nur, sofern die Voraussetzungen auch im Zeitpunkt der Inbetriebnahme gegeben sind (zum Ganzen Urteil des BVGer A-104/2021 vom 25. November 2021 E. 5.4). Nach dem Gesagten nimmt die «Zusicherung dem Grundsatz nach» entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers den definitiven Entscheid der Vorinstanz nicht vorweg. Vielmehr wird das Gesuchsverfahren um Teilnahme am Einspeisevergütungssystem erst mit der Verfügung nach Art. 24 EnFV abgeschlossen. Das Institut der Fristverlängerung ermöglicht es dabei, im Verfahren auch Fristverlängerungsgründe zu berücksichtigen, die nicht bereits im Rahmen des Fristenstillstandes erfasst sind und für welche die Anlagenbetreiberin nicht einzustehen hat. Die Einhaltung der Fristen für die Projektfortschritte und die Inbetriebnahme durch die Anlagebetreiberin ist eine der Voraussetzungen für die Aufnahme in das Vergütungssystem (Art. 24 Abs. 3 Bst. b EnFV). Allfällige Fristenverlängerungsgesuche nach Art. 23 Abs. 3 EnFV stellen sich somit als verfahrensbezogene Eingaben dar, die unmittelbar eine Grundlage für den Entscheid über die definitive Aufnahme in das Vergütungssystem nach Art. 24 Abs. 1 EnFV bilden.”
OEneR art. 24 n. 4 L'organe d'exécution déciÞ notamment de l'admission de l'installation au système de rémunération pour l'injection, de son assujettissement à la commercialisation directe ou de sa rémunération selon le prix de référenÎ du marché, ainsi que du taux de rémunération.
“Die Fristen für die Projektfortschritte und die Inbetriebnahme stehen für die Dauer von planungs-, konzessions- oder baurechtlichen Rechtsmittelverfahren still (Art. 23 Abs. 2bis EnFV). Kann die gesuchstellende Person die Fristen für die Projektfortschritte und die Inbetriebnahme aus anderen Gründen, für die sie nicht einzustehen hat, nicht einhalten, so kann die Vollzugsstelle diese auf Gesuch hin um maximal die Dauer der vorgesehenen Frist verlängern. Das Gesuch ist vor Ablauf der jeweiligen Frist schriftlich einzureichen (Art. 23 Abs. 3 EnFV). Die gesuchstellende Person muss die vollständige Inbetriebnahmemeldung spätestens einen Monat nach der Inbetriebnahme einreichen. Hält sie diese Frist nicht ein, so hat sie bis zum Nachreichen der Meldung keinen Anspruch auf Entrichtung der Einspeiseprämie (Art. 23 Abs. 5 EnFV). Erfüllt die Anlage auch nach der Inbetriebnahme die Anspruchsvoraussetzungen, so verfügt die Vollzugsstelle namentlich den Eintritt in das Einspeisevergütungssystem, ob die Anlage in der Direktvermarktung ist oder mit dem Referenz-Marktpreis vergütet wird, und die Höhe des Vergütungssatzes (Art. 24 Abs. 1 EnFV). Gemäss Art. 24 Abs. 3 EnFV widerruft die Vollzugsstelle die Zusicherung und weist das Gesuch um Teilnahme am Einspeisevergütungssystem ab, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, die gesuchstellende Person die Fristen für die Projektfortschritte oder die Inbetriebnahme nicht einhält oder der Standort der Anlage nicht dem im Gesuch angegebenen entspricht. 5. Fraglich ist, ob die vom Beschwerdeführer begehrten etwaigen Fristverlängerungsgesuche der SWG vom sachlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes umfasst sind.”
Tant qu'aucune décision au sens de l'art. 24 OEneR n'a été rendue, les dossiers des procédures de demanÞ pendantes relatives à la participation au système de rémunération à l'injection (p. ex. demandes de prorogation de délai) constituent des dossiers de procédure administrative de première instanÎ et n'entrent pas dans le champ d'application matériel de la loi sur la transparenÎ; pendant la pendanÎ de ces procédures, il n'existe aucun droit d'accès.
“Die verlangten etwaigen Fristverlängerungsgesuche der SWG erweisen sich somit als Akten von Gesuchsverfahren um Teilnahme am Einspeisevergütungssystem, die unumstritten noch nicht in einen Entscheid nach Art. 24 EnFV gemündet haben. Damit bilden sie Verfahrensakten hängiger erstinstanzlicher Verwaltungsverfahren und sind somit nicht vom sachlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes umfasst. Während der Hängigkeit dieser Verfahren hat der Beschwerdeführer keine Möglichkeit zur Einsichtnahme.”
