(art. 15 et 16 LPP)
Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 9 déc. 1996, en vigueur depuis le 1erjanv. 1997 (RO 1996 3452). ↩
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OPP 2 art. 11 n. 3 Si l'invalidité cesse, la personne assurée a droit à une prestation de libre passage d'un montant équivalant à son avoir de vieillesse poursuivi.
“Ferner muss die Vorsorgeeinrichtung nach Art. 11 Abs. 1 BVV 2 für jeden Versicherten ein Alterskonto führen, aus dem das Altersguthaben nach Art. 15 Abs. 1 BVG ersichtlich ist. Dieses hat sie für eine invalide Person, der sie eine Rente ausrichtet, für den Fall des Wiedereintritts in das Erwerbsleben bis zum Rentenalter weiterzuführen (Art. 34 Abs. 1 lit. b und Art. 15 BVG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 BVV 2). Erlischt der Anspruch auf eine Invalidenrente, weil die versicherte Person nicht mehr invalid ist, so hat sie Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung in der Höhe ihres weitergeführten Altersguthabens (Art. 14 Abs. 4 BVV 2). Bei Versicherten, die eine Teilinvalidenrente beziehen, teilt die Vorsorgeeinrichtung deren Altersguthaben in einen der Rentenberechtigung entsprechenden ("passiven") und in einen aktiven Teil auf (bei Viertelsrente: auf Teilinvalidität entfallendes Altersguthaben von einem Viertel/auf weitergeführte Erwerbstätigkeit entfallendes Altersguthaben von drei Vierteln; bei halber Rente: auf Teilinvalidität entfallendes Altersguthaben von einer Hälfte/auf weitergeführte Erwerbstätigkeit entfallendes Altersguthaben von einer Hälfte; bei Dreiviertelsrente: auf Teilinvalidität entfallendes Altersguthaben von drei Vierteln/auf weitergeführte Erwerbstätigkeit entfallendes Altersguthaben von einem Viertel; Art.”
OPP 2, art. 11, ch. 2 Pour les assurés invalides, les bonifications de vieillesse annuelles doivent être accordées sans cotisation. Leur financement s'effectue par des prélèvements de solidarité, calculés selon des principes actuariels, sur les cotisations que doivent verser les autres assurés.
“Die Vorsorgeeinrichtung muss für jeden Versicherten ein Alterskonto führen, auf dem das Altersguthaben nach Art. 15 Abs. 1 BVG ersichtlich ist (Art. 11 Abs. 1 BVV 2). Am Ende des Kalenderjahres muss die Vorsorgeeinrichtung dem individuellen Alterskonto den jährlichen Zins auf den Altersguthaben nach dem Kontostand am Ende des Vorjahres und die unverzinsten Altersgutschriften für das abgelaufene Kalenderjahr gutschreiben (Art. 11 Abs. 2 BVV 2). Das in dieser Weise geäufnete Kapital bildet das Vorsorgevermögen, das dem einzelnen Versicherten bei Eintritt des Vorsorgefalles Alter zwecks Finanzierung seiner Altersrente zur Verfügung steht. Die Finanzierung der Altersgutschriften von invaliden Versicherten erfolgt nicht wie bei Gesunden durch eigene Beiträge (resp. solche des Arbeitgebers), sondern durch – nach versicherungstechnischen Grundsätzen bemessene – Solidaritätszuschläge auf den von den übrigen Versicherten zu leistenden Beiträgen (BGE 142 V 466 E. 6.3.1 S. 476). Die Vorsorgeeinrichtung ist verpflichtet, zugunsten von invaliden Versicherten beitragsfreie Altersgutschriften vorzunehmen (Hürzeler/Brühwiler, Obligatorische berufliche Vorsorge, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2118 Rz. 145). Diese Pflicht ist in Art. 14 BVV 2 geregelt: Die Vorsorgeeinrichtung muss das Alterskonto eines Invaliden, dem sie eine Rente ausrichtet, für den Fall eines Wiedereintrittes in das Erwerbsleben bis zum Rentenalter weiterführen (Abs.”
“Die Vorsorgeeinrichtung muss für jeden Versicherten ein Alterskonto führen, auf dem das Altersguthaben nach Art. 15 Abs. 1 BVG ersichtlich ist (Art. 11 Abs. 1 BVV 2). Am Ende des Kalenderjahres muss die Vorsorgeeinrichtung dem individuellen Alterskonto den jährlichen Zins auf den Altersguthaben nach dem Kontostand am Ende des Vorjahres und die unverzinsten Altersgutschriften für das abgelaufene Kalenderjahr gutschreiben (Art. 11 Abs. 2 BVV 2). Das in dieser Weise geäufnete Kapital bildet das Vorsorgevermögen, das dem einzelnen Versicherten bei Eintritt des Vorsorgefalles Alter zwecks Finanzierung seiner Altersrente zur Verfügung steht. Die Finanzierung der Altersgutschriften von invaliden Versicherten erfolgt nicht wie bei Gesunden durch eigene Beiträge (resp. solche des Arbeitgebers), sondern durch – nach versicherungstechnischen Grundsätzen bemessene – Solidaritätszuschläge auf den von den übrigen Versicherten zu leistenden Beiträgen (BGE 142 V 466 E. 6.3.1 S. 476). Die Vorsorgeeinrichtung ist verpflichtet, zugunsten von invaliden Versicherten beitragsfreie Altersgutschriften vorzunehmen (Hürzeler/Brühwiler, Obligatorische berufliche Vorsorge, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2118 Rz. 145). Diese Pflicht ist in Art. 14 BVV 2 geregelt: Die Vorsorgeeinrichtung muss das Alterskonto eines Invaliden, dem sie eine Rente ausrichtet, für den Fall eines Wiedereintrittes in das Erwerbsleben bis zum Rentenalter weiterführen (Abs.”
OPP 2 art. 11 n. 1 Lors du versement du capital de décès, l’avoir inscrit au compte de vieillesse correspond à la part afférente à la capacité de gain restante et comprend les intérêts à créditer jusqu’à cette date.
“Zu diesem Zeitpunkt entsprach das Alterskontoguthaben dem der verbliebenen Erwerbsfähigkeit entsprechenden Anteil und betrug einschliesslich der bis zu diesem Zeitpunkt gutzuschreibenden, nicht strittigen Zinsen (vgl. hierzu Art. 11 Abs. 3 lit. a BVV 2, Art. 12 lit. j BVV 2 und Art. 12 Abs. 4 AB des Vorsorgereglements) Fr. 44'743.84. Unbestrittenermassen hat die Beklagte in diesem Umfang der anspruchsberechtigten Klägerin das Todesfallkapital bereits ausbezahlt (Urk. 8/32, Urk. 8/38).”
“Zu diesem Zeitpunkt entsprach das Alterskontoguthaben dem der verbliebenen Erwerbsfähigkeit entsprechenden Anteil und betrug einschliesslich der bis zu diesem Zeitpunkt gutzuschreibenden, nicht strittigen Zinsen (vgl. hierzu Art. 11 Abs. 3 lit. a BVV 2, Art. 12 lit. j BVV 2 und Art. 12 Abs. 4 AB des Vorsorgereglements) Fr. 44'743.84. Unbestrittenermassen hat die Beklagte in diesem Umfang der anspruchsberechtigten Klägerin das Todesfallkapital bereits ausbezahlt (Urk. 8/32, Urk. 8/38).”