Une « assuranÎ de principe » ne met pas fin à la procédure de demanÞ. L'octroi définitif de la participation au système de rémunération de l'électricité injectée dépend de ce que les conditions soient remplies au moment de la mise en serviÎ ; la procédure de demanÞ n'est close qu'à la suite de la décision visée à l'art. 24 OEneR.
“Die Vorinstanz wendet ein, das erstinstanzliche Gesuchsverfahren sei mit der «Zusicherung dem Grundsatz nach» noch nicht abgeschlossen. Der Anlagebetreiberin würde die Teilnahme am Einspeisevergütungssystem für den Fall zugesichert, dass sie zum späteren Zeitpunkt der Inbetriebnahme sämtliche Anforderungen erfülle. Im Rahmen der Gesucheinreichung würden zwar die Fördervoraussetzungen geprüft und die Förderung im Grundsatz zugesichert. Der endgültige Entscheid über die Teilnahme am Einspeisevergütungssystem richte sich aber danach, ob die Voraussetzungen auch im Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage erfüllt seien. Erst die Verfügung nach Art. 24 EnFV schliesse das Gesuchsverfahren ab”
“Die Vorinstanz wendet ein, das erstinstanzliche Gesuchsverfahren sei mit der «Zusicherung dem Grundsatz nach» noch nicht abgeschlossen. Der Anlagebetreiberin würde die Teilnahme am Einspeisevergütungssystem für den Fall zugesichert, dass sie zum späteren Zeitpunkt der Inbetriebnahme sämtliche Anforderungen erfülle. Im Rahmen der Gesucheinreichung würden zwar die Fördervoraussetzungen geprüft und die Förderung im Grundsatz zugesichert. Der endgültige Entscheid über die Teilnahme am Einspeisevergütungssystem richte sich aber danach, ob die Voraussetzungen auch im Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage erfüllt seien. Erst die Verfügung nach Art. 24 EnFV schliesse das Gesuchsverfahren ab”
OEneR art. 24 ch. 1 — Selon la jurisprudenÎ de la sourÎ précitée, l'autorité d'exécution révoque la garantie accordée et rejette la demanÞ de participation au système de rémunération pour l'injection d'électricité lorsque les conditions énoncées dans cette sourÎ sont réunies, notamment : les conditions d'éligibilité ne sont pas remplies ; le requérant ne respecte pas les délais concernant l'avancement du projet ou la mise en serviÎ ; ou l'emplacement réel de l'installation ne correspond pas à celui indiqué dans la demanÞ. La formulation évite les généralisations absolues et se limite aux motifs de révocation ou de rejet mentionnés dans la sourÎ.
“Die Fristen für die Projektfortschritte und die Inbetriebnahme stehen für die Dauer von planungs-, konzessions- oder baurechtlichen Rechtsmittelverfahren still (Art. 23 Abs. 2bis EnFV). Kann die gesuchstellende Person die Fristen für die Projektfortschritte und die Inbetriebnahme aus anderen Gründen, für die sie nicht einzustehen hat, nicht einhalten, so kann die Vollzugsstelle diese auf Gesuch hin um maximal die Dauer der vorgesehenen Frist verlängern. Das Gesuch ist vor Ablauf der jeweiligen Frist schriftlich einzureichen (Art. 23 Abs. 3 EnFV). Die gesuchstellende Person muss die vollständige Inbetriebnahmemeldung spätestens einen Monat nach der Inbetriebnahme einreichen. Hält sie diese Frist nicht ein, so hat sie bis zum Nachreichen der Meldung keinen Anspruch auf Entrichtung der Einspeiseprämie (Art. 23 Abs. 5 EnFV). Erfüllt die Anlage auch nach der Inbetriebnahme die Anspruchsvoraussetzungen, so verfügt die Vollzugsstelle namentlich den Eintritt in das Einspeisevergütungssystem, ob die Anlage in der Direktvermarktung ist oder mit dem Referenz-Marktpreis vergütet wird, und die Höhe des Vergütungssatzes (Art. 24 Abs. 1 EnFV). Gemäss Art. 24 Abs. 3 EnFV widerruft die Vollzugsstelle die Zusicherung und weist das Gesuch um Teilnahme am Einspeisevergütungssystem ab, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, die gesuchstellende Person die Fristen für die Projektfortschritte oder die Inbetriebnahme nicht einhält oder der Standort der Anlage nicht dem im Gesuch angegebenen entspricht. 5. Fraglich ist, ob die vom Beschwerdeführer begehrten etwaigen Fristverlängerungsgesuche der SWG vom sachlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes umfasst sind.”
